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Bauen ausserhalb von Bauzonen

Das Raumplanungsgesetz hält Bund, Kantone und Gemeinden an, für eine haushälterische Nutzung des Bodens zu sorgen, ihre raumwirksamen Tätigkeiten aufeinander abzustimmen und für eine geordnete Entwicklung der Besiedlung zu sorgen. Die Landwirtschaftszone dienen der langfristigen Sicherung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landwirtschaft und des Erholungsraums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden. Entsprechend dem Zonenzweck dürfen in Landwirtschaftszonen nur Bauten und Anlagen neu gebaut werden, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau sachlich notwendig sind.

Das Bauen ausserhalb der Bauzone ist eine der wenigen Bereiche des Bau- und Planungsrechts, den das Bundesrecht weitgehend selbst regelt, und zwar in den Art. 16 - 16b, 24 - 24e sowie 37a RPG und in Art. 33 - 43a RPV.

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