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Einarbeitungszuschüsse

Einarbeitungszuschüsse unterstützen Unternehmen finanziell bei der Einstellung neuer Mitarbeiter, um deren Einarbeitung zu erleichtern. Wir fördern damit die berufliche Weiterbildung und Qualifizierung von Mitarbeitenden.

Die Arbeitslosenversicherung kann bei der Einstellung schwer vermittelbarer Personen mit intensiverer, längerer Einarbeitungszeit unter bestimmten Voraussetzungen einen Lohnkostenzuschuss leisten. Keinen Beitrag gibt es jedoch bei einer betriebsüblichen Einarbeitung oder bei der Einstellung von Ausbildungsabgängern mit fehlender Berufspraxis.

Einarbeitungszuschüsse reduzieren die Lohnkosten während der Einarbeitung neuer Mitarbeiter. Die Arbeitslosenversicherung übernimmt in der Regel für maximal 6 Monate durchschnittlich 40 % des üblichen Monatslohns.

    Vorgehensweise

    1. Voraussetzungen prüfen

    Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse haben arbeitslose und bei einem RAV angemeldete Versicherte mit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die aufgrund der Arbeitsmarktlage grosse Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden, weil sie ...

    • schlechte berufliche Voraussetzungen haben (keine Erfahrung, ungenügende oder veraltete Ausbildung) oder
    • in fortgeschrittenem Alter sind oder
    • körperlich oder geistig beeinträchtigt sind oder
    • bereits 150 Taggelder bezogen haben.

    Pflichten des Arbeitgebers

    • Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrages zu orts- und branchenüblichen Bedingungen, der während der Einarbeitungszeit nur aus wichtigen Gründen und in Absprache mit dem RAV aufgelöst werden kann
    • Festlegung der Probezeit im Arbeitsvertrag (maximal 1 Monat)
    • Einführung des Versicherten in den Betrieb und geeignete Betreuung
    • Auszahlung des vereinbarten Lohnes
    • Abzug des Sozialversicherungsbetrags vom vereinbarten Lohn und Überweisung zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Ausgleichskasse und die Sozialversicherungen

    2. Gesuch und Bestätigung einreichen

    Die versicherte Person füllt das Gesuch um Einarbeitungszuschüsse vollständig aus und reicht es in zweifacher Ausfertigung spätestens 10 Tage vor Aufnahme der Tätigkeit beim zuständigen RAV ein:

    • RAV Goldau, +41 41 819 51 71
      Zuständig für die Gemeinden Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.
    • RAV Lachen, +41 41 819 51 20
      Zuständig für die Gemeinden Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.

    Gleichzeitig reicht der Arbeitgeber beim RAV die Bestätigung des Arbeitgebers betreffend Einarbeitungszuschüsse ein, zusammen mit dem Arbeitsvertrag, Lebenslauf und Einarbeitungsplan.

    3. Monatliche Bescheinigungen des Arbeitgebers

    Der Arbeitgeber bescheinigt der Arbeitslosenkasse jeden Monat (spätestens am dritten Werktag des folgenden Monats) die Anzahl der effektiv geleisteten Massnahme-Tage mittels Bescheinigungsformular.

    4. Erfolgskontrolle

    Nach der Einarbeitungszeit reicht uns der Arbeitgeber einen Tätigkeitsbericht über den Verlauf und Erfolg der Massnahme und über die Weiterbeschäftigung ein.

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