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Industrie und Gewerbe

Produzierende, verarbeitende, lagernde, verkaufende Betriebe sind mit Emissionen verbunden. Im Kanton Schwyz waren Ende 2012 rund 1700 Betriebe zu verzeichnen, mitunter Lärm verursachende.

Lärmerzeugende Anlagen (Anhang 6 LSV)

Besteht Grund zur Annahme, dass in einer Zone die massgeblichen Lärmgrenzwerte überschritten sind oder ihre Überschreitung zu erwarten ist, so wird eine grobe Beurteilung vorgenommen oder die Erstellung eines Lärmgutachtens angeordnet. Die Beurteilung umfasst alle lärmigen Teilbereiche eines Betriebs und berücksichtigt die durchschnittliche tägliche Betriebsdauer der Teilbereiche.

Sowohl ortsfeste und haustechnische Anlagen wie auch andere nichtbewegliche Einrichtungen in grossen Industriebetrieben, in kleineren Handwerksbetrieben aber auch in anderen Betrieben wie Einkaufscenter, Baugeschäft, Kieswerk, Tankstelle, usw. verursachen Lärm. Nach der Lärmschutz-Verordnung (LSV) gehören folgende Teilbereiche eines Betriebs in die Kategorie des Industrie- und Gewerbelärms:

  • Anlage der Industrie, des Gewerbes und der Landwirtschaft
  • Güterumschlag
  • Verkehr auf dem Betriebs- oder Hofareal
  • Parkhäuser und grössere Anzahl Parkplätze ausserhalb von Strassen Leitfaden Parkierungsanlagen
  • Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen.

Dem Industrie- und Gewerbelärm gleichgestellt sind Energie-, Entsorgungs- und Förderanlagen, Luft- und Standseilbahnen, Skilifte sowie Motorsportanlagen, die regelmässig während längerer Zeit betrieben werden.

Betriebs- und Arbeitszeiten

Für die Lärmbeurteilung werden die akustisch unterscheidbaren Betriebs- und Arbeitsabläufe in Lärmphasen unterteilt. Diese werden anhand der durchschnittlichen täglichen Dauer gewichtet und in die folgenden Tages- und Nachtzeiträume (unabhängig von Wochen- und Feiertagen) mit unterschiedlichen Grenzwerten unterteilt:

  • Tag: 07.00 bis 19.00 Uhr
  • Nacht: 19.00 bis 07.00 Uhr

Die Lärmbelastung für die Umgebung kann mit einer Verkürzung der Betriebszeiten und/oder baulichen Massnahmen reduziert werden. Arbeitsrechtliche Bestimmungen werden durch das Amt für Arbeit vorgegeben. 

Gastgewerbe und Kulturlokale

Um eine möglichst vollständige Analyse der durch ein öffentliches Lokal verursachten Lärmbelastung zu erhalten, geht die Vollzugshilfe des Cercle Bruit bei jeder dieser Schallquellen auf die entsprechende Beurteilungsmethode ein. Die Beurteilung der Lärmbelastung durch ein Lokal hat letztlich jedoch gesamthaft zu erfolgen, d.h. unter Berücksichtigung der Gesamtheit aller Lärmquellen. Die Summe dieser Quellen muss qualitativ beurteilt werden, um zu überprüfen, dass die Gesamtbeeinträchtigung nicht über den Vorgaben des Umweltschutzgesetzes liegt.

Beurteilungsrichtlinie

Die Vollzugshilfe 8.10 des Cercle Bruits ist ein geeignetes Instrument für Behörden und betroffene Personen zur Beurteilung der Lärmbelastung im Zusammenhang mit Gaststätten und Musiklokalen. Sie gilt analog auch für die Beurteilung der Lärmbelastung, die von Räumlichkeiten ausgeht, in denen regelmässig Musik gespielt wird. Die Vollzugshilfe dient als Beurteilungshilfe sowohl für bestehende als auch für geplante Anlagen und strebt eine Harmonisierung der kantonalen Praktiken an.

Ebenfalls stellt der Cercle Bruit eine Beurteilungsvorlage für Terrassenbewirtschaftungen sowie eine Vorlage eines Messprotokolls zur Verfügung.

Rechtliche Grundlagen

Richtlinien

Merkblätter

Weitere Informationen

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