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Generelle Entwässerungsplanung

Jede Gemeinde verfügt über eine umfassende Infrastruktur im Untergrund zur Entwässerung ihres Siedlungsgebietes. In einem generellen Entwässerungsplan (GEP) werden die bestehenden Verhältnisse und die zukünftigen Anforderungen an dieses Entwässerungssystem beschrieben.

Die generelle Entwässerungsplanung beschäftigt sich dabei nicht nur mit der Sammlung, dem Transport und der Ableitung von verschmutztem Abwasser sondern auch mit dem Umgang von nicht verschmutztem Niederschlagsabwasser. In der generellen Entwässerungsplanung werden die Anforderungen an den Gewässerschutz berücksichtigt sowie die Grundlagen für den Bau, Betrieb und Unterhalt der Anlagen definiert.

Konzept GEP

Das Konzept des GEP wurde 1991 im Gewässerschutzgesetz verankert. Der GEP ist für jede Gemeinde von grosser Bedeutung, da Sie dadurch über nachfolgende Informationen verfügen:

  • Die Gemeinde kennt den Zustand ihrer Entwässerungsinfrastruktur
  • Die Gemeinde kennt den Zustand der Gewässer, welche durch die Siedlungsentwässerung beeinflusst werden
  • Die Gemeinde verfügt über ein Konzept, wie und wann die Defizite im Entwässerungssystem durch geplante Sanierungen / Instandsetzungen behoben werden.

GEP Teilprojekte

Die Überarbeitung und Nachführung des GEP erfolgt in verschiedenen Teilprojekten (TP). Basis für die GEP Überarbeitung bildet das Musterpflichtenheft vom VSA. Untenstehende Teilprojekte sind Bestandteil der GEP Überarbeitung/Nachführung. Grundsätzlich sind alle Teilprojekte zu bearbeiten. Zu priorisieren sind diese wie folgt:

Die oben genannten Teilprojekte bilden die Grundlage für die Überarbeitung der weiteren Teilprojekte:

Das Produkt dieser Projekte (Pläne, Berichte, Massnahmenliste) wird summarisch als «GEP» bezeichnet. Die kommunalen GEP jeder Gemeinde werden dabei ergänzt durch regionale GEP, in denen auf Stufe ARA-Einzugsgebiet einzelne Teilprojekte übergeordnet betrachtet werden. Typische Beispiele dafür sind das Datenbewirtschaftungskonzept, die Gefahrenvorsorge oder im Entwässerungskonzept konzeptionelle Vorgaben zur Kanalnetzbewirtschaftung.

GEP Bearbeitung auf Stufe ARA-Einzugsgebiet - V-GEP

Die kommunalen GEP jeder Gemeinde werden ergänzt durch Planungen auf Ebene Abwasserverband. Der GEP auf Verbandsebene wird als V-GEP bezeichnet. Bei der V-GEP Bearbeitung werden einzelne Teilprojekte übergeordnet auf Stufe ARA-Einzugsgebiet betrachtet. Es ist sinnvoll, in einem hydrologisch zusammenhängenden Gebiet die  Gewässerschutzmassnahmen aufeinander abzustimmen. Dementsprechend sind gewisse Fragen und Zusammenhänge nur auf übergeordneter Ebene und nicht auf Stufe der Gemeinde zu behandeln. Weitere Details zur Teilprojektbearbeitung auf V-GEP Ebene sind dem Merkblatt «GEP-Bearbeitungsebenen» zu entnehmen.

Nachführung der generellen Entwässerungsplanung (GEP)

Mit der generellen Entwässerungsplanung (GEP) verfügt jede Gemeinde über ein modernes und nachhaltiges Führungsinstrument im Bereich der Siedlungsentwässerung. Der GEP beinhaltet die strategische Planung sowie die Festlegung und Terminierung der dazu notwendigen Massnahmen. Der grösste Nutzen für einen sachgemässen Gewässerschutz und eine wirtschaftliche Infrastrukturplanung wird dabei erreicht, wenn die erarbeiteten Instrumente und Unterlagen der generellen Entwässerungsplanung aktiv genutzt und die Teilprojekte regelmässig nachgeführt werden.

Die Nachführung der Teilprojekte ist für die Gemeinden wesentlich, damit jederzeit ein Überblick über den Stand der Umsetzung der Massnahmen vorliegt und diese Informationen in die Finanzplanung einfliessen können. Mit einer regelmässigen GEP Nachführung wird sichergestellt, dass wertvolle relevante Grundlagendaten immer auf dem aktuellsten Stand sind. Die Nachführung der einzelnen Teilprojekte kann weitgehend unabhängig voneinander erfolgen, sofern ein Gesamtüberblick vorliegt.

Bestimmungen Kanton Schwyz

Behördenverbindliche Genehmigung von GEP-Teilprojekten

Im Kanton Schwyz sind folgende Teilprojekte zwingend durch den Regierungsrat mit Regierungsratsbeschluss (RRB) behördenverbindlich genehmigen zu lassen (Genehmigung GEP-Teilprojekte):

  • TP Entwässerungskonzept
  • TP Massnahmenplan
  • TP Abwasserentsorgung im ländlichen Raum

Alle anderen Teilprojekte müssen im Kanton Schwyz nicht zwingend behördenverbindlich durch den Regierungsrat genehmigt werden. Für diese Teilprojekte kann die fachliche Beurteilung und Freigabe auf Amtsstufe durch das Amt für Gewässer (AfG) erfolgen.

Die Bearbeitung der generellen Entwässerungsplanung erfolgt in Zusammenarbeit mit dem Amt für Gewässer (AfG). Das AfG begleitet und unterstützt die Erarbeitung des GEP sowie dessen Nachführung und Überarbeitung. Der Ablauf der GEP-Bearbeitung im Kanton Schwyz ist im entsprechenden Merkblatt aufgeführt.

Kantonsbeiträge

Gemäss § 36 Abs. 3 Einführungsgesetz zum Gewässerschutzgesetz (EGzGSchG) kann der Kanton für die generelle Planung von Abwasseranlagen im Rahmen des Voranschlages Beiträge an die Gemeinden/Bezirke und Zweckverbände im Umfang von 20% der anrechenbaren Kosten gewähren. Nach § 51 Abs. 1 Wasserverordnung (WV) werden diese Kantonsbeiträge gewährt, wenn die generelle Planung den eidgenössischen und kantonalen Vorgaben entspricht, einen sachgemässen Gewässerschutz gewährleistet und dem Stand der Technik entspricht.

Mit einem Beitragsberechtigten Vorhaben darf erst begonnen werden, wenn vom Kanton eine Beitragszusicherung erteilt worden ist, ansonsten verfällt der Beitragsanspruch. In Ausnahmefällen kann das zuständige Department eine Bewilligung für den vorzeitigen Arbeitsbeginn erteilen (§ 37 Abs. 2 EGzGSchG).

Die Generelle Entwässerungsplanung im Kanton Schwyz muss den Vorgaben der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung entsprechen.

  • § 10 EGzGSchG: Entwässerungsplanung (Pflicht).
  • § 11 EGzGSchG: Inhalt GEP
  • § 12 EGzGSchG: Zuständigkeit und Verfahren 
  • § 17 EGzGSchG: Bewilligungsverfahren

Gesetze und Verordnungen

Merkblätter und Links

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