Gesetzliche Grundlagen
Nachfolgend sind die relevanten gesetzlichen Grundlagen im im Umgang mit Neobiota aufgeführt.
Freisetzungsverordnung (FrSV)
Die FrSV listet in Anhang 2.1 diverse Tier- und Pflanzenarten auf, deren Umgang verboten ist. Als direkter Umgang mit diesen Organismen in der Umwelt gelten das Verwenden, Verarbeiten, Vermehren und Verändern, das Durchführen von Freisetzungsversuchen sowie das Inverkehrbringen, Transportieren, Lagern oder Entsorgen. Davon ausgenommen sind Massnahmen, die der Bekämpfung der Organismen dienen, und der direkte Umgang in der Umwelt, für den eine Ausnahmebewilligung erteilt wurde (z. B. für Forschungsarbeiten).
Weiter sind in Anhang 2.2 der FrSV Pflanzen aufgeführt, die nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Inverkehrbringen umfasst die Abgabe von Organismen an Dritte in der Schweiz für den Umgang in der Umwelt, insbesondere das Verkaufen, Tauschen, Schenken, Vermieten, Verleihen und Zusenden zur Ansicht sowie die Einfuhr für den Umgang in der Umwelt.
Liste der invasiven Neophyten und Liste der potenziell invasiven Neophyten der Schweiz
Neben den in der FrSV aufgeführten Pflanzenarten verhalten sich auch weitere Pflanzen invasiv. Info Flora, das nationale Daten- und Informationszentrum der Schweizer Flora, führt dazu entsprechende Listen. Bis Ende 2021 hiessen sie «Schwarze Liste» und «Watch-Liste». Diese wurden abgelöst durch die Liste der invasiven und potenziell invasiven Neophyten der Schweiz:
Weitere Gesetze
Im Art. 29a Umweltschutzgesetz USG ist aufgeführt, dass mit Organismen nur so umgegangen werden darf, dass sie, ihre Stoffwechselprodukte sowie ihre Abfälle, Mensch und Umwelt nicht gefährden und die biologische Vielfalt und deren nachhaltige Nutzung nicht beeinträchtigen.
Da die Ambrosia eine besondere Gefahr für die Landwirtschaft bildet, besteht gemäss Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) zum Landwirtschaftsgesetz eine Melde- und Bekämpfungspflicht. Der Bund kann Abfindungen an Eigentümer entrichten, die Kulturverluste durch Ambrosia erleiden (Art. 37/2c PSV) und darüber hinaus Extraaufwendungen für Bekämpfungsmassnahmen unter bestimmten Bedingungen entschädigen (Art. 29/1-5 PSV).
Anhang 10 der Futtermittelbuch-Verordnung verlangt bereits seit März 2005, dass Saatgut und Futtermittel für Heimtiere (z.B. Vogelfutter) frei sein müssen von Ambrosiasamen.
In der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) ist die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln im Anhang 2.5 geregelt. So dürfen Pflanzenschutzmittel beispielsweise in Naturschutzgebieten, Hecken, Feldgehölzen, in oberirdischen Gewässern und in einem Streifen von 3 m Breite entlang von Gewässern oder im Wald und einem Streifen von 3 m entlang der Bestockung oder in Zone S1 von Grundwasserschutzzonen nicht verwendet werden.