Navigieren im Kanton Schwyz

Betriebliche Emissionen

Die Zielsetzung der Luftreinhaltung ist in der Eidgenössischen Luftreinhalte-Verordnung wie folgt umschrieben: «Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen schützen».

Als Fachstelle für Luftreinhaltung in Industrie und Gewerbe sorgt die Abteilung Umwelt für die kontinuierliche Verbesserung der Umweltbelastung resp. Reduktion der Emissionen der Betriebe im Kanton Schwyz. So überwacht und verbessert sie die lufthygienischen Belange in allen Betrieben mit Anlagen, die lufthygienisch relevante Emissionen verursachen. Wichtige Anlagen sind Feuerungen, Tankstellen, Textil- und Lederreinigungen, Geruchsemittenten und weitere Betriebe, die lösemittelhaltige Produkte verarbeiten. Zudem werden alle Bauvorhaben auf emissionsverursachende Anlagen hin überprüft und mit Auflagen ein emissionsarmer Betrieb sichergestellt.

Die Luft ist in den letzten dreissig Jahren sauberer geworden. Dazu hat auch die Reduktion der Emissionen aus Industrie- und Gewerbebetrieben massgeblich beigetragen. Trotzdem besteht bei den Vorläufersubstanzen des Ozons, den flüchtigen organischen Stoffen (VOC) und den Stickoxiden weiterhin Handlungsbedarf.

Emissionsquellen 2007

Im Rahmen der Erstellung des zweiten Massnahmenplans der Zentralschweiz wurde eine umfassende Erhebung und Auswertung der Luftschadstoffquellen durchgeführt. Die Quellen werden in vier Kategorien eingeteilt und entsprechend ihrem Anteil an der Luftschadstoffemission dargestellt.

Kohlendioxid (CO2)

Kohlendioxid

Kohlendioxid stammt zu gleichen Teilen aus dem Verkehr und den Haushalten (39 % resp. 38 %). Rund ein Fünftel der Emissionen kommt aus Industrie und Gewerbe.

Ammoniak wird fast ausschliesslich von der Land- und Forstwirtschaft emittiert (97 %). Die restlichen 3 % teilt sich der Verkehr mit Industrie und Gewerbe.

Stickoxide (NOx)

Mehr als die Hälfte der Stickoxide stammen aus dem Verkehr (57 %). die übrigen Emissionsquellen sind zu gleichen Teilen für die restlichen Emissionen verantwortlich.

Feinstaub (PM10)


Knapp die Hälfte der Feinstaub-Emissionen kann auf die Land- und Forstwirtschaft zurückgeführt werden. Verkehr trägt zu fast einem Drittel der Emissionen bei.

Flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds, VOC)


Bei den VOC dominiert die Emission aus der Land- und Forstwirtschaft mit 62 %. Industrie und Gewerbe tragen zu rund einem Fünftel zu den Emissionen bei, während Haushalte und Verkehr je 8 % beisteuern.

Feuerungen

Tankstellen mit Benzin

Beim Umschlag und beim Betanken von Fahrzeugen entstehen Benzindämpfe, welche die Umwelt belasten und die Gesundheit gefährden (krebserregendes Benzol). Sie tragen zudem als Vorläufersubstanzen zum schädlichen, bodennahen Ozon bei.

Daher müssen Benzintankstellen mit einem Gasrückführsystem ausgerüstet sein. Die bei der Belieferung der Tankstelle verdrängten Benzindämpfe müssen erfasst und in den Transportbehälter zurückgeführt (Gasrückführung Stufe 1) werden. Das Gasrückführsystem und die angeschlossenen Anlagen dürfen während des Gaspendelns im Normalbetrieb keine Öffnungen ins Freie aufweisen. Beim Betanken von Fahrzeugen mit genormten Tankeinfüllstutzen dürfen höchstens 10% der in der Verdrängungsluft enthaltenen Benzindämpfe emittiert (Gasrückführung Stufe 2) werden. Neue Benzinzapfsäulen müssen über ein Gasrückführsystem mit automaischer Funktionssicherung verfügen. Es gibt zwei Systeme: Beim selbstüberwachten System wird die Gasrückführrate regelmässig automatisch gemessen und beim selbstregulierenden System wird zusätzlich die Gasrückführrate bei einer Abweichung vom Sollbereich automatisch nachreguliert. Beide Systeme unterbrechen bei einem Defekt nach 72 Stunden die Bezinförderpumpe.

Wartung und Eigenkontrolle

Die Wartungsarbeiten und Kontrollen an der Gasrückführung sind von besonderer Bedeutung für den LRV-konformen Dauerbetrieb. Die Eigenverantwortung wird so zu einer unabdingbaren Voraussetzung für einen nachhaltigen Vollzug. Die Tankstellenbetreiber müssen für jede Tankstelle eine für die Gasrückführung verantwortliche Person bestimmen, die während den Betriebszeiten erreichbar ist. Diese Person muss die periodische Kontrolle vornehmen. Stellt sie fest, dass die Stufe 2 ausgefallen ist, so muss sie innerhalb von 72 Stunden die Reparatur veranlassen oder die Zapfsäule stilllegen.

Für Tankstellen mit automatischer Funktionssicherung ist ein Serviceheft zu führen. Es enthält das Ergebnis der Erstabnahme, die Resultate der periodisch durchgeführten amtlichen Messungen, festgestellte Mängel und Defekte sowie durchgeführte Service- und Reparaturarbeiten am Gasrückführsystem.

Kontrollmessung und Messintervall

Zur Kontrolle der Gasrückführung und der Entwässerung besteht seit dem 1. Januar 2022 ein Zusammenarbeitsvertrag zwischen dem Kanton Schwyz und dem Auto Gewerbe Verbandes Schweiz (AGVS). Das Tankstelleninspektorat (TSI) des AGVS erledigt die Administration der Kontrollen. Die eigentlichen Messungen führen vertraglich gebundene Messfirmen durch. Informationen sind auf der Website des AGVS abrufbar

VOC Lenkungsabgabe

VOC ist die Abkürzung für die englische Bezeichnung Volatile Organic Compounds und heisst flüchtige organische Verbindungen. Sie verdampfen bei atmosphärischen Bedingungen in die Luft. VOC werden als Lösungsmittel in zahlreichen Branchen eingesetzt, z.B. als Verdünner, Reinigungs- und Entfettungsmittel oder zur Herstellung von diversen Produkten, so etwa Lacke, Farben, Beizen, Patinierungen, Grundierungen, Füller, Imprägnierungsmittel, Leime, Schäumungsmittel. Aus den Dämpfen der VOC und Stickoxiden (NOx) entsteht unter dem Einfluss von Sonnenlicht und hohen Temperaturen das aggressive Reizgas Ozon (O3). Dieses schadet Mensch und Umwelt. Obwohl die VOC-Emissionen in den vergangenen Jahren stark zurückgegangen sind, wurde die angestrebte Reduktion bisher nicht erreicht. Deshalb sind weitere Massnahmen notwendig.

Auf Lösungsmitteln wird zurzeit eine Lenkungsabgabe (VOCV) von 3 Franken pro Kilogramm erhoben. Für alle Lösungsmittel, die nicht in die Luft gelangen oder exportiert werden, wird die Abgabe zurückerstattet, sofern der Rückerstattungsbetrag mehr als CHF 3000.– und im Export mehr als CHF 300.– beträgt. So schafft die Abgabe einen Anreiz, Lösungsmittel möglichst sparsam einzusetzen. Innovative Unternehmen können mit Produkten oder Verfahren, die weniger VOC verursachen, Geld sparen. Die Erträge aus der VOC-Lenkungsabgabe werden im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung wieder an die Bevölkerung zurückgegeben. So ist die VOC-Lenkungsabgabe volkswirtschaftlich neutral.

Rückerstattung

Auf der Website der eidgenössischen Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheitfindet sich alles Wichtige zur VOC-Lenkungsabgabe, wie gesetzliche Grundlagen, Merkblätter und Formulare.

Wer ein Recht auf Rückerstattung der VOC-Lenkungsabgabe hat, füllt die notwendigen Formulare, entweder eine «VOC-Bilanz OHNE Verpflichtungsverfahren» (Formular 55.30a) oder eine «VOC-Rückerstattung nach Artikel 8 Abs. 3 VOCV» (Formular 55.42) aus und sendet diese dem Amt für Umwelt und Energie (AfU) zur Kontrolle zu. Nach der Vollständigkeitsprüfung werden die Unterlagen an die Eidgenössische Zollverwaltung in Bern weitergeleitet. Diese prüft die Unterlagen und überweist im Falle einer berechtigten Rückforderung das Geld.

Verpflichtungsverfahren

Wer mindestens 50 Tonnen VOC pro Jahr exportiert oder so verwendet, dass sie nicht in die Umwelt gelangen, kann eine Anmeldung für das Verpflichtungsverfahren (Formular 55.00) ausfüllen und zur Kontrolle ans AfU senden. Nach der Vollständigkeitsprüfung werden die Unterlagen an die Eidgenössische Zollverwaltung in Bern weitergeleitet. Diese erteilt eine kostenpflichtige Bewilligung zum Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC und eine Bewilligungs-Nummer. Ab diesem Zeitpunkt kann, falls die Lieferfirma ebenfalls im Verpflichtungsverfahren mitmacht, unter Bezug auf diese Bewilligung abgabebefreite VOC bezogen werden. In der Folge muss pro Geschäftsjahr eine VOC-Bilanz (siehe unten) eingereicht werden.

VOC-Bilanz für Betriebe im Verpflichtungsverfahren

Wer VOC im Verpflichtungsverfahren bezieht, muss bis spätestens ein halbes Jahr nach Ende des Geschäftsjahres eine «VOC-Bilanz MIT Verpflichtungsverfahren» (Formular 55.30b) komplett ausfüllen und ans AfU senden. Nach der Vollständigkeitsprüfung werden die Unterlagen an die Eidgenössische Zollverwaltung in Bern weitergeleitet. Diese prüft die Unterlagen und stellt für die in der VOC-Bilanz ausgewiesenen Emissionen eine Rechnung.

Textil- und Lederreinigung

In den Reinigungsmaschinen werden entweder chlorierte Lösemittel oder Kohlenwasserstoffe (KW) eingesetzt. Zum Einen wird Perchlorethylen (Per) verwendet. Dieses Lösemittel hat ein gutes Fettlösevermögen und ist unbrennbar. Zum Andern stehen Isoparaffine (KW) zur Verfügung. Sie sind aus Sicht der Ökologie und der Toxikologie weniger bedenklich als Per. Im Gegensatz zu Per sind Isoparaffine brennbar. Die Technik mit diesen Lösemitteln ist indes so ausgereift, dass dieser Aspekt keine Probleme darstellt. Eine abschliessende Bewertung der beiden Lösemittel ist schwierig, jedoch haben Isoparaffine gegenüber Per erhebliche Vorteile:

  • a) bessere Umweltverträglichkeit;
  • b) Minimierung des Risikos betreffend Altlasten;
  • c) keine Pflicht zur Entsorgung der Lösemittelabfälle als Sonderabfall.

Die lufthygienischen und gewässerschutztechnischen Vorschriften sind in der Richtlinie für Textil- und Lederreinigungen zusammengefasst.

So dürfen nur geschlossene Reinigungsmaschinen eingesetzt werden, die jeweils dem neusten Stand der Technik entsprechen und bei denen nach der Trocknungsphase eine Reduktionsphase folgt, während welcher der Umluft durch starke Abkühlung und durch Adsorption an Aktivkohle praktisch alles Reinigungsmittel entzogen wird.

Für Reinigungsmaschinen mit Per gelten zusätzliche Vorschriften. Die Beladetüre der Reinigungsmaschine muss nach der Inbetriebsetzung durch eine automatische Sicherung so lange verriegelt bleiben, bis die Konzentration an Per in der Maschinenabluft 2 g/m3 unterschreitet. Die für die Verriegelung massgebende Konzentration an Per von 2 g/m3 muss im Innern der Maschine im Bereich der Beladetüre kontinuierlich messtechnisch überwacht werden. Das Reinigungsgut muss vor der Entnahme aus der Maschine eine Temperatur von mindestens 35 °C aufweisen.

Kontrolle

Alle zwei Jahre werden die lufthygienischen und gewässerschutztechnischen Vorschriften kontrolliert und das Resultat wird in einer Kontrollliste zusammengefasst, die den Betrieben zugestellt wird. Die Betriebe müssen allfällige Mängel selbständig beheben und werden bei Bedarf von uns beraten.

Rechtliche Grundlagen

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken