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Kantonswechsel

Das SEM weist asylsuchende Personen für die Dauer des Asylverfahrens einem Kanton zu (Zuweisungskanton). Die Zuweisung des Aufenthalts in einem bestimmten Kanton bleibt auch nach der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bestehen. Während hängigem Asylverfahren beziehungsweise während der Dauer einer vorläufigen Aufnahme kann die betroffene ausländische Person beim SEM jederzeit ein Gesuch um Kantonswechsel, das heisst ein Gesuch um Abänderung des ursprünglichen Zuweisungsentscheids einreichen. Eine spätere Abänderung des ursprünglichen Zuweisungsentscheids erfolgt bei Anspruch auf Einheit der Familie, im Falle einer schwerwiegenden Gefährdung der asylsuchenden Personen oder anderer Personen sowie – ausserhalb dieser beiden anspruchsbegründenden Konstellationen bei Zustimmung der beiden betroffenen Kantone. Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge haben unter Vorbehalt von Artikel 63 AIG Anspruch auf Kantonswechsel. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuchs ohne Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wird dagegen in der Regel kein Kantonswechsel mehr verfügt.

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