Steuerrechnung für Privatpersonen
Privatpersonen zahlen Einkommens- und Vermögenssteuern sowie Steuern auf Kapitalleistungen aus Vorsorge und auf Liquidationsgewinne. Die Steuerverwaltung ist für die Veranlagung (Verfügung) zuständig, jedoch nicht für das Inkasso der geschuldeten Steuern.
Ablauf der Rechnungsstellung
1. Erhalt der provisorischen Steuerrechnung
- Bund (direkte Bundessteuer):
Die provisorische Rechnung wird jeweils am 1. März zugestellt und betrifft das vergangene Jahr. - Staat (Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuern):
Die provisorische Rechnung wird jeweils am 1. Juni zugestellt und betrifft das laufende Jahr.
Die provisorischen Rechnungen basieren auf den Daten der letzten Steuerveranlagung oder Steuererklärung. Entspricht der in Rechnung gestellte Betrag voraussichtlich nicht der definitiven Steuer, können Sie die provisorische Rechnung anpassen lassen.
2. Erhalt der definitiven Steuerrechnung
Die definitive Steuerrechnung (Schlussrechnung) basiert auf unserer Veranlagungsverfügung. Damit wird die provisorische Steuerrechnung bereinigt. Bereits bezahlte Beträge werden angerechnet; ein Überschuss wird zurückerstattet oder mit anderen Steuern verrechnet.
Bezahlen Sie die Rechnung bis zum Fälligkeitsdatum, um Verzugszinsen zu vermeiden und von allfälligen Skontoabzügen zu profitieren. Die Zahlungstermine müssen auch bei einer Einsprache gegen die Veranlagung eingehalten werden.
Steuerberechnung
Anleitung zur manuellen Steuerberechnung
Staatssteuer
(Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuer)
Einfache Steuer
Zunächst wird die sogenannte «einfache Steuer» berechnet.
- Als Grundlage dienen das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen gemäss Ihrer Steuererklärung.
- Bei Ehepaaren und eingetragenen Partnerschaften wird das steuerbare Einkommen für die Steuersatzberechnung durch 1,9 geteilt. Diese Einkommensteilung wird in der Fachsprache «Splitting» genannt.
- Auf das steuerbare Einkommen werden die kantonalen Einkommenssteuertarife angewendet. Dies ergibt die einfache Einkommenssteuer.
- Die einfache Vermögenssteuer beträgt 0.6 Promille.
Die einfache Steuer ist ein «Grundbetrag» für die nun folgende Steuerberechnung.
Berücksichtigung der Steuerfüsse
Für die Steuerberechnung wird die einfache Steuer mit den korrekten Steuerfüssen multipliziert. Jedes Gemeinwesen hat einen eigenen Steuerfuss.
Beispiel
Annahme: Einfache Steuer = CHF 1'000.–
| Bezeichnung | Steuerfuss | Berechnung | Resultat CHF |
|---|---|---|---|
| Kantonssteuer | 110 % | 1'000.– x 110 ÷ 100 | 1'100.– |
| Bezirks- und Gemeindesteuer | 120 % | 1'000.– x 120 ÷ 100 | 1'200.– |
| Kirchensteuer | 30 % | 1'000.– x 30 ÷ 100 | 300.– |
| Total | 260 % | 2'600.– |
Direkte Bundessteuer
Die direkte Bundessteuer wird nur auf das Einkommen erhoben, nicht auf das Vermögen.
Auf das steuerbare Einkommen werden die Steuertarife der direkten Bundessteuer angewendet.
Kontakte bei Fragen zur Rechnung oder für Zahlungsvereinbarungen
Bitte wenden Sie sich an das oben auf der Rechnung aufgeführte Amt.
Je nach Steuerart ist entweder Ihr Gemeindesteueramt oder das Amt für Finanzen zuständig:
- Steuerart «Bund» (Direkte Bundessteuer)
- Für die Rechnungen der direkten Bundessteuer ist immer das Amt für Finanzen zuständig. Dies gilt auch für Mahnungen, Betreibungen oder Zahlungsvereinbarungen.
- Nach dem Versand von Steuerrechnungen ist die Telefon-Hotline des Amts für Finanzen oft stark ausgelastet. Nutzen Sie nach Möglichkeit die Online-Dienstleistungen und beachten Sie die häufig gestellten Fragen.
- Steuerart «Staat» (Kantons-, Bezirks-, Gemeinde- und Kirchgemeindesteuer)
- Ordentliche Staatssteuer, Nachsteuern, Bussen bei Steuerhinterziehung
Gemeindesteueramt Ihres Wohnorts - Sondersteuern auf Vorsorgebezügen (Kapitalabfindungen, Kapitalleistungen) oder Liquidationsgewinnen
Amt für Finanzen
- Ordentliche Staatssteuer, Nachsteuern, Bussen bei Steuerhinterziehung