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Baubewilligung und eBau

Bauten und Anlagen dürfen errichtet oder wesentlich geändert werden, wenn eine behördliche Bewilligung vorliegt. Die hierzu erforderlichen Baugesuche werden über die Bewilligungsplattform eBau eingereicht. Bei Unklarheiten zu Bauvorhaben gibt die Bauverwaltung der Standortgemeinde gerne Auskunft.

Ihr Weg zur Baubewilligung

1. Bauvorhaben vorbesprechen (fakultativ)

Wenden Sie sich bei Fragen zur Baubewilligung, zur Baugesuchsplattform eBau  oder bei Unklarheiten über die Bewilligungspflicht einzelner Bauvorhaben an die zuständige Bauverwaltung. Die Baubewilligungsbehörde ist der Gemeinderat Ihres Baustandorts.

Möglichkeit Vorabklärung / Vorentscheid

Wenn Sie unsicher sind, ob Ihr Bauvorhaben bewilligt werden kann oder um bei Bauten ausserhalb der Bauzone die Rahmenbedingungen zu ermitteln, empfehlen wir eine Vorabklärung. Mit der Beantwortung konkreter Fragen kann damit vor der detaillierten Ausarbeitung eines Projektes ein No-Go erkannt werden. Eine Vorabklärung wird mit einem unverbindlichen Antwortschreiben ohne Rechtsmittel abgeschlossen. Alternativ kann auch ein Vorentscheid ersucht werden, durch diesen Sie eine behördenverbindliche Bewilligung erhalten. Falls der Vorentscheid auch gegenüber Dritten Verbindlichkeit erlangen soll, muss das Gesuch publiziert werden. Eine Vorabklärung sowie ein Vorentscheid kann via eBau eingereicht werden.

Umweltverträglichkeitsprüfung

Bevor mit dem Bau einer grossen Anlage begonnen wird, sind in einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) deren mögliche Umweltauswirkungen abzuklären.

2. Zugang und Einreichen auf eBau

Zur Einreichung der Baugesuche benötigen Sie ein Login für die Baugesuchsplattform eBau. Beachten Sie unsere Anleitung für die Registrierung, falls Sie noch kein Login besitzen.

Baugesuchsunterlagen

Um einen möglichst raschen und reibungslosen Verfahrensablauf zu gewährleisten, muss das Baugesuch vollständig sein. Folgende Dokumente sind immer einzureichen:

  • Baugesuchsformular mit Beschreibung des Vorhabens
  • Situations- und Baupläne
    • Pläne sollen übersichtlich und verständlich sein
    • Sie müssen die für eine materielle Prüfung notwendigen Informationen enthalten, vermasst, datiert und mit Massstabsangabe versehen sein
    • Der Bestand ist schwarz, das Vorhaben rot und der Abbruch gelb darzustellen
  • Katasterplan
  • Angaben über die Grundeigentumsverhältnisse und den Zweck der Baute
  • Weitere Unterlagen können ergänzend gefordert werden
  • Bis die rechtlichen Grundlagen für eine rein elektronische Gesuchseingabe geschaffen sind, müssen zusätzlich zwei vollständige, unterschriebene Gesuchsdossiers (inkl. Gesuchsformular in Papierform) der Gemeinde zugestellt werden.

Ein zusätzlicher Projektbeschrieb kann spezifische Aspekte des Vorhabens erläutern und Informationen enthalten, die in eBau nicht eingetragen werden können. Die Dateinamen der Gesuchsunterlagen in eBau sollten das Format «Titel_Datum.pdf» haben, da unzweckmässige Dateinamen zur Zurückweisung führen können.

3. Öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit

Nach der formellen Prüfung und der Abnahme des Baugespanns, publiziert die Gemeinde das Baugesuch im Amtsblatt und legt das Gesuch während 20 Tagen öffentlich auf. Zeitgleich stellt die Gemeinde bei einer kantonalen Zuständigkeit das Bauvorhaben an den Kanton zur Prüfung zu. Innert der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen gegen das Baugesuch mit Antrag und Begründung bei der Gemeinde eingereicht werden. Diese stellt die Einsprachen dem Gesuchsteller zur Stellungnahme zu.

Beim vereinfachten Verfahren, welches bei kleineren Bauvorhaben oder bei Änderungen bewilligter Vorhaben zur Anwendung kommt, erfolgt keine Auflage oder Publikation, sofern das schriftliche Einverständnis der direkten Anstösser und der zuständigen Bewilligungsinstanzen des Kantons und des Bezirks vorliegt. Entsprechend ist die Bearbeitungsdauer kürzer und die Gebühren tiefer.

Auch beim Meldeverfahren, welches beispielsweise bei einer im Gebäude liegenden Luft-Wasser-Wärmepumpe erfolgt, wird auf eine Auflage und Publikation verzichtet.

4. Entscheid über Baubewilligung

Die Gemeinde entscheidet über allfällige Einsprachen und erteilt die kommunale Baubewilligung, unter Einschluss der kantonalen Bewilligung. Die Gebühren werden von der Gemeinde dem Gesuchsteller in Rechnung gestellt. Für eine Übersicht der Gebühren besuchen Sie bitte die Website der Gemeinde oder kontaktieren Sie die Gemeinde direkt.

5. Rechtsmittelfrist

Ab Zustellung der kommunalen Baubewilligung können der Gesuchsteller und allfällige Einsprecher innert 20 Tagen Beschwerde erheben. Die Beschwerde an den Regierungsrat hat schriftlich mit Antrag und Begründung zu erfolgen.

Wichtige Hinweise:

  • Klarheit und Präzision: Stellen Sie sicher, dass Ihre Beschwerde klar und präzise formuliert ist.
  • Höflichkeit: Bewahren Sie einen höflichen Ton.
  • Beweise: Fügen Sie alle relevanten Dokumente und Beweise bei, um Ihre Beschwerde zu untermauern.
  • Nachverfolgung: Notieren Sie sich, wann und an wen Sie die Beschwerde gesendet haben, und verfolgen Sie gegebenenfalls nach, falls Sie keine Antwort erhalten.

Bauen ausserhalb der Bauzonen

Der Kanton beurteilt Bauten ausserhalb der Bauzone, da für die Erstellung und Änderung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen eine kantonale Bewilligung erforderlich ist. Die Baugesuche ausserhalb der Bauzonen sind jedoch regulär über eBau einzureichen. 

Das Landschaftsbild im Kanton Schwyz ist durch eine traditionelle bäuerliche Bauweise geprägt. Die Gebäude ausserhalb der Bauzonen besitzen eine starke Wirkung, weshalb besonders sorgsam mit ihnen umzugehen ist. Es ist wichtig, ihre charakteristischen Merkmale und die traditionelle Bauweise zu bewahren.

Frühzeitige Beratung

Wenn Sie ein Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen planen, empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig mit der entsprechenden kantonalen Bewilligungsbehörde in Verbindung zu setzen. Es hat sich bewährt, ein Vorprojekt für eine freiwillige Vorabklärung einzureichen (via eBau). So können die Rahmenbedingungen Ihres Bauprojekts frühzeitig ermittelt werden.

Zuständige Bewilligungsbehörde für telefonischen Erstkontakt

Unterstützung durch Planungshilfe

Die Planungshilfe «Bauen in der Landschaft» unterstützt Planungsfachleute und Bauherrschaften bei der Gestaltung von Bauten ausserhalb der Bauzone. Sie macht verständlich, worauf Gemeinden und Kanton bei der Beurteilung von Bauvorhaben achten. Sie dient als Leitfaden und ist nicht abschliessend. Massgebend sind immer die gesetzlichen Erlasse.

Fruchtfolgeflächen

Projekte ausserhalb der Bauzone können Fruchtfolgeflächen betreffen, was eine Kompensation der beanspruchten Flächen erforderlich machen kann. 

Reklamen

Die zahlreichen Arten von Reklamen führen zu verschiedenen Zuständigkeiten und Verfahrensprozessen. Das Merkblatt Reklamebewilligungen soll den kommunalen Bewilligungsbehörden die Einordnung erleichtern. Während das Merkblatt die textuellen Erläuterungen liefert, zeigt das Schema ergänzend die möglichen Verfahrensprozesse grafisch auf.

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