Navigieren im Kanton Schwyz

Grossfeuerung und Kontrolle

Überall wo Heizöl, Gas oder Holz zwecks Energiegewinnung verbrannt wird, entstehen Abgase. Diese Abgase enthalten neben Kohlendioxid und Wasser auch Schadstoffe wie Kohlenmonoxid, Stickoxide und - vor allem bei Holzheizungen - Feinstaub. Damit diese Schadstoffe die Luft - und damit die Umwelt und unsere Gesundheit - nicht übermässig belasten, müssen anlagenspezifische Anforderungen definiert und regelmässig überprüft werden.

Feuerungen sind allgegenwärtig und ein wichtiger Teil unseres Alltags: im Winter zur Erwärmung von Wohnräumen, im Sommer zur Bereitstellung von Warmwasser, oder ganzjährig für die Energiegewinnung in Industrie und Gewerbe.

Damit sichergestellt werden kann, dass die Feuerungen dem Stand der Technik entsprechen und beim Betrieb dieser Feuerungen vertretbare Emissionen entstehen, wurden für diese Anlagen technische Vorschriften definiert und Messungen bzw. Kontrollen gesetzlich vorgeschrieben. Im Rahmen der Grossfeuerungkontrolle, werden diese Messungen und Kontrollen regelmässig durchgeführt.

Feuerungstypen

Zum Festlegen von sachgerechten Anforderungen an die Feuerungen werden diese nach Brennstoff in Kategorien unterteilt. 

Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW

Kleinere Öl- und Gasfeuerungen bis 1 MW werden vorwiegend in Haushalten, Mehrfamilienhäusern und Gewerbebetrieben eingesetzt.

Feuerungskontrolle

Ölfeuerungen müssen alle zwei Jahre und Gasfeuerungen ab 2020 alle vier Jahre mit einfachen Messgeräten kontrolliert werden. Feuerungen, die nach 1992 in Verkehr gebracht wurden, müssen über eine Typenprüfung verfügen.

Bei der Feuerungskontrolle werden Kohlenmonoxid, Stickoxid, der Abgasverlust und bei Heizöl zusätzlich Russ gemessen (Emissionsmessung Feuerungen). Sind alle Messparameter im Bereich der gesetzlichen Vorgaben, so gilt die Feuerung als gesetzeskonform. Andernfalls wird eine Sanierung der Feuerung verlangt, welche in der Regel in einem Zeitraum von 3-5 Jahren zu erfolgen hat.

Die Messungen und Kontrollen dürfen nur von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden. Diese verfügen über die notwendige Ausbildung und speziell für diesen Zweck zertifizierte Messgascomputer, die einmal im Jahr bei einem Speziallabor kalibriert werden müssen.

Ökoheizöl: Für Anlagen bis 5000 kW Feuerungswärmeleistung wird neu die Qualität Heizöl extra leicht Öko als Standard vorgeschrieben. Heizöl extra leicht Euro darf noch bis 31. Mai 2023 verwendet werden, danach darf Heizöl dieser Qualität nur noch in Anlagen über 5000 kW Feuerungswärmeleistung benutzt werden.

Organisation der Feuerungskontrolle

Der Vollzug der Öl- und Gasfeuerungskontrolle < 1 MW ist vom Kanton an die Gemeinden delegiert. Diese können die Administration (z.B. regelmässige Kontrollaufforderungen) selber übernehmen oder an die Kaminfeger oder die zentralschweizerische Geschäftsstelle Feuerungskontrolle delegieren. Die Kontrolle erfolgt entweder durch den privaten Kaminfeger (innerhalb der Aufforderungsfrist) oder den durch die Gemeinde bestimmten Feuerungsfachmann (nach Ablauf der Aufforderungsfrist). Die Kontrolle kann dabei mit der Reinigung der Anlage verbunden werden.

Der Anlagenbetreiber erhält in jedem Fall einen Bericht, wie seine Anlage beurteilt wurde. Im besten Fall ist alles in Ordnung und die Kontrolle wird in zwei bzw. vier Jahren wieder durchgeführt. Sollte die Kontrolle zu einer Beanstandung führen, ist der Anlagenbetreiber dazu verpflichtet, die Feuerung so einregulieren zu lassen, dass die Grenzwerte wieder eingehalten werden. Die erste Beanstandung erfolgt ohne weitere Konsequenzen. Kommt es jedoch bei einer weiteren Kontrolle wieder zu einer Beanstandung, so kann die Gemeinde den Anlagebetreiber verzeigen und/oder eine Sanierungsverfügung erlassen.

Öl- und Gasfeuerungen ab 1 MW

Grössere Öl- und Gasfeuerungen ab 1 MW sind vorwiegend in Industriebetrieben, aber auch in sehr grossen Wohnüberbauungen, Dienstleistungsbetrieben oder Heizkraftwerken in Betrieb.

Emissionsmessung

Diese Öl- und Gasfeuerungen müssen alle zwei Jahre abgastechnisch untersucht werden.

Bei der zweijährlichen Emissionsmessung werden Kohlenmonoxid, Stickoxide, die Energieeffizienz und bei Heizöl zusätzlich Russ gemessen. Diese Überprüfung findet abwechselnd in Form einer exakten Messung durch Emissionsmessfirmen oder einer vereinfachten Messgascomputer-Messung durch qualifizierte Fachleute statt. Sind alle Messparameter im Bereich der gesetzlichen Vorgaben, so gilt die Feuerung als LRV-konform. Andernfalls wird innerhalb von 1-5 Jahren die Sanierung (Ersatz) des Brenners und/oder des Kessels verlangt.

Holzfeuerungen bis 70 kW

Holzfeuerungen, welche seit 2020 in Verkehr gebracht wurden, müssen einen Konformitätsnachweis erbringen (nur nicht messpflichtige Anlagen) oder einer Abnahmemessung (Kohlenmonoxid CO und Feststoffe) unterzogen werden.

Messpflichtige Holzfeuerungen

Kleinere Holzfeuerungen bis 70 kW werden vorwiegend in Haushalten, kleinen Gewerbebetrieben und Landwirtschaftsbetrieben eingesetzt. Bei diesen Holzfeuerungen muss seit 2020 alle vier Jahre Kohlenmonoxid (CO) gemessen werden, auch wenn sie fachgerecht betrieben werden und ausschliesslich naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde gemäss der folgenden Aufzählung verbrannt wird:

  • Scheitholz
  • Holzbriketts
  • Reisig und Zapfen

In Holzfeuerungen, die auch für feineres Brennmaterial geeignet sind, kann zusätzlich auch das folgende naturbelassene nichtstückige Holz verbrannt werden:

  • Holzpellets
  • Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde

Die Aschekontrollen entfallen bei diesen Feuerungen.

Zum Anfeuern sollen Kleinholz, Reisig oder im Handel erhältliche natürliche Anzündhilfen (z.B. in Wachs getränkte Holzwolle) verwendet werden. Das Verbrennen von Abfällen ist strikte verboten. Papier darf nur zum Anfeuern eingesetzt werden, wobei Kleinholz, Reisig oder im Handel erhältliche natürliche Anzündhilfen (z.B. in Wachs getränkte Holzwolle) empfohlen werden. Für einen emissionsarmen Abbrand sind die Anweisungen zum «oberen» oder «unteren» Abbrand zu befolgen.

Die LRV verlangt seit 2020 als energetische Massnahme die Nachrüstung von Holzheizkesseln mit Wärmespeichern. Von dieser neuen Vorschrift ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.

Für Anlagen, welche aufgrund der LRV-Bestimmungen sanierungspflichtig sind, aber bereits die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen auf Grund der bisherigen Bestimmungen erfüllen, gilt in der Regel eine Sanierungsfrist von zehn Jahren.

Holzfeuerungen ab 40 kW Leistung, in denen auch Restholz (z.B. Spanplatten) aus der holzverarbeitenden Industrie und Gewerbe (das Holz ist nicht druckimprägniert und enthält keine Beschichtungen aus halogenierten Verbindungen) verbrannt wird, sind periodisch messpflichtig und werden gleich behandelt wie Holzfeuerungen ab 70 kW.

Aschekontrolle

Nicht messpflichtige Anlagen (Einzelraumfeuerungen, die ausschliesslich mit naturbelassenem Holz betrieben werden: Raumheizer, Herde, Speicheröfen wie ortsfeste Kachelöfen, Specksteinöfen, Kamineinsätze und offene Kamine, hydraulisch eingebundene Einzelraumfeuerungen) werden in der Regel alle zwei Jahre kontrolliert. Dabei wird das Brennmaterial und der Zustand der Feuerung begutachtet und falls notwendig eine Beratung durchgeführt. Zudem wird eine Ascheprobe entnommen, welche visuell auf Rückstände untersucht wird. Diese Kontrollen und Beratungen dürfen nur von qualifizierten Fachleuten durchgeführt werden. Die Hälfte der Ascheproben werden jeweils zusätzlich chemisch analysiert

Visuelle Analyse

Fremdstoffe Herkunft

Metallrückstände

Altholz von Möbeln, Fenstern, Türen, Böden, Täfer und Balken
Verpackungsholz von Kisten, Harassen, Paletten

Verpackungsreste

Papier, Karton, Kunststoff, Alufolie, Milchtüten, etc.

Instrumentelle Analyse

Schadstoffe Herkunft

Blei

Farben, Grundierungen, Pressspanfüsse der Einwegpaletten, Kabelschutzrohre, Obst- / Fruchtkisten

Chlor

Holzleim, Spanplatten, PVC, Pavatex, Obst- / Fruchtkisten, Farben, Papier, Holzschutzmittel

Chrom

Werkzeugabrieb, Holzschutzmittel

Kupfer

Holzschutzmittel, Fungizide, Auswaschungen von Kupferteilen

Zink

Farben, Auswaschungen von der Dachrinne oder anderen verzinkten Teilen

Der Anlagenbetreiber erhält in jedem Fall einen Bericht, wie seine Anlage beurteilt wurde. Im besten Fall ist alles in Ordnung und die Messung wird in vier Jahren bzw. die Kontrolle wird in zwei Jahren erneut durchgeführt. Lässt die visuelle oder chemische Untersuchung Rückschlüsse auf das Verbrennen von unzulässigem Brennmaterial zu, erfolgt eine Verwarnung. Im Wiederholungsfall oder bei fehlender Asche wird der Anlagenbetreiber verzeigt.
Der Anlagenbetreiber hat die Möglichkeit, ein Foto der visuellen Beurteilung oder eine kurzfristig angemeldete Stichprobe anzufordern. Dies ist dann zu empfehlen, wenn der Anlagenbetreiber sich das Ergebnis nicht erklären kann oder nicht damit einverstanden ist. 

Organisation der Feuerungskontrolle

Der Vollzug der Holzfeuerungskontrolle < 70 kW liegt bei den Gemeinden. Diese können die Administration (z.B. regelmässige Kontrollaufforderungen) selber übernehmen oder an die Kaminfeger oder die zentralschweizerische Geschäftsstelle Feuerungskontrolle delegieren. Die Messung oder Kontrolle mit Ascheentnahme erfolgt entweder durch einen privaten Kaminfeger oder einen anderen zugelassenen Feuerungskontrolleur (innerhalb der Aufforderungsfrist) oder den durch die Gemeinde bestimmten Feuerungsfachmann (nach Ablauf der Aufforderungsfrist). Die Messung und die Kontrolle kann dabei mit der Reinigung der Anlage verbunden werden, muss jedoch vorher durchgeführt werden, damit das Messergebnis nicht verfälscht und die Asche nicht kontaminiert wird. Auch der Anlagenbetreiber soll den Feuerungsraum vorher nicht reinigen, jedoch die Asche nicht entfernen.

Holzfeuerungen ab 70 kW

Holzfeuerungen ab 70 kW sind vorwiegend in holzverarbeitenden Industrie- und Gewerbebetrieben, aber auch in Wohnüberbauungen, Schulhäusern, Dienstleistungsbetrieben oder Heizkraftwerken in Betrieb.

Es dürfen ausschliesslich die folgenden Holzbrennstoffe (Anhang 5 Ziffer 31 Absatz 1 LRV) verbrannt werden, die aufgrund ihrer Art, Qualität und Feuchtigkeit für das Verbrennen in der entsprechenden Feuerung geeignet sind:

Erlaubte Holzbrennstoffe

  • naturbelassenes stückiges Holz einschliesslich anhaftender Rinde, insbesondere Scheitholz, Holzbriketts, Reisig und Zapfen sowie unbenutzte, durch ausschliesslich mechanische Bearbeitung entstandene Abschnitte aus Massivholz
  • naturbelassenes nichtstückiges Holz, insbesondere Holzpellets, Hackschnitzel, Späne, Sägemehl, Schleifstaub und Rinde
  • Restholz aus der holzverarbeitenden Industrie und Gewerbe, soweit das Holz bemalt, beschichtet, verleimt oder in ähnlicher Weise behandelt ist; davon ausgenommen ist Holz, das druckimprägniert ist oder Beschichtungen aus halogenorganischen Verbindungen enthält
  • unbehandeltes Altholz in Form von Zaunpfählen, Bohnenstangen und weiteren Gegenständen aus Massivholz, die im Garten oder in der Landwirtschaft eingesetzt wurden
  • unbehandeltes Altholz in Form von Einwegpaletten aus Massivholz

Emissionsmessung oder Kontrolle

Diese Holzfeuerungen werden nach Bedarf jährlich kontrolliert und in der Regel alle vier Jahre abgastechnisch untersucht. Gemessen werden Feststoffe, Kohlenmonoxid und bei Feuerungen über 1 MW zusätzlich Stickoxide.

Diese Überprüfung findet in Form einer exakten Messung durch Emissionsmessfirmen statt.

Administrative Kosten der Emissionsmessung oder Kontrolle

Für den administrativen Aufwand der periodischen Emissionsmessung oder Kontrolle werden dem Feuerungsbetreiber keine Kosten in Rechnung gestellt.

Rechtliche Grundlagen

Das Umweltschutzgesetz (USG) sieht vor, dass als besondere Vollzugsmassnahme periodische Kontrollen vorgenommen werden.

Die Luftreinhalte-Verordnung (LRV) konkretisiert diese Vorgaben, indem sie eine Abnahmemessung für jede neu auf den Markt gebrachte Feuerung verlangt und andererseits regelmässig eine Messung oder Kontrolle der Feuerung vorschreibt.

Richtlinien

Merkblätter

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken