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Gesetzliche Grundlagen

Der Umgang mit elf invasiven gebietsfremden Pflanzen- und Tierarten ist nach der eidgenössischen Freisetzungsverordnung verboten. Darüber hinaus gibt es weitere bekannte invasive Arten. Deren Umgang ist jedoch nicht konkret geregelt. Im Kanton sollen deshalb ganzheitlich die Rahmenbedingungen definiert werden.

Regelung nach eidgenössischer Freisetzungsverordnung (FrSV)

Um die Vielfalt einheimischer Arten zu erhalten, ist der Umgang mit gebietsfremden Pflanzen und Tieren in der Freisetzungsverordnung (FrSV) geregelt. Unter anderem ist der Handel, Verkauf, Verwendung, Vermehrung, usw. mit elf invasiven Pflanzen- und drei Tierarten (Anhang 2 FrSV), verboten. Davon ausgenommen sind Bekämpfungsmassnahmen.

Verbotene Arten nach Anhang 2 FrSV:

Deutscher Name Wissenschaftlicher Name
Pflanzen:
Aufrechte Ambrosie, Beifussblättriges Traubenkraut Ambrosia artemisiifolia
Nadelkraut Crassula helmsii
Nuttalls Wasserpest Elodea nuttalli
Riesenbärenklau Heracleum mantegazzianum
Grosser Wassernabel Hydrocotyle ranunculoides
Drüsiges Springkraut Impatiens glandulifera
Südamerikanische Heusenkräuter Ludwigia spp. (L. grandiflora, L. peploides)
Asiatische Staudenknöteriche inkl. Hybride Reynoutria spp. (Fallopia spp., Polygonum polystachyum, P. cuspidatum)
Essigbaum Rhus typhina
Schmalblättriges Greiskraut Senecio inaequidens
Amerikanische Goldruten inkl. Hybride Solidago spp. (S.canadensis, S. gigantea, S. nemoralis; ohne S. virgaurea)
Tiere:
Asiatischer Marienkäfer Harmonia axyridis
Rotwangen-Schmuckschildkröte Trachemys scripta elegans
Amerikanischer Ochsenfrosch Rana catesbeiana

Schwarze Liste und Watch-Liste

Neben den in der FrSV aufgeführten elf Pflanzenarten verhalten sich noch weitere Pflanzen invasiv. Das nationale Daten- und Informationszentrum zur Schweizer Flora, Info Flora, führt dazu folgende Neophyten-Listen:

Schwarze Liste: Liste der invasiven Neophyten der Schweiz, die in den Bereichen der Biodiversität, Gesundheit und/oder Ökonomie Schäden verursachen. Vorkommen und Ausbreitung dieser Arten muss verhindert werden.

Watch-Liste: Liste der invasiven Neophyten der Schweiz, die das Potential haben, Schäden zu verursachen und deren Ausbreitung daher überwacht und wenn nötig eingedämmt werden muss. Im benachbarten Ausland verursachen diese Arten schon Schäden.

Weitere Gesetze

Im Art. 29a Umweltschutzgesetz USG ist aufgeführt, dass mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte sowie ihre Abfälle, Mensch und Umwelt nicht gefährden und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.

Da die Ambrosia eine besondere Gefahr für die Landwirtschaft bildet, besteht gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) zum Landwirtschaftsgesetz eine Melde- und Bekämpfungspflicht. Der Bund kann Abfindungen an Eigentümer entrichten, die Kulturverluste durch Ambrosia erleiden (Art. 37/2c PSV) und darüber hinaus Extraaufwendungen für Bekämpfungsmassnahmen unter bestimmten Bedingungen entschädigen (Art. 29/1-5 PSV).

Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV) verlangt bereits seit März 2005, dass Saatgut und Futtermittel für Heimtiere (z.B. Vogelfutter) frei sein müssen von Ambrosiasamen.

In der Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung (ChemRRV) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Anhang 2.5 geregelt. So dürfen Pflanzenschutzmittel u.a. in Naturschutzgebieten, Hecken, Feldgehölzen, in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von 3 m Breite entlang von Gewässern oder im Wald und einem Streifen von 3 m entlang der Bestockung, in Zone S1 von Grundwasserschutzzonen etc., nicht verwendet werden.

Rechtliche Grundlagen

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