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Elektronische Eingaben

Eingaben an das Verwaltungsgericht können in ausgewählten Verfahren elektronisch eingereicht werden. Grundlage bilden das Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRP; SRSZ 234.110) vom 6. Juni 1974 (namentlich § 17a und § 33a) sowie das Reglement über den elektronischen Verkehr des Verwaltungsgerichts (ReVVGer) vom 24. Juni 2026. 

Die Vorgaben des VRP und des ReVVGer sind zwingend zu beachten.

Zulässige Verfahren

Eingaben können ausschliesslich in Verfahren über folgende Streitigkeiten elektronisch eingereicht werden:

  1. Invalidenversicherung
  2. Alters- und Hinterlassenenversicherung
  3. Ergänzungsleistungen
  4. Erwerbsersatzordnung
  5. Familienzulagen
  6. Prämienverbilligung
  7. Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung

Elektronische Eingaben in anderen Verfahren sind ungültig/mangelhaft.

Technische Anforderungen

  • Eingaben müssen zwingend über die Zustellplattform justitia.swiss erfolgen. Parteien haben sich hierfür auf der Plattform zu registrieren. Die Zustelladresse des Verwaltungsgerichts auf der Plattform justitia.swiss lautet: SZvger
    Eingaben per E-Mail oder andere Plattformen wie IncaMail oder PrivaSphere sind ungültig.
  • Rechtsschriften müssen das Format PDF oder PDF/A aufweisen. 
  • Rechtsschriften müssen von der Partei resp. ihrer Vertretung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach ZertES (QES) versehen werden. Eingaben ohne QES sind ungültig/mangelhaft.

Beilagen

Beilagen können jegliche Formate aufweisen, wobei das Gericht die Bearbeitung nur für folgende Formate zusichert:

  • Textdateien: PDF, PDF/A; 
  • Bilddateien: BMP, GIF, JPEG, PNG; 
  • Audiodateien: MP3, OGG, WAV; 
  • Videodateien: AVI, MOV, MKV, MP4; 
  • Archivdateien: ZIP, 7z.

Kann eine Beilage nicht bearbeitet werden, setzt das Gericht Frist an zur Nachreichung in einem der obgenannten Formate.

Physische Unterlagen

Reicht eine Partei dem Gericht in einem Verfahren neben elektronischen Dokumenten physische Unterlagen ein, obwohl diese auch digitalisiert werden könnten, so kann das Gericht diese Dokumente unter Ansetzung einer Nachfrist zur elektronischen Einreichung zurücksenden.

Physische Dokumente von Parteien, die nicht elektronisch verkehren, bleiben im Verfahren die verbindlichen Originaldokumente; die elektronisch verkehrende Partei erhält elektronische Arbeitskopien.

Einverständnis

Reicht eine Partei eine Eingabe elektronisch ein oder teilt sie dem Gericht ihre Zustelladresse auf der Plattform justitia.swiss mit, so willigt sie ein, dass das Gericht seine Korrespondenz ebenfalls elektronisch an die bekannte Zustelladresse zustellen sowie Verfügungen, Entscheide und Zwischenbescheide elektronisch eröffnen kann.

Stellt eine Partei dem Verwaltungsgericht Dokumente über die Zustellplattform zu, erklärt sie ihr Einverständnis zum ausschliesslich elektronischen Verkehr (Zustellungen, Akteneinsicht, Eröffnung) mit dem Verwaltungsgericht.

Das Einverständnis zum elektronischen Verkehr kann jederzeit widerrufen werden, sofern die Partei dem Gericht ihren Wohnsitz oder Sitz bezeichnet. Der Widerruf hat ausdrücklich und schriftlich zu erfolgen und gilt ab Eingang beim Gericht.

Hat eine Partei in den elektronischen Verkehr eingewilligt, so wird ihr auch die Akteneinsicht über die Zustellplattform justitia.swiss gewährt. Die Einsicht in Akten, welche dem Gericht nur physisch vorliegen, erfolgt mittels elektronischer Arbeitskopien. Das im Verfahren verbindliche Original ist das physische Dokument.

Hinweis

Vom 1. Juli 2026 bis zum vollständigen Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ, SR 172.023) vom 20. Dezember 2024 und bis die Plattform justitia.swiss die Betriebsbewilligung erhalten hat, erfolgt der elektronische Verkehr über diese Plattform im Rahmen eines Pilotprojektes.

Das Verwaltungsgericht hat hierfür mit dem Projekt Justitia 4.0 eine Zusammenarbeitsvereinbarung sowie eine Auftragsverarbeitungsvereinbarung abgeschlossen. Die Nutzung der Plattform basiert auf den Allgemeinen Nutzungsbedingungen Plattform justitia.swiss Pilot (MVP, VeÜ-ZSSV).

Auch wurde sowohl seitens der Plattform als auch des Gerichts je eine Datenschutz-Folgeabschätzung sowie ein ISDS-Konzept erarbeitet. Für die Nutzung der Platzform in zivilrechtlichen Verfahren verfügt das Gericht zudem über eine Bewilligung des EJPD

Da es sich um eine Pilotphase handelt, die insbesondere auch der Testung der Plattform justitia.swiss dienen soll, behält sich das Gericht vor, bei den Parteien, welche mit dem Gericht über die Plattform kommunizieren, Erfahrungsberichte einzuholen und diese in anonymisierter Form dem Projekt Justitia 4.0 weiterzugeben. 

Rechtsmitteleingaben

Rechtsmitteleingaben (Beschwerden/Klagen) ans Verwaltungsgericht müssen einen Antrag, eine Begründung und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder Klage erhebenden Personen oder deren Vertreter enthalten. Beweismittel sind einzureichen oder zu benennen. Die Rechtsmitteleingabe ist im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.

Rechtsfristen sind gewahrt, wenn die Rechtshandlung vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist ans Verwaltungsgericht gelangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nicht geändert (erstreckt) werden.

Dem Verwaltungsgericht per E-Mail zugestellte Rechtsschriften und verfahrensbezogene Eingaben haben (unter Vorbehalt des gesetzlich erlaubten elektronischen Rechtsverkehrs) keine Rechtsgültigkeit, sofern nicht gleichzeitig das eigenhändig unterzeichnete Originaldokument (fristgerecht) eingereicht wird.

    Rechtskraftbescheinigung

    Verfügungen und Entscheid unmittelbarer Vorinstanzen

    Das Verwaltungsgericht bestätigt auf Anfrage, dass gegen die Verfügung/den Entscheid der unmittelbaren Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Anfrage beim Verwaltungsgericht (k)ein Rechtsmittel ergriffen wurde.

    Entscheide und Urteile des Verwaltungsgerichts

    Das Verwaltungsgericht bestätigt auf Anfrage, dass ihm im Zeitpunkt der Anfrage (k)eine Anzeige des Bundesgerichts vorliegt, dass gegen den Entscheid/das Urteil des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben wurde.

    Rechtsvertretung

    Berufsmässige Vertretung

    Zur berufsmässigen Vertretung vor dem Verwaltungsgericht sind berechtigt

    • die Personen, welche im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniessen;
    • in Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben auch gut beleumundete Steuerberater und Sozialversicherungsfachleute mit juristischem oder ökonomischem Abschluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Expertendiplom oder eidgenössischem Fachausweis, sofern sie beim Verwaltungsgericht registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in diesem Register wird im Amtsblatt publiziert. (link auf Formular und Merkblatt zur Registrierung, vgl. Ziff. IV.4).

    Nichtberufsmässige Vertretung

    Die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht durch gesetzliche Vertreter (namentlich Vertretung nicht verfahrensfähiger Personen) oder verfahrensfähige und gut beleumundete Personen ist zulässig. Sie begründet jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

    Downloads und Formulare

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