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Naturschutzbeiträge

Grundlage für Beiträge im Natur- und Landschaftsschutz bilden das kantonale Landschafts- und Naturschutzgesetz und die dazugehörige Vollzugsverordnung, die Abgeltungsverordnung. Für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung in den Naturschutzgebieten werden Naturschutzbeiträge nach Abgeltungsverordnung ausgerichtet. Diese werden zusätzlich zu den landwirtschaftlichen Beiträgen nach Direktzahlungsverordnung ausbezahlt. Für die ökologischen und naturschützerischen Leistungen in den Naturschutzgebieten können folgende Entschädigungen ausgerichtet werden:

  • Bewirtschaftungsbeiträge (Grundbeiträge, Beiträge für Bewirtschaftungserschwernisse und Beiträge für naturschützerische Zusatzleistungen)
  • Abgeltungen für naturschützerisch bedingte Ertragsausfälle
  • Einmalige Beiträge für ausserordentliche Vollzugsmassnahmen (Entbuschungen, Renaturierungen, Signalisationen etc.)

Voraussetzung für die Auszahlung von Naturschutzbeiträgen sind in der Regel verwaltungsrechtliche Verträge zwischen den Grundeigentümern, den Bewirtschaftern und dem Kanton bzw. der Gemeinde. Darin werden die Bewirtschaftungsvorschriften und die entsprechenden Entschädigungen geregelt.

Einmalige Beiträge für ausserordentliche Pflegemassnahmen in Naturschutzgebieten können auf Gesuch hin ausgerichtet werden. Entsprechende Gesuche richten Sie bitte an den Fachbereich Natur und Landschaft oder an die zuständige Gemeinde.

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