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Rechtsmitteleingaben

Rechtsmitteleingaben (Beschwerden/Klagen) ans Verwaltungsgericht müssen einen Antrag, eine Begründung und die Unterschrift der Beschwerde führenden oder Klage erhebenden Personen oder deren Vertreter enthalten. Beweismittel sind einzureichen oder zu benennen. Die Rechtsmitteleingabe ist im Doppel einzureichen. Sie darf weder ungebührlichen Inhalts noch weitschweifig oder schwer lesbar sein.

Rechtsfristen sind gewahrt, wenn die Rechtshandlung vor Ablauf der Frist vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist ans Verwaltungsgericht gelangen oder der Schweizerischen Post übergeben worden sein. Gesetzlich vorgeschriebene Fristen können nicht geändert (erstreckt) werden.

Dem Verwaltungsgericht per Fax und per E-Mail zugestellte Rechtsschriften und verfahrensbezogene Eingaben haben (unter Vorbehalt des gesetzlich erlaubten elektronischen Rechtsverkehrs) keine Rechtsgültigkeit, sofern nicht gleichzeitig das eigenhändig unterzeichnete Originaldokument (fristgerecht) eingereicht wird.

Elektronischer Rechtsverkehr

Bei Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vom 18. März 1994 ist das Verwaltungsgericht zur Entgegennahme von elektronischen Rechtseingaben verpflichtet.

Eine elektronische Eingabe ist zwingend über eine anerkannte Zustellplattform mittels «eGov Einschreiben» (und insbesondere nicht via gewöhnlicher E-Mail) ausschliesslich an die dazu bestimmte Gerichtsadresse des Kantonsgerichts zu richten und hat samt Beilagen im Portable Document Format (PDF) vorzuliegen. Sie ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES, SR 943.03) zu versehen. Das Kantonsgericht leitet die Eingabe anschliessend ans Verwaltungsgericht zur Beurteilung weiter.

Rechtskraftbescheinigung

Verfügungen und Entscheid unmittelbarer Vorinstanzen

Das Verwaltungsgericht bestätigt auf Anfrage, dass gegen die Verfügung/den Entscheid der unmittelbaren Vorinstanz bis zum Zeitpunkt der Anfrage beim Verwaltungsgericht (k)ein Rechtsmittel ergriffen wurde.

Entscheide und Urteile des Verwaltungsgerichts

Das Verwaltungsgericht bestätigt auf Anfrage, dass ihm im Zeitpunkt der Anfrage (k)eine Anzeige des Bundesgerichts vorliegt, dass gegen den Entscheid/das Urteil des Verwaltungsgerichts ein Rechtsmittel ans Bundesgericht erhoben wurde.

Rechtsvertretung

Berufsmässige Vertretung

Zur berufsmässigen Vertretung vor dem Verwaltungsgericht sind berechtigt

  • die Personen, welche im Anwaltsregister des Kantons Schwyz eingetragen oder Freizügigkeit nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) vom 23. Juni 2000 geniessen;
  • in Angelegenheiten der Sozialversicherung und der öffentlichen Abgaben auch gut beleumundete Steuerberater und Sozialversicherungsfachleute mit juristischem oder ökonomischem Abschluss an einer Hochschule oder Universität oder mit eidgenössischem Expertendiplom oder eidgenössischem Fachausweis, sofern sie beim Verwaltungsgericht registriert sind. Die Eintragung oder Löschung in diesem Register wird im Amtsblatt publiziert. (link auf Formular und Merkblatt zur Registrierung, vgl. Ziff. IV.4).

Nichtberufsmässige Vertretung

Die Vertretung vor dem Verwaltungsgericht durch gesetzliche Vertreter (namentlich Vertretung nicht verfahrensfähiger Personen) oder verfahrensfähige und gut beleumundete Personen ist zulässig. Sie begründet jedoch keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.

Downloads und Formulare

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