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Gewerbeaufsicht

Schutz vor Passivrauchen

Passivrauchen stellt eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit dar. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sieht ein Rauchverbot vor in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Weiterhin geraucht werden darf in Privathaushaltungen, an Einzelarbeitsplätzen und im Freien. Zudem können unter gewissen Voraussetzungen Raucherräume (Fumoirs) eingerichtet und kleine Gastgewerbebetriebe als Raucherlokale geführt werden. Im Kanton Schwyz gelten die Mindestbestimmungen des Bundesrechtes, das heisst der Kantonsrat hat darauf verzichtet, strengere Vorschriften zu erlassen. Zur Gewährleistung eines einheitlichen und effizienten Vollzuges hat das Volkswirtschaftsdepartement nun eine Wegleitung sowie Informationsblätter verfasst.

Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz (GesG) entscheiden die Gemeinden/Bezirke als zuständige Behörden auf Gesuch hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Restaurationsbetriebs als Raucherlokal.

Weitere Informationen

Gastgewerbe

Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für den Vollzug des Gastwirtschaftsgesetzes zuständig. Sie erteilen die Bewilligungen im Bereiche des Gastgewerbes.

Casino, Spiele, Unterhaltung

Spielautomaten

Geschicklichkeitsautomaten gelten als automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele. Geldspielautomaten benötigen eine Veranstaltungsbewilligung und für die einzelnen Geschicklichkeitsspiele eine Spielbewilligung. Die Bewilligungsgeberin ist die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa). Bewilligungsfrei sind Tischfussballspiele, Billardtische und Dartspiele.

Weitere Informationen sind bei der Interkantonalen Geldspielaufsicht erhältlich.

Lotto / Tombolas

Lottoveranstaltungen und Tombolas werden als Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass bezeichnet. Voraussetzung für deren Vorliegen ist, dass die Gewinne ausschliesslich in Sachpreisen bestehen; die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und die maximale Summe aller Einsätze CHF 50'000.– beträgt.

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Fachdirektorenkonferenz Geldspiele.

Kleinlotterien nach Bundesrecht

Die neuen bundesrechtlichen Rahmenbedingungen lassen es nicht mehr zu, dass die Swisslos Kleinlotterien im Auftrag der Vereine durchführt. Grundsätzlich kann ein Verein eine solche Kleinlotterie in Eigenregie durchführen, da es jedoch strengen Vorgaben des Geldspielgesetzes unterliegt, wird dies sehr schwierig.

Es ist nicht zulässig, die Durchführung von Kleinlotterien an ein nicht gemeinnütziges Unternehmen zu delegieren.

Kleine Pokerturniere

Kleine Pokerturniere gelten gemäss Geldspielgesetz als sogenannte Kleinspiele und sind bewilligungspflichtig.

Lokale Sportwetten

Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses.

Rechtliche Grundlagen

Preisbekanntgabe

Für Informationen verweisen wir Sie auf die Seite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO:

Konsumkredite

Das Bundesgesetz über den Konsumkredit vom (KKG) ist mit der Verordnung zum Konsumkreditgesetz (VKKG) am 1. Januar 2003 in Kraft getreten. Es verstärkt den Schutz der Konsumenten und schafft eine einheitliche Rechtsgrundlage für die ganze Schweiz. Zentrale Neuerungen sind die obligatorische Kreditfähigkeitsprüfung durch die Kreditgeber, die Pflicht der Kreditgeber, gewährte Konsumkredite der Informationsstelle für Konsumkredite zu melden, der vom Bundesrat festzulegende Höchstzinssatz (momentan 15 %) sowie das Widerrufsrecht der Kreditnehmer.

Die gewerbsmässige Gewährung oder Vermittlung von Konsumkrediten untersteht seit dem 1. Januar 2004 der Bewilligungspflicht. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind in Art. 39 und 40 KKG sowie Art. 4 ff. VKKG geregelt. Namentlich folgende Voraussetzungen sind zu erfüllen:

  • guter Leumund
  • genügende fachliche Kenntnisse und Berufspraxis
  • ausreichende Berufshaftpflichtversicherung oder gleichgestellte Sicherheiten
  • angemessene Eigenmittel für Kreditgeber
  • Eintrag im Handelsregister

Zuständig für die Bewilligungserteilung ist der Kanton, in dem der Kreditgeber oder Kreditvermittler seinen Sitz hat. Wer ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässig Kredite gewährt oder vermittelt, wird mit Haft bis drei Monate oder Busse bis CHF 5'000.– bestraft. Bei Gewinnsucht ist der Richter an diesen Höchstbetrag nicht gebunden (§ 25 Abs. 3 Gesetz über das kantonale Strafrecht).

Das Bewilligungsgesuch ist an folgende Adresse einzureichen:

Amt für Arbeit
Gewerbeaufsicht
Lückenstrasse 8
Postfach 1181
6431 Schwyz

Weitere Informationen

Reisendengewerbe

Das Gesuchsformular für Handelsreisende sowie für Schausteller sind an folgende Adresse einzureichen:

Amt für Arbeit
Gewerbeaufsicht
Lückenstrasse 8
Postfach 1181
6431 Schwyz

Rechtliche Grundlagen

Pfandleihe

Beim Pfandleihgewerbe werden gewerbsmässig Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt. Als Sicherheit hat die Schuldnerin oder der Schuldner einen Pfandgegenstand zu hinterlegen. Eine persönliche Haftung besteht nicht.

Wer das Pfandleihgewerbe ausüben will, bedarf einer Bewilligung des Regierungsrates (Art. 907 ZGB). Die Bewilligungserteilung setzt voraus, dass die Gesuchstellerin bzw. der Gesuchsteller Gewähr für eine ordnungsgemässe Geschäftstätigkeit bietet, über die erforderlichen kaufmännischen und fachlichen Kenntnisse verfügt sowie eine ausreichende Versicherungsdeckung für die Pachtgegenstände nachweist. Diese Voraussetzungen sind in § 3 der Verordnung über das Pfandleihgewerbe aufgeführt.

Die Ausübung des Pfandleihgewerbes richtet sich nach den Art. 907 ff. ZGB, §§ 78d ff. EGzZGB sowie §§ 5 ff. Verordnung über das Pfandleihgewerbe. Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen (§ 7 Verordnung über das Pfandleihgewerbe).

Rechtliche Grundlagen

Bergführerwesen und weitere Risikoaktivitäten

Rechtsgrundlagen (RiskG und RiskV)

Am 1. Januar 2014 wurde das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskG)  sowie die Verordnung über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten (RiskV)  in Kraft gesetzt. Die neuen Erlasse bezwecken eine Verbesserung des Schutzes der körperlichen Unversehrtheit der Konsumentinnen und Konsumenten. Wer eine dem RiskG unterstellte Aktivität anbietet, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmenden nicht gefährdet werden (Art. 2 Abs. 1 RiskG). Art. 2 Abs. 2 RiskG enthält eine nicht abschliessende («insbesondere») Auflistung einiger konkreter Sorgfaltspflichten.

Bewilligungspflicht

Wer gewerbsmässig Risikoaktivitäten in gebirgigem oder felsigem Gelände in Bach- oder Flussgebieten anbietet, wo:

  • Absturz- oder Abrutschgefahr oder ein erhöhtes Risiko durch anschwellende Wassermassen, Stein- und Eisschlag oder Lawinen besteht, und 
  • zur Begehung besondere Kenntnisse oder besondere Sicherheitsvorkehren erforderlich sind, 

benötigt eine Bewilligung (Art. 1 Abs. 1 und Art. 3 RiskG).

Risikoaktivitäten

Gewerbsmässigkeit

Gewerbsmässig handelt, wer auf dem Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft mit den bewilligungspflichtigen Aktivitäten gemäss Art. 3 Abs. 1 RiskV ein Haupt- oder Nebeneinkommen von mehr als CHF 2‘300.– pro Jahr erzielt (Art. 2 RiskV). Nicht gewerbsmässig handelt, wer seine Aktivität im Rahmen einer Vereinsveranstaltung anbietet. Sofern Vereine nicht gewinnorientiert sind und die angebotenen Aktivitäten lediglich für Mitglieder zugänglich sind, wird kein Einkommen im Sinne des RiskG erwirtschaftet. Als nicht gewerbsmässig gelten namentlich auch Aktivitäten, die unter dem Förderprogramm Jugend+Sport stattfinden.

Bewilligungsbehörde

Die Bewilligungserteilung erfolgt durch die zuständige kantonale Behörde am Wohnsitz oder Sitz des Bewerbers oder der Bewerberin (Art. 7 Abs. 1 RiskG). Im Kanton Schwyz ist dies das Amt für Arbeit, Gewerbeaufsicht. Hat eine Person ihren Wohnsitz oder Sitz im Ausland, so hat sie das Gesuch bei der kantonalen Behörde am Ort ihrer hauptsächlichen Tätigkeit einzureichen (Art. 14 Abs. 1 RiskV).

Gerne stehen wir Ihnen für weitere Auskünfte zur Verfügung. Zusätzliche Informationen finden Sie auch auf der Website des Bundesamtes für Sport (BASPO), auf welcher auch das schweizweite Bewilligungsverzeichnis zu finden ist.  

Gesuchsformulare

Der raschen Verfahrensabwicklung dienen die unten stehenden Gesuchsformulare. Die einzureichenden Unterlagen sind darin aufgeführt.

Zertifizierung von Betrieben

Die Grundlage für die Bewilligung ist die Zertifizierung gestützt auf ein Sicherheitsmanagement. Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) hat gemäss Art. 25 Abs. 2 RiskV die

SGS
Société Générale de Surveillance SA
Technoparkstrasse 1
8005 Zürich

Davide Molinaro
+41 44 445 16 80
+41 44 445 16 88
E-Mail

als Stelle bezeichnet, die im Bereich Risikoaktivitätengesetzgebung zertifizieren kann. Das VBS wird gegebenenfalls auch weitere Zertifizierungsstellen bezeichnen, wenn es diese als geeignet erachtet.  

Ausländische Gesuchsteller

Für Dienstleistungserbringer aus den EU/EFTA-Staaten, die weniger als 90 Tage in der Schweiz arbeiten, gilt zudem das Meldeverfahren. Fragen zum Meldeverfahren beantwortet das Amt für Arbeit, Arbeitsmarkt, Tel. 041 819 16 26. 

Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen sowie für alle Drittstaatsangehörigen ist ausserdem eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Weitere Informationen sind der Website des Amtes für Migration im Kanton Schwyz zu entnehmen, das auch für Auskünfte zur Verfügung steht. 
 

Anerkennung ausländischer Diplome (EU/EFTA)

Die Diplomanerkennung fällt unter das Personenfreizügigkeitsabkommen. Anhang III dieses Abkommens regelt die Anerkennung der Berufsqualifikation und verweist auf die Richtlinie 2005/36/EG. Dienstleistungerbringerinnen und –erbringer müssen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz Meldung erstatten. Unterschieden wird zwischen dem Anerkennungsverfahren bei Niederlassung (dauernder Aufenthalt in der Schweiz) und dem Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende (max. 90 Arbeitstage pro Jahr). Für weitere Fragen wenden Sie sich an das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI).

Naturschutzgebiete und Schutzzonen im Kanton Schwyz

Im Kanton Schwyz gibt es neun kantonale Naturschutzgebiete mit allgemeinverbindlichen Zugangsbeschränkungen. Diese Zugangsbeschränkungen sind aus den Schutzverordnungen und Schutzplänen ersichtlich.

Zugangsbeschränkungen bestehen ausserdem in den eidgenössischen Jagdbanngebieten Mythen und Silbern-Jägern-Bödmerenwald (Verordnung über die eidgenössischen Jagdbanngebiete,VEJ). Die Perimeter der Jagdbanngebiete sind im WebGIS des Bundes ersichtlich.

Für weitere Auskünfte steht Ihnen das Amt für Wald und Natur zur Verfügung.

Weitere Informationen

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