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Erwerbstätigkeit und Arbeitsbewilligung

Für Asylsuchende besteht während der ersten drei Monate nach dem Einreichen eines Asylgesuchs ein generelles Arbeitsverbot, welches auf sechs Monate verlängert werden kann, wenn innerhalb der ersten drei Monate ein negativer erstinstanzlicher Entscheid erfolgt. Eine vorübergehende Erwerbstätigkeit kann nach dieser Frist den Asylsuchenden bewilligt werden, wenn es die Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage erlauben, sowie die Lohn- und Arbeitsbedingungen und der Inländervorrang eingehalten werden. Im Interesse eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes können die Kantone die Bewilligungen zur Erwerbstätigkeit auf einzelne Branchen beschränken.

Für diejenigen Personen die ein Bleiberecht haben (vorläufige Aufnahme, Flüchtlinge), besteht generell die Möglichkeit eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, da es im Interesse der Allgemeinheit liegt, dass diese so rasch als möglich beruflich integriert werden. Für diese Personengruppe besteht auch die Möglichkeit der Teilnahme an Beschäftigungs- und Integrationsprojekten, die auf eine berufliche und soziale Integration ausgerichtet sind. Mehr zum Thema Integration.

Die Bewilligung zur Erwerbstätigkeit oder sogenannte Arbeitserlaubnis erlischt nach Ablauf der mit dem rechtskräftigen negativen Ausgang des Asylverfahrens festgesetzten Ausreisefrist, selbst wenn ein ausserordentliches Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf ergriffen und der Vollzug der Wegweisung ausgesetzt wurde.

Meldepflicht

Ab dem 1. Januar 2019 gilt für die Ausübung einer selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeit von vorläufig aufgenommenen Personen (Ausweis F) und anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B) das vereinfachte Meldeverfahren. Gemäss Art. 85a AIG ist die Aufnahme und Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel vom Arbeitgeber vorgängig bei der zuständigen kantonalen Behörde am Arbeitsort zu melden.

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