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Sportlärm

Die Vollzugshilfe «Ermittlung und Beurteilung von Sportlärm» des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) aus dem Jahr 2017 bietet die Grundlage zur Ermittlung von Sportlärm und zur Beurteilung von Sportanlagen im Rahmen einer Einzelfallbeurteilung, da in der Lärmschutz-Verordnung (LSV) eine Beurteilungsmethode oder Grenzwerte dazu fehlen.

Die Beurteilung der Störwirkung von Sportlärm findet anhand von Richtwerten statt. Diese lassen den Vollzugsbehörden einen gewissen Spielraum, um auf lokale Gegebenheiten Rücksicht zu nehmen. Das Amt für Umwelt und Energie bietet in konkreten Fällen Unterstützung bei der Beurteilung und gegebenenfalls bei der Wahl von Lärm mindernden Massnahmen an.

Schiessanlagen

Beim Schiessen gilt des einen Freud, des anderen Leid. Aber selbst wenn zur Übung geschossen wird, darf die Lärmbelastung nicht oder nur bei vorgängig ausgeschöpften Massnahmen übermassig sein.

Wenns knallt...

Schiessen privater wie auch militärischer Art hat in der Schweiz eine lange Tradition, weshalb über die Jahre etliche Schiessanlagen und Schiessstände entstanden sind. Jede Schiessanlage ist auch eine Lärmquelle, weshalb die Lärmschutz-Verordnung auch für Schiessanlagen konkrete Grenzwerte vorsieht. Wesentlich sind dabei vor allem die 300m-Schiessanlagen, wobei diese im Kanton Schwyz unterdessen alle saniert sind. Kleinkaliberschiessanlagen sind erst seit 2007 in Bezug auf den Lärm zu beurteilen, die Grenzwerte können aber meist problemlos eingehalten werden.

Rechtliche Grundlagen

Richtlinien

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