Navigieren im Kanton Schwyz

Alltagslärm

Lärmquellen, für welche in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) keine Grenzwerte stehen, gehören zum sogenannten Alltagslärm. Dieser wird nach dem Grundprinzip des Umweltschutzgesetzes (USG) beurteilt, womit die Immissionen nicht schädlich oder lästig wirken dürfen.

Alltagslärm ohne Grenzwerte

Zum Alltagslärm gehören beispielsweise folgende Quellen:

  • Sammelstellen
  • Hundehaltung
  • Katzen- und Marderschreckgeräte
  • Kinderkrippe und -spielplatz
  • Kirchen- und Kuhglocken
  • Laubbläser
  • Modellflugzeuge
  • Musikspiele
  • Nutztierhaltung
  • Rasenmähen
  • Frosch-, Gänse- und Ententeich
  • Vogelhaltung und -schreckgeräte
  • Veranstaltungen

Um trotz fehlenden Grenzwerten eine Beurteilung und die Notwendigkeit von Massnahmen herleiten zu können, hat das Bundesamt für Umwelt (BAFU) eine Beurteilungsvorlage erstellt. Deren Anwendung sowie Rechtsprechungen zu einzelnen Lärmquellen sind in der dazugehörigen Vollzugshilfe aufgeführt.

Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen

In Zeiten des sogenannten Klimawandels und der Energiewende werden vermehrt in Gewerbe- als auch Wohnhäusern Lüftungs-, Klima- und neue Heizungsanlagen betrieben. Mit zunehmender Bebauungsdichte können deren Betrieb störende Lärmimmissionen verursachen.

Anlagen der Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kältetechnik werden unter dem Sammelbegriff HLKK-Anlagen zusammengefasst. Solche Anlagen können eine oder mehrere Funktionen kombiniert erfüllen. Heizungen sind Vorrichtungen zur Erwärmung von Gebäuden und Räumen (Gebäudeheizungen) und zur Warmwasseraufbereitung. Blockheizkraftwerke bis 1 MW elektrischer Leistung und Anlagen zur Verbrennung von Holzschnitzeln und -pellets sind den Heizungsanlagen gleichgestellt. Lüftungen sind Vorrichtungen zur Be-/Entlüftung von Gebäuden und Räumen ohne Kühlung und ohne Be-/Entfeuchtung der Luft. Klimaanlagen sind Vorrichtungen zur Erzeugung und Aufrechterhaltung einstellbarer Lufttemperatu­ren und Luftfeuchtewerte in Gebäuden und Räumen. Kälteanlagen sind Vorrichtungen zur Erzeugung von Temperaturen unter der Umgebungstempera­tur zur Kühlung von Räumen oder Prozessen.

Geltungsbereich

Die Vollzugshilfe 6.20 gilt generell für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen (HLKK-Anlagen) im Sinne von Anhang 6 Ziffer 1 Absatz 1 Buchstabe e der Lärmschutz-Verordnung (LSV). Insbesondere gilt sie sowohl für ortsfeste als auch mobile Anlagen und Anlagen, die temporär dem Betrieb einer ortsfesten Anlage dienen.

Beispiele für Heizungs-, Lüftungs-, Klima- und Kälteanlagen nach Anhang 6, Ziff. 1 Abs. 1 Bst. e LSV:

  • Öl- und Gasheizungen
  • Holzheizungen
  • Blockheizkraftwerke
  • Lüftungsanlagen
  • Heubelüftungen, Stallbe- und -entlüftungen
  • Abluftventilatoren
  • Klimageräte
  • Rückkühlanlagen
  • Kälteanlagen
  • Kühlaggregate auf LKW
  • Kühlcontainer auf abgestellten Zügen
  • Lüftungs- und Klimaanlagen bei abgestellten Personenzügen

Unter die Bestimmungen dieser Vollzugshilfe fallen sowohl haustechnische Anlagen als auch HLKK-Anlagen für Prozesse.

Für Luft/Wasser-Wärmepumpen ist die Vollzugshilfe 6.21. «Lärmtechnische Beurteilung von Luft/ Wasser-Wärmepumpen» anzuwenden.

Die Vollzugshilfe 6.20 HLKK befasst sich nicht mit der Beurteilung von Geräuschen haustechnischer Anlagen im Sinne der SIA Norm 181 «Schallschutz im Hochbau».

Heizkraftwerke (Fernwärmeheizungen) und Anlagen zur Gewinnung von Biogas aus Biomasse, das zum Betrieb von Blockheizkraftwerken eingesetzt wird, geht über den Geltungsbereich hinaus, weshalb die HLKK-Vollzugshilfe die mit Biogas betriebenen Blockheizkraftwerke und die Gasgewinnung selbst nicht behandelt.

Bei Energieerzeugungsanlagen über 1 MW elektrischer Leistung sind die einzelnen Teilanlagen je nach Anlagentyp gemäss Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a resp. Bst. e LSV zuzuordnen.

Von gewissen HLKK-Anlagen können Erschütterungen und Körperschall ausgehen. Dieses Thema ist zu beachten, ist jedoch nicht Gegenstand der Cercle Bruit Vollzugshilfe 6.20.

Zur Abgrenzung dieser Vollzugshilfe gegenüber «Anlagen der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft» nach Anhang 6 Ziff. 1 Abs. 1 Bst. a LSV sind hier einige Beispiele des Anlagetyps Bst. a aufgeführt:

  • Druckluftanlagen
  • Notstromaggregate
  • Prozesstechnische Anlagen (z.B. zur Gefriertrocknung)

Erforderliche Ergänzungen zu Lärmschutznachweisen

Der zur Berechnung verwendete Schallpegel der Wärmepumpe ist mit einem Datenblatt zu belegen. Die Distanz zwischen der Quelle (Wärmepumpe) und dem nächstgelegenen lärmempfindlichen Raum ist in einem Situationsplan darzustellen. Gemäss Verwaltungsgerichtsentscheid VGE III 2015 184 vom 24. August 2016 ist der nächstgelegene lärmempfindliche Raum, ebenfalls im betreffenden Gebäude in dem eine Luft-/Wasser- Wärmepumpe zu stehen kommt, zu berücksichtigen.

Rechtliche Grundlagen

Richtlinien

Merkblätter

Formulare

Allgemein

Weitere Informationen

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken