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Nichtionisierende Strahlung

Das Leben auf der Erde ist nur durch nichtionisierende Strahlung möglich. Täglich empfangen wir solche Strahlen von der Sonne und profitieren dadurch von Licht und Wärme. Auch andere, nichtionisierende Strahlen nutzen wir im Alltag. Durch deren Nutzung werden elektromagnetische Felder erzeugt

Als nichtionisierende Strahlung (NIS) wird die von Menschen verursachte elektromagnetische Strahlung im Frequenzbereich von wenigen Hertz (1 Hertz = 1 Hz = 1 Schwingung pro Sekunde) bis einige GHz genannt. Die Energie der Strahlung ist zu gering, um chemische Veränderungen (Ionisationen) hervorzurufen.
Wie die Bezeichnung «elektromagnetisch» bereits sagt, besteht die Strahlung aus einer elektrischen und einer magnetischen Komponente. Beide Komponenten lassen sich messen und berechnen.

Nichtionisierende Strahlung im Alltag

Nicht alle Anlagen, welche nichtionisierende Strahlung verursachen, fallen unter die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV). Die NISV gilt nur für ortsfeste Anlagen. Für Geräte wie Mobiltelefone, Schnurlostelefone, Modems, Computer oder andere Elektrogeräte wurden international gültige Grenzwerte definiert. Die NIS-Belastung durch mobile Geräte kann nach der folgenden AAA-Regel reduziert werden:

  • Ausstecken: Stecken sie unbenutzte Elektrogeräte aus. So entsteht keine NIS.
  • Abschalten: Schalten Sie Elektrogeräte bei Nichtgebrauch ab. Denn auch im Standby-Modus wird NIS erzeugt.
  • Abstand halten: Halten Sie wo immer möglich Abstand zu Elektrogeräten, welche in Betrieb sind.

Eine kompakte Zusammenstellung einfacher aber effizienter Möglichkeiten um im eigenen Haushalt die Strahlungsbelastung zu reduzieren finden Sie im Merkblatt nichtionisierende Strahlung (NIS). Ausführlichere Informationen zum Erkennen und Vermindern von elektromagnetischen Feldern finden Sie in den Broschüren Elektrosmog im Alltag und Elektrosmog in der Zentralschweiz.

Frequenzbereiche und Grenzwerte

Zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) erlassen. Dabei werden die NIS-Anlagen zwischen nieder-  und hochfrequenter nichtionisierender Strahlung unterschieden. Für alle diese Anlagen gibt es zwei einzuhaltende Grenzwerte, Immissions- und Anlagegrenzwert.

Niederfrequente Strahlung

Niederfrequente Strahlung (1 Hz bis ca. 30 kHz) wird von elektrischen Hausinstallationen, Induktionskochfelder, Transformatorenstationen, Unterwerken, Hochspannungsleitungen und Fahrleitungen der Bahn erzeugt. Diese Strahlung ist somit ein unerwünschtes Nebenprodukt des Stromtransports. In Bezug auf die menschliche Gesundheit ist das Magnetfeld bedeutend. Das magnetische Feld wird in der Regel in Mikrotesla (µT) angegeben.

Hochfrequente Strahlung

Hochfrequente Strahlung (ab ca. 30 kHz bis 10 GHz) wird durch die Nutzung der Mobilfunk- und Rundfunktechnologien wie GSM, UMTS, LTE, Radio- und TV-Sendeantennen sowie durch Hobbyfunk- oder Funkrufantennen verursacht. Sie dient dem drahtlosen Transport von Informationsinhalten. In Bezug auf die menschliche Gesundheit ist die elektrische Feldstärke entscheidend. Das elektrische Feld wird in der Regel in Volt pro Meter (V/m) angegeben.

Immissionsgrenzwert

Der Immissionsgrenzwert dient dazu, den menschlichen Körper vor unerwünschter Erwärmung durch NIS zu schützen. Dieser Grenzwert ist international weit verbreitet und wurde durch die International Commission of Non-Ionizing Radiation Protection (ICNIRP) festgelegt. Er muss überall, wo sich Menschen für kurze Zeit aufhalten können, eingehalten werden und berücksichtigt die Strahlung von allen vergleichbaren Anlagen summarisch.

Anlagegrenzwert

Auch bei schwächeren Immissionen durch nichtionisierende Strahlung können möglicherweise biologische Wirkungen auftreten. Da diese Effekte noch nicht genügend quantifiziert werden können, hat man den vorsorglichen Anlagegrenzwert definiert, welcher den Menschen vor schädlichen oder lästigen Auswirkungen schützen soll. Der Anlagegrenzwert muss überall dort, wo sich Menschen über längere Zeit aufhalten, und für jede Anlage separat eingehalten werden.

Belastung und Kontrollen

Wie die hochfrequente NIS-Belastung aussieht, wird von den Zentralschweizer Umweltfachstellen gemessen und modelliert. Weiter führt das Amt für Umwelt und Energie Kontrollen der Anlagen vor Ort und in deren Umgebung durch. Nachfolgend erfahren Sie mehr über das Monitoring und die Kontrollen.

Die Zentralschweizer Umweltschutzfachstellen betreiben seit 2006 ein NIS-Monitoring. Die Resultate des Monitorings finden Sie auf der Internet-Plattform e-smogmessung.ch

Kontrolle der Anlagen

  • 2021: Es wurden 15 Anlagen auf deren bauliche Ausführung überprüft, wovon bei elf Anlagen geringfügige Abweichungen festgestellt wurden. Medienmitteilung
  • 2020: Es wurden 15 Anlagen auf deren bauliche Ausführung überprüft, wovon bei sechs Anlagen geringfügige Abweichungen festgestellt wurden. Medienmitteilung
  • 2019: Es wurden 15 Anlagen auf deren bauliche Ausführung überprüft, wovon bei elf Anlagen geringfügige Abweichungen festgestellt wurden.
  • 2018: Es wurden 15 Anlagen auf deren bauliche Ausführung überprüft, wovon bei zwei Anlagen geringfügige Abweichungen festgestellt wurden.
  • 2017: Es wurden 15 Anlagen auf deren bauliche Ausführung überprüft, wovon bei sieben Anlagen geringfügige Abweichungen festgestellt wurden.
  • 2016: Es wurden 14 Anlagen auf deren bauliche Ausführung überprüft, wovon bei fünf Anlagen Abweichungen festgestellt wurden. Medienmitteilung
  • 2015: Es wurden 14 Anlagen auf deren bauliche Ausführung überprüft, wovon bei acht Anlagen Abweichungen festgestellt wurden. Medienmitteilung
  • 2014: Bei zehn Mobilfunkanlagen wurden Stichprobenkontrollen vor Ort durchgeführt. Die strengen vorsorglichen Grenzwerte für die Mobilfunkstrahlung wurden bei sämtlichen Messungen in nahegelegenen Wohn- und Arbeitsräumen eingehalten. Allerdings stellte das Amt für Umweltschutz Abweichungen gegenüber den Baubewilligungen fest. Medienmitteilung
  • 2013: Bei der Kontrolle der baulichen Ausführung wurden von 12 Mobilfunkanlagen fünf Anlagen aufgrund falscher Antennentypen, -höhen und -ausrichtungen beanstandet. Bei 15 Messungen der NIS-Belastung wurde die Einhaltung der Anlagegrenzwerte festgestellt. Medienmitteilung

Mobilfunk

Die mobile Kommunikation ist heute kaum mehr wegzudenken. Die dazu notwendigen Mobilfunkanlagen sind jedoch nicht unumstritten.

Standorte von Mobilfunkanlagen

Für die breite Mobilfunkversorgung sind geeignete Standorte notwendig. Die Behörden können beeinflussen, welche Standorte in ihrem Gemeindegebiet für Mobilfunkanlagen (prioritär) in Frage kommen. Im Leitfaden Mobilfunk für Gemeinden und Städte des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) sind mögliche Methoden beschrieben.

Die Betreiber sind verpflichtet, die aktuellen Betriebsdaten ihrer Mobilfunkstationen in der Datenbank des Bundesamtes für Kommunikation (BAKOM) zu hinterlegen. Ihre Betriebssysteme müssen eine Überprüfungsroutine beinhalten, um allfällige Abweichungen von Bewilligungen festzustellen und baldmöglichst zu beheben. Über diese Qualitätssicherung müssen die Betreiber alle zwei Monate dem Amt für Umwelt und Energie (AfU) schriftlich Bericht erstatten.

Das AfU führt Kontrollen der Betriebsdatenbank bei den Betreibern vor Ort durch und vergleicht sie mit denjenigen Angaben in der Datenbank des BAKOM.

Empfehlung für Änderungen von und im Umfeld von Mobilfunkanlagen

Für die Entwicklung der Mobilfunktechnologie wird empfohlen, den Mobilfunkbetreibern eine beschränkte Nutzungsänderung der bestehenden Bewilligungen von Mobilfunkanlagen zu gewähren.

Sobald bauliche Änderungen im näheren Umfeld einer Mobilfunkanlage festgestellt werden, ist zu prüfen, ob die elektromagnetischen Immissionen an neuen Orten zu beurteilen sind.

5G - Technologie

Die Weiterentwicklung der vierten Mobilfunkgeneration (4G/LTE) führt zum neuen Mobilfunkstandard der fünften Generation (5G). Dieser Schritt ist notwendig, da die Datenübertragungskapazitäten von 4G, im Besonderen auf Grund der deutlich vermehrten Nutzung von intensiven Datendiensten wie Videostreaming aber auch durch die Zunahme von allzeit kommunizierenden Geräten (Internet der Dinge, IoT), an ihre Grenzen kommt. Die Einführung der 5G-Technologie erlaubt höhere Datenmengen zu übertragen (bis 100-mal mehr) und verkürzt die Reaktionszeiten deutlich (50-mal schneller).

Die 5G-Technologie sendet dabei im vergleichbaren Frequenzbereich wie der bisherige 4G-Standard. Die sogenannten Millimeterwellen (ab 26'000 MHz), welche kontrovers diskutiert werden, stehen dafür jedoch nicht zur Verfügung. Die 5G-Technologie nutzt Frequenzbänder bis 3'800 MHz, WLAN-Verbindungen kommunizierten hingegen im 5'000 MHz-Bereich.

Adaptive Antennen

Ein wichtiger Bestandteil der 5G-Technologie sind die sogenannten adaptiven Antennen. Diese können die Strahlung gezielt an Mobilfunknutzerinnen und -nutzer ausrichten (Beamforming) und reduzieren dadurch die durchschnittliche Strahlenbelastung sowie den Energieverbrauch. Bisherige Mobilfunkantennen versorgten das Gebiet in einem bestimmten Umkreis gleichmässig mit Strahlungen, ohne die notwendige Nutzung gezielt zu berücksichtigen. Dank der Fähigkeit der adaptiven Antennentechnik, die Strahlung dorthin zu fokussieren, wo sich die eingewählten Mobiltelefone befinden, liegt die Strahlenbelastung in ihrer Umgebung im Durchschnitt tiefer als bei konventionellen Antennen. Bei adaptiven Antennen darf deshalb ein Korrekturfaktor auf die bewilligte Sendeleistung angewendet werden. Mit diesem Korrekturfaktor dürfen adaptiven Antennen über kurze Zeit mehr als die bewilligte Sendeleistung strahlen. Mittels automatischer Leistungsbegrenzung muss jedoch gewährleistet werden, dass die bewilligte Sendeleistung gemittelt über eine Zeitspanne von 6 Minuten nicht überschritten wird.

Grenzwerte gemäss Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)

Der Schutz der Bevölkerung vor der Strahlung von Mobilfunkantennen wird durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG) und die Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) aus dem Jahre 1999 geregelt. Die Vorschriften gelten für die Strahlung insgesamt und unterscheiden nicht zwischen den verschiedenen Technologien von Mobilfunk (2G, 3G, 4G, 5G). Die NISV begrenzt die Intensität der Strahlung mit Grenzwerten, die sich nach der verwendeten Frequenz unterscheiden. Zum Schutz vor thermischen Effekten auf den Menschen (der Erwärmung des Körpergewebes) müssen sämtliche Mobilfunkanlagen sogenannte Immissionsgrenzwerte (IGW) einhalten. Die IGW der NISV sind die gleichen Grenzwerte, wie sie auch im umliegenden Ausland mehrheitlich angewendet werden. Sie müssen überall eingehalten werden, wo sich Menschen aufhalten können. Weil aus der Forschung unterschiedlich gut abgestützte Beobachtungen vorliegen, wonach es auch noch andere als die thermischen Effekte gibt, legt die NISV zusätzlich Vorsorgewerte fest. Diese sogenannten Anlagegrenzwerte (AGW) sind für Mobilfunkstrahlung rund zehnmal tiefer als die Immissionsgrenzwerte. Sie müssen nicht überall, sondern nur an den Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten werden. Dazu zählen insbesondere Wohnungen, Schulen, Kindergärten, Spitäler, ständige Arbeitsplätze und Kinderspielplätze, also Orte, wo sich Menschen während längerer Zeit aufhalten.

Bewilligungsverfahren im Kanton Schwyz

Neubauten von Mobilfunkanalgen sowie die Aufrüstung von bestehenden Anlagen auf die 5G-Technologie sind in Anwendung der NISV grundsätzlich bewilligungspflichtig. Handelt es sich um baurechtliche Änderungen oder hat die Änderung einen Einfluss auf die Immissionen in den umgebenden OMEN, ist ein ordentliches Baubewilligungsverfahren (Bewilligung durch die kommunale Baubewilligungsbehörde) notwendig. Baurechtlich nicht relevante Änderungen können im Bagatelländerungsverfahren (Genehmigung durch das AfU) abgewickelt werden, wenn diese in den umgebenden OMEN keine oder nur eine unwesentliche Erhöhung der Immissionen verursachen.

Unabhängig davon, ob es sich um ein Baubewilligungs- oder ein Bagatelländerungsverfahren handelt, überprüft das AfU die Gesuche materiell und rechnerisch. Bewilligungsfähig sind Aufrüstungen auf 5G nur dann, wenn die Immissionsgrenzwerte sowie an den OMEN zusätzlich die vorsorglichen Anlagegrenzwerte der NISV eingehalten werden. Wird der Anlagegrenzwert zu mehr als 80% ausgeschöpft, wird eine Abnahmemessung gefordert. Mittels verschiedener Kontrollmechanismen überprüft das AfU laufend, ob der Betrieb der Anlagen der Bewilligung entspricht.

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat sich mit der Frage nach strengeren kantonalen Schutzanforderungen für den Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung befasst. Als Ergebnis der Abklärungen sieht der Regierungsrat keine Möglichkeit, weitergehende Einschränkungen zu erlassen, da ein solcher Erlass gegen Bundesrecht verstösst.

Bereits vor Inkrafttreten dieses Nachtrags zur Vollzugshilfe sind adaptive Antennen mittels «worst case»-Betrachtung bewilligt worden. Diese Bewilligungen bleiben unverändert in Kraft. Für die Anwendung der Korrekturfaktoren im Betrieb von adaptiven Antennen müssen die Mobilfunkbetreiber dem AfU aktualisierte Standortdatenblätter zur Überprüfung nachreichen.

Ihre Ansprechstellen

Der Vollzug der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Stahlung (NISV) obliegt je nach Anlagekategorie unterschiedlichen Behörden:

Anlage Zuständigkeit
Mobilfunksendeanlagen, Rundfunksendeanlagen, Funkrufsendeanlage (Pager), Amateurfunkanlagen und Betriebsfunkanlagen Amt für Umwelt und Energie
Sendeanlagender Flugsicherung (inkl. Radar) Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL)
Militärische Sendeanlagen Eidgenössisches Departement für Verteigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS
Stromübertragungsleitungen, Transofrmatiorenstationen und Unterwerke Eindgenössisches Starkstrominspetorat (ESTI)
Eisenbahnanlagen Bundesamt für Verkehr (BAV)

Nicht unter den Geltungsbereich der NISV fallen Handys, Schnurlostelefone, Bildschirme, Mikrowellenöfen, Kochherde oder andere elektrische Haushaltgeräte.

rechtliche Grundlagen

Merkblätter

weitere Informationen

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