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Dezentrale Abwasserreinigung

Im ländlichen Raum ausserhalb des Bereichs der öffentlichen Kanalisation ist das Abwasser entsprechend dem Stand der Technik zu beseitigen (Art. 13 GSchG).

Für Bauten ausserhalb der Bauzonen, wie z. B. Ferienhäuser, Bergrestaurants, Alp-und Jagdhütten muss grundsätzlich nachgewiesen werden, dass alle Abwässer gewässerschutzkonform entsorgt werden.

Auch nicht verschmutztes Abwasser (Regenwasser) muss vorschriftsgemäss entsorgt werden.

Aktuelles

Befristete Bewilligung für Kleinkläranlagen

Die Bewilligung für den Betrieb einer Kleinkläranlage wird ab 2023 befristet, für einen Zeitraum von 20 Jahren, erteilt. Gemäss Gewässerschutzgesetz (Art. 13) muss Abwasser ausserhalb des Bereichs öffentlicher Kanalisation gemäss dem Stand der Technik beseitigt werden. Nach Ablauf der Frist, ist der Stand der Technik der Kleinkläranlage durch das Amt für Gewässer (AfG) neu zu beurteilen. Entspricht die bestehende Anlage nicht mehr dem Stand der Technik, ist diese gemäss dem Stand der Technik zu sanieren oder ausser Betrieb zu nehmen und durch eine dem Stand der Technik entsprechende Anlage zu ersetzen.

Keine Neubaubewilligung für Tropfkörperanlagen

Tropfkörperanlagen (Neubau) werden im Kanton Schwyz grundsätzlich nicht mehr bewilligt. Tropfkörper gehören zu den ältesten Verfahren der biologischen Abwasserreinigung, entsprechen aber nicht mehr dem heutigen Stand der Technik, da der kontrollierte Abbau von Ammonium-Stickstoff (NH4-N) nicht konstant sichergestellt werden kann. Tropfkörperanlagen verfügen in der Regel über keine steuerbare Nitrifikationsstufe. Dementsprechend können die kantonalen Anforderungen an die Qualität des gereinigten Ablaufwassers für Ammonium-Stickstoff (NH4-N < 3mg/l) nicht zuverlässig eingehalten werden.

Zumutbarkeit Kanalanschluss

Im Bereich öffentlicher Kanalisation muss das häusliche Abwasser in die Kanalisation eingeleitet werden. (Art. 11 GSchG). Auch für Liegenschaften ausserhalb Bauzone gilt in erster Priorität die Anschlusspflicht für häusliches Schmutzabwasser an die öffentliche Kanalisation, wenn der Anschluss zweckmässig und zumutbar ist. «Zweckmässig» heisst, eine bestehende Kanalisation ist in geringer Entfernung vorhanden und die Bauarbeiten lassen sich mit normalem baulichen Aufwand durchführen. Die Zumutbarkeit für den Neubau eines Kanalanschlusses für Schmutzabwasser wird durch das Amt für Gewässer auf Basis einer Kostenschätzung beurteilt.

Ist ein Kanalanschluss aufgrund der Anschlusskosten gemäss dem Merkblatt Zumutbarkeit Kanalisationsanschluss nicht zumutbar, ist in zweiter Priorität die Erstellung einer Kleinkläranlage (siehe Merkblatt Kleinkläranlagen (KLARA)) als Gruppen- oder Einzelmassnahme die geeignete Lösung. Das Abwasser wird vor Ort in einer mechanisch-biologischen KLARA behandelt. Anschliessend wird das gereinigte Abwasser einer Versickerung zugeführt oder in ein nahegelegenes Gewässer eingeleitet.

Für landwirtschaftliche und nicht-​landwirtschaftliche Betriebe ausserhalb Bauzone gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften. Massgebend ist der VSA-​Leitfaden «Abwasser im ländlichen Raum» (2017).

Sonderregelungen für Landwirtschaftsbetriebe

Unter bestimmen Voraussetzungen können Landwirtschaftsbetriebe bei der Entsorgung des häuslichen Abwassers von einer Sonderregelung profitieren und von der Kanal-Anschlusspflicht befreit werden, d.h. das häusliche Abwasser darf mit der betriebseigenen Gülle vermischt und landwirtschaftlich verwertet werden. Die Sonderregelungen für Landwirtschaftsbetriebe sind dem Merkblatt ALR - Anschlusspflicht & Sonderregelungen zu entnehmen.

Die landwirtschaftliche Verwertung und das Ausbringen von häuslichem Abwasser ist für Nicht-​Landwirtschaftsbetriebe nicht zulässig.

Bestimmungen Kanton Schwyz

Kantonale Einleitbedingungen

Im Kanton Schwyz gelten für Kleinkläranlagen die folgenden Anforderungen für die Qualität des gereinigten Abwassers:
  • Durchsichtigkeit (nach Snellen): grösser als 30cm
  • Ammonium-Stickstoff (NH4-N): kleiner als 3mg/l
  • Chemischer Sauerstoffbedarf (CSB): kleiner als 70mg/l
  • pH-Wert: 6.5–9.0

Bagatellgrenze für Gewässereinleitung

Liegenschaften ausserhalb des Kanalisationsbereiches dürfen Einleitungen von nicht verschmutztem Abwasser (Dachabwasser, Platzabwasser) in ein Fliessgewässer bis zu einer Einleitmenge von 20 l/s im Kanton Schwyz grundsätzlich ohne Retention ausführen (Bagatellgrenze «VSA RiLi - Abwasserbewirtschaftung bei Regenwetter»). Für besonders sensible Fliessgewässer erfolgt die Beurteilung der hydraulischen Belastung auf Basis der Zulässigkeitsprüfung gemäss VSA RiLi (Basismodul, Kapitel 5.3). Die Beurteilung erfolgt auf Grundlage vom gewässerspezifischen Einleitverhältnis (QG), dem Niedrigwasserabfluss des Gewässers (Q347) und der Zuflussspitze des Niederschlagsabwassers (Jährlichkeit z=1).

Für Gewässer, welche die hydraulische Belastungsgrenze bereits erreicht haben, ist die nicht retendierte Einleitung von Niederschlagsabwasser im Einzelfall zu prüfen. Insofern den Gemeinden, Bezirken bzw. GEP-Ingenieuren bekannt ist, dass Gewässer die hydraulische Belastungsgrenze erreicht haben und der genehmigte GEP darüber keine Auskunft gibt, ist dem Amt für Gewässer eine Liste der betroffenen Fliessgewässer zuzustellen.

Kantonsbeiträge für abwassertechnische Sanierungen

Abwassertechnische Sanierungen (Schmutzabwasser) ausserhalb der Bauzone sind subventionsberechtigt. Ein allfälliges Gesuch für Kantons- und Gemeindebeiträge nach § 36 des Einführungsgesetzes zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) an die Erstellungskosten der Kanalisationsleitung bzw. abwassertechnischen Sanierung gemäss dem Stand der Technik (KLARA) ist via Gemeinde an das Amt für Gewässer zu richten.

Die Kantonsbeiträge nach § 36 Abs. 2 EGzGSchG werden für die Projektierungs- und Baukosten zugesichert, welche pro angeschlossenem Einwohnergleichwert über CHF 6000.– liegen (§ 50 Abs. 1 Wasserverordnung). Mit einem beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist.

Prioritäten bei der Abwasserentsorgung

Priorität 1: Kanalanschluss

  • Die Zumutbarkeit eines Anschlusses an die Schmutzabwasserkanalisation wird im Zuge des Baubewilligungsverfahrens anhand eines Entwässerungskonzeptes mit Kostenschätzung geprüft. Ist ein Anschluss technisch (d.h. mit normalem baulichem Aufwand) umsetzbar und zumutbar, ist die Liegenschaft an die Kanalisation anzuschliessen.
  • Die Vorgaben des kommunalen GEP sind zu berücksichtigen.

Priorität 2: Abwasserentsorgung nach dem Stand der Technik (KLARA)

  • Die Bewilligung und Überwachung von Kleinkläranlagen erfolgt durch das AfG. Details sind dem Merkblatt Kleinkläranlagen (KLARA) zu entnehmen.
  • Kleinkläranlagen müssen dem Stand der Technik entsprechen. Die kantonalen Einleitbedingungen für die Ableitung des gereinigten Abwassers müssen eingehalten werden.
  • Die Planung, Inbetriebnahme und Wartung sollte von Fachunternehmen begleitet werden, die die zu erwartenden Ablaufwerte der Anlage garantieren.
  • Gruppenlösungen sind Einzellösungen vorzuziehen (Reduzierung von Kosten und Aufwand).
  • Kleinkläranlagen müssen regelmässig gewartet werden. Mindestens 1 Mal jährlich ist die Abwasserqualität durch ein Fachunternehmen zu kontrollieren. Dazu ist ein Servicevertrag mit einer Fachfirma abzuschliessen, siehe Merkblatt Kleinkläranlagen (KLARA).
  • Liegenschaften mit einer KLARA müssen diese ausser Betrieb nehmen und einen Kanalanschluss erstellen, wenn in dem Gebiet zu einem späteren Zeitpunkt eine Kanalisation erstellt wird.

Ausnahmebewilligung: Abwasserstapelung in dichter, abflussloser Grube

Für nicht dauerhafte, sporadisch genutzte Liegenschaften kann die kantonale Gewässerschutzfachstelle (AfG) unter bestimmen Voraussetzungen Ausnahmen bewilligen. Die Abwasserstapelung muss in einem dichten, abflusslosen Abwassertank erfolgen. Die Abwasserentsorgung erfolgt auf eine öffentliche Abwasserreinigungsanlage (ARA).

Vollzug und Zuständigkeiten

  • Die Gemeinde ist die Vollzugsbehörde. Sie erteilt die Baubewilligung und vollzieht die Baukontrolle.
  • Das Amt für Landwirtschaft klärt ab, ob bei einem Landwirtschaftsbetrieb die Voraussetzungen gegeben sind, damit das häusliche Abwasser zusammen mit der betriebseigenen Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf.
  • Die Bewilligungszuständigkeit betreffend Abwasserentsorgung liegt bei der kantonalen Gewässerschutzfachstelle, dem Amt für Gewässer, wenn das häusliche Abwasser nicht mit der betriebseigenen Gülle landwirtschaftlich verwertet werden darf.
  • Das Amt für Gewässer erteilt die gewässerschutzrechtliche Bewilligung bei Versickerung oder Gewässereinleitung des gereinigten Ablaufwassers einer Kleinkläranlage (KLARA) und vollzieht als kantonale Gewässerschutzfachstelle die funktionelle «Abnahme» einer KLARA. Die gesetzeskonforme Abwasserbeseitigung von nicht verschmutztem Abwasser liegt ebenfalls im Zuständigkeitsbereich vom AfG.

Formulare

Merkblätter

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