Investitionshilfen
Investitionskredite
Investitionskredite in Form von zinslosen Darlehen bilden einen Teil der agrarpolitischen Fördermassnahmen zur Verbesserung der Lebens- und Wirtschaftsverhältinisse im ländlichen Raum. Im Vordergrund steht die Unterstützung von gut strukturierten, professionell geführten und entwicklungsfähigen Haupterwerbsbetrieben. Investitionskredite unterstützen die Landwirtschaft in der Entwicklung und der Erhaltung wettbewerbsfähiger Strukturen, ohne dass sie sich dafür untragbar verschulden muss. Sie werden für einzelbetriebliche und gemeinschaftliche Massnahmen gewährt.
- Merkblatt für einzelbetriebliche Massnahmen
- Merkblatt für gemeinschaftliche Massnahmen
- Merkblatt Starthilfe für Junglandwirte
- Merkblatt Diversifizierung
- Ablauf Investitionskredite bei Wohn- und Ökonomiegebäuden
- Ablauf Beiträge und Investitionskredite bei Ökonomiegebäuden
-
Schweizerische Vereinigung für ländliche Entwicklung suissemelio
Betriebshilfen
Bewirtschafter eines bäuerlichen Betriebes, die unverschuldet in eine finanzielle Bedrängnis geraten sind oder denen eine finanzielle Bedrängnis droht, können mit einem zinslosen Betriebshilfedarlehen unterstützt werden. Es kann für die Ablösung verzinslicher Schulden und für die Überbrückung finanzieller Schwierigkeiten, nicht aber zur Finanzierung von Investitionen eingesetzt werden. Auch sollen nur längerfristige, existenzfähige Betriebe unterstützt werden. Eine Erhaltung von nicht überlebensfähigen Betrieben mit Betriebshilfemitteln wird klar ausgeschlossen.
Innovationsförderung
Der Kanton Schwyz unterstützt innovative Projekte, welche die Wettbewerbsfähigkeit in der Landwirtschaft steigern. Die Projekte können mit einmaligen oder zeitlich begrenzten Beiträgen unterstützt werden. Alle landwirtschaftlichen Gewerbe sowie bäuerliche Organisationen dürfen Projekte einreichen.
Die Gesuche werden nach den Kriterien regionale Bedeutung, Innovation, marktorientiertes Projekt, Nachhaltigkeit und Wirtschaftlichkeit beurteilt. Die Gesuche der Projekte werden laufend begutachtet. Es gibt keinen Einsendeschluss.
Rechtsgrundlagen
Der Kanton kann innovative Projekte gemäss § 6 Abs. 1 bis 3 LG sowie § 2 bis 6 LV unterstützen.