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Vermittlerämter

Jede der 30 Gemeinden des Kanton Schwyz hat einen Vermittler und einen Stellvertreter. Diese üben ihre Aufgabe im Nebenamt aus und werden vom Volk auf eine Dauer von vier Jahren gewählt. Sie sind an das Amtsgeheimnis gebunden und unterstehen der Oberaufsicht des jeweiligen Bezirksgerichtes.

Zuständigkeiten

Die Vermittlerämter sind sachlich zuständig für Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, bei privatrechtlichen Baueinsprachen, in Erb- und Nachbarschaftssachen sowie bei Forderungen (mit oder ohne Betreibungen). Das kommunale Vermittleramt ist ausdrücklich nicht zuständig bei Ehesachen und Vaterschaftsprozessen sowie bei mietrechtlichen Verfahren.

Für das Verfahren hat die klagende Partei je nach Aufwand und Umfang der Klage einen Kostenvorschuss zu leisten. Arbeitsrechtliche Verfahren bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.– sind für die klagende Partei kostenlos.

Aufgaben der Vermittlerämter

  • Primär zwischen den Parteien zu vermitteln, um eine gütliche Einigung / einen Vergleich zu erreichen
  • Sekundär bei Scheitern der Aussöhnung bei einem Streitwert bis und mit CHF 2000.– einen Entscheid zu fällen. Der Vergleich resp. Entscheid kommt einem gerichtlichen Urteil gleich.
  • Ab einem Streitwert von CHF 2000.– oder wenn dieser unbestimmbar ist, wird der Weisungsschein für das zuständige Gericht ausgestellt. Diesen Weisungsschein hat der Kläger, wenn er den Fall beim zuständigen Gericht hängig machen will, innert der Gültigkeitsdauer der Weisung – zusammen mit der schriftlichen Klagebegründung – beim Gericht einzureichen.
  • Wer beim Vermittler eine Klage einreichen oder ein Sühneverfahren einleiten will, hat ein entsprechendes schriftliches Gesuch unter genauen Angaben der Parteien sowie des Rechtsbegehrens beim zuständigen Vermittleramt einzureichen.
  • Der Vermittler lädt die Parteien zum Sühneversuch vor. Die Parteien können persönlich anwesend sein, oder sich durch einen Anwalt, welcher dem Vermittler eine Vollmacht (§ 32 ZPO) vorweist, vertreten lassen. Die Beklagten haben zwar Rechtsvertretungsmöglichkeit, müssen zur Sühneverhandlung aber persönlich erscheinen.

Formulare und weitere Informationen

Formulare und Instruktionsgrundlagen für Vermittlerämter

Nebst den paritätisch ausgestalteten Schlichtungsbehörden im Mietwesen der Bezirke und der kan­tonalen Schlichtungsstelle für Diskriminierungsstreitigkeiten im Erwerbsleben (Art. 200 ZPO) sind auf Gemeindeebene die Vermittlerämter als Schlichtungsbehörden eingesetzt (§ 69 JV).

Vermittlerämter, die mit Tribuna arbeiten, verwenden die in Tribuna eingebundenen Formulare. Vermittler ohne Tribuna haben folgende Formulare zu verwenden:

Die Verwendung anderer Formulare ist nicht zulässig.

Anstelle der bisherigen altrechtlichen Instruktionsgrundlagen wird vorläufig auf die einschlägigen Kom­men­tare zur Zivilprozessordnung (ZPO) verwiesen, namentlich BSK ZPO (Spühler et al.) sowie ZPO Komm. (Sutter-Somm et al.) zu Art. 197-218 ZPO.

Die zweite Seite der Formulare ist jeweils unabhängig vom Format auf der Rückseite anzubringen; Anhänge wie Schlichtungsgesuche oder allfällige Zusatzblätter sind der Klagebewilligung anzuheften (wobei für Ergänzungen in erster Linie die Rückseite des Klagebewilligungsformulars zu verwenden ist).

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