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Veranstaltungen und Lärm

Feste sollen gefeiert werden, wie sie fallen. Nebst der Vergnügung an Festen gilt es, einige Massnahmen zum Schutze des Publikums vor Gehörschäden zu befolgen.

Schutz des Publikums von Veranstaltungen

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) bezweckt den Schutz des Publikums vor schädlichen Schalleinwirkungen bei Veranstaltungen. Darunter fallen alle Veranstaltungen, bei welchen der Schall elektroakustisch verstärkt sowie seit 1. Juni 2019 auch nicht elektroakustisch verstärkt auf das Publikum einwirkt. Dies gilt unabhängig davon, ob sie in Gebäuden oder im Freien durchgeführt werden. Es ist dabei unbedeutend, ob es sich um eine private oder eine öffentliche Veranstaltung handelt. Laute Veranstaltungen mit einem durchschnittlichen Stundenschallpegel von 93 dB(A) und mehr sind der Gemeinde des Veranstaltungsortes mittels Meldeformular mindestens 14 Tage im Voraus anzukündigen.

Der Schutz der Nachbarschaft vor Lärmimmissionen ist nicht Gegenstand der V-NISSG. Für die Frage, ob eine Veranstaltung aufgrund der Lärmimmissionen auf die Umgebung durchgeführt werden darf, gelten öffentlich- und privatrechtliche Vorschriften zum Lärmschutz und Nachbarrecht.

Werden Laseranlagen eingesetzt, sind diese gemäss der V-NISSG bewilligungspflichtig. Zuständig ist das Bundesamt für Gesundheit (BAG) und es sind die Informationen auf der Webseite des BAG zu beachten.

Zuständigkeiten

Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für den Vollzug der V-NISSG zuständig. Das Amt für Umwelt und Energie unterstützt die Gemeindebehörden mit einer Kampagne zur Sensibilisierung der Bevölkerung, bei der Prüfung von Meldungen und mit Stichprobenkontrollen.

Gehörschutz

Laute Musikdarbietungen können zu unumkehrbaren Gehörschäden führen, daher trage Sorge zu Deinen Ohren und schütze sie stets!

Sensibilisierung und Schutz des Gehörs

Die Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz vor Gefährdungen durch nichtionisierende Strahlung und Schall (V-NISSG) gilt für elektroakustisch verstärkte sowie seit 1. Juni 2019 auch für nicht elektroakustisch verstärkte Musikdarbietungen mit einem Stundenschallpegel von 93 dB(A) und mehr. Die Veranstalter sind bei solchen Musikanlässen verpflichtet, dem Publikum kostenlos Gehörschutz anzubieten und über die mögliche Schädigung des Gehörs durch hohe Schallpegel hinzuweisen.

Die V-NISSG ersetzt per 1. Juni 2019 die bisherige Schall- und Laserverordnung (SLV). Dabei ist zu beachten, dass gemäss BAG auch folgende nicht elektroakustisch verstärkte Musikdarbietungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Stundenschallpegel von 93 dB(A) und mehr erreichen können:

  • Guggenmusik-Auftritte aller Art (Monsterkonzerte, Auftritte in Einkaufszentren usw.)
  • Brassband-, Tambouren- oder andere Konzerte mit einem hohen Blas- und/oder Schlaginstrumentenanteil

Es ist aber nicht auszuschliessen, dass auch andere Musikdarbietungen in geschlossenen Räumen einen Stundenschallpegel von 93 dB(A) und mehr erreichen können. Mitentscheidend dafür ist die Raumgrösse sowie -akustik.

Auftritte in einem (Fastnachts-)Umzug oder anderen nicht stationären Auftritten erreichen gemäss BAG kaum einen Stundenschallpegel von 93 dB(A). Wir empfehlen dem Publikum trotzdem, auch bei diesen Darbietungen Gehörschutz zu tragen. Die Veranstalter sind aber zu keinen Gehörschutzmassnahmen verpflichtet.

Für den Vollzug der V-NISSG im Kanton Schwyz sind die Gemeinden zuständig, die Oberaufsicht liegt beim Amt für Umwelt und Energie (AfU). So stellt das AfU den Gemeinden sowie nicht gewinnorientierten Veranstaltern seit Mitte 2017 folgende Materialien zur Verfügung.

Zur Ausleihe Gebrauchsartikel
  • Messgerät mit Kurzanleitung
  • Banner 2 m x 0,8 m
  • Blachen 2 m x 1 m
  • Plakate im A2-Format
  • Flyer im A6-Format
  • Gehörschutzpfropfen

Stichprobenkontrollen

Die zuständige Behörde kontrolliert stichprobenweise die Einhaltung der Stundenschallpegel, die Informationspflicht, die Abgabe von Gehörschutzmitteln sowie allfällige Ausgleichszonen. Bei Verstössen durch die Veranstalter sind die notwendigen Massnahmen zur Begrenzung des Schallpegels sofort zu ergreifen. Dem Veranstalter wird mindestens der Kontrollaufwand in Rechnung gestellt.

Rechtliche Grundlage

Merkblätter

Formulare

Weitere Informationen

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