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Migration und häusliche Gewalt

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Wie wirken sich Trennung, Scheidung oder Auflösung der Ehe auf das Aufenthaltsrecht aus?

In der Regel haben Personen, die im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind, nur ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht. Bei einer Auflösung der Ehe kann ihre Aufenthaltsbewilligung verlängert werden, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und die Integration erfolgreich verlaufen ist. Eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ist auch möglich, wenn wichtige persönliche Gründe (z.B. häusliche Gewalt) den weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 AuG und Art. 77 VZAE).

Was prüft das Amt für Migration?

Das Amt für Migration prüft jeden Einzelfall, wobei die ausländische Person eine Mitwirkungspflicht trifft. Ausländische Personen, die ein Gesuch um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung stellen, müssen nachweisen, dass sie die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen. Wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat, ist die erfolgreiche Integration nachzuweisen. Hat die Ehegemeinschaft weniger als drei Jahre gedauert, sind die wichtigen persönlichen Gründe für den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu belegen (z.B. mit Arztzeugnissen, Polizeirapporten und Strafentscheiden wegen häuslicher Gewalt) sowie die starke Gefährdung einer Wiedereingliederung im Herkunftsland nachzuweisen.

Was gilt für Angehörige der EU-17/EFTA Staaten?

Angehörige der EU-17-Staaten (Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Grossbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Schweden, Spanien, Zypern) und der EFTA-Staaten (Island, Norwegen, Fürstentum Liechtenstein) haben gemäss Freizügigkeitsabkommen und EFTA-Übereinkommen unabhängig vom Fortbestand ihrer Ehe die Möglichkeit in der Schweiz zu bleiben, wenn sie ihren Aufenthalt selber finanzieren können. Sie können sich auch ohne Bewilligung drei Monate zur Stellensuche in der Schweiz aufhalten.

Was gilt für eingetragene Partnerschaften?

Die vorstehenden Ausführungen gelten auch bei der Auflösung von eingetragenen Partnerschaften.

Kontakte

Amt für Migration
Steistegstrasse 13
6430 Schwyz
+41 41 819 22 68
E-Mail

Kompetenzzentrum für Integration im Kanton Schwyz
Centralstrasse 18
6410 Goldau
+41 41 859 07 70
E-Mail
https://www.kom-in.ch

Kompetenzzentrum für Integration im Kanton Schwyz
Schindellegistrasse 1
8808 Pfäffikon
+41 41 859 07 70
E-Mail
https://www.kom-in.ch

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