Spitäler und Finanzierung
Die stationäre Gesundheitsversorgung im Kanton Schwyz basiert auf einer bedarfsgerechten Spitalplanung. Die Listenspitäler stellen eine qualitativ hochwertige medizinische Betreuung sicher. Die Tarife werden zwischen Leistungserbringern und Versicherern verhandelt.
Spitalliste
Spitalliste Akutsomatik (ab 01.07.2025)
Der Krankenversicherungsverband «prio.swiss» hat gegen die Spitalliste Akutsomatik (ab 01.07.2025) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben. Die damit verbundene aufschiebende Wirkung führt dazu, dass diese bis zur Klärung durch das Gericht nicht vollzogen wird bzw. blockiert ist.
Bitte beachten Sie, dass nach wie vor und bis auf Weiteres die Schwyzer Spitalliste Akutsomatik (bis 30.06.2025) massgebend ist. Die auf der Schwyzer Spitalliste 2015 Akutsomatik geführten Leistungsaufträge gelten mindestens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im bisherigen Umfang weiter.
- Schwyzer Spitalliste Akutsomatik (ab 01.07.2025)
- Die auf der Schwyzer Spitalliste Akutsomatik (bis 30.06.2025) geführten Leistungsaufträge gelten mindestens für die Dauer des Beschwerdeverfahrens im bisherigen Umfang weiter.
- Schwyzer Spitalliste Rehabilitation (ab 01.07.2025)
- Schwyzer Spitalliste Psychiatrie (ab 01.01.2024)
Vormals gültige Spitallisten
Tarife
Eine versicherte Person kann für die stationäre Behandlung unter jenen Spitälern frei wählen, die auf der Spitalliste ihres Wohnkantons oder jener des Standortkantons aufgeführt sind (Listenspitäler). Ist das behandelnde Spital für die entsprechende Leistung auf der Spitalliste des Standortkantons (der Kanton, in dem sich das Spital befindet) jedoch nicht auf der Liste des Wohnkantons aufgeführt, wird mit Ausnahme von Behandlungen aus medizinischen Gründen höchstens der Referenztarif vergütet.
- Stationäre Tarife der Spitäler im Kanton Schwyz
- Referenztarife ab 01.01.2026
- Gesuch Kostengutsprache für stationäre Behandlungen in einem nicht im Wohnkanton gelisteten Spital
Kostenübernahme bei freier Spitalwahl
Versicherte können bei einem Spitalaufenthalt untern den Spitälern auf der Spitalliste des jeweiligen Standortkantons frei wählen. Die entstehenden Kosten sind aber nicht in jedem Fall vollumfänglich durch den Krankenversicherer und den Kanton Schwyz abgedeckt. Folgende Ausnahmen für eine volle Kostenübernahme bestehen:
- Behandlung in einem Spital ohne Leistungsauftrag des Kantons Schwyz, jedoch mit Leistungsauftrag eines anderen Kantons: Die Krankenversicherungen und der Kanton übernehmen die Kosten nur bei erteilter Kostengutsprache; andernfalls erfolgt die Kostenübernahme bis höchstens zum gültigen Referenztarif, und der Restbetrag wird den Versicherten oder einer eventuellen Zusatzversicherung in Rechnung gestellt.
- Behandlung in einem Spital, das auf keiner kantonalen Spitalliste aufgeführt ist: Der Kanton vergütet die Behandlung nicht. Die Kosten werden vollumfänglich von den Versicherten (und unter Umständen ihrer Krankenversicherungen) getragen.
- Notfallmässige Behandlung: Die vollen Behandlungskosten (abgesehen vom Selbstbehalt und der Jahresfranchise) werden von der Krankenversicherung und dem Wohnkanton übernommen, unabhängig davon, ob sich das Spital auf einer Spitalliste befindet. Die Notfallsituation muss nachträglich vom Wohnkanton bestätigt werden.
Archiv Tarife
Ambulant vor Stationär (AvS)
Im Vergleich zum Ausland werden in der Schweiz bestimmte Eingriffe öfter stationär als ambulant durchgeführt und dies, obwohl ambulantes Operieren für Patienten Vorteile hat und weniger Ressourcen benötigt. Verschiedene Länder haben deshalb Massnahmen zur Verlagerung von stationärer zur ambulanten Durchführung von Eingriffen getroffen.
Seit dem 1. Januar 2019 gilt gemäss der Krankenpflege-Leistungsverordnung des Bundes (Art. 3c und Anhang 1a) die Regelung «ambulant vor stationär» (AvS). Diese Regelung gilt für ausgewählte Gruppen von elektiven, also nicht dringlichen Eingriffen an grundsätzlich gesundheitlich stabilen Patienten. Sie soll eine angemessene ambulante Leistungserbringung fördern, wo sie medizinisch sinnvoll, patientengerecht und ressourcenschonend ist.
- Die Liste der grundsätzlich ambulant durchzuführenden Eingriffe ist in Ziffer I des Anhangs 1a der Krankenpflegeverordnung (KLV) aufgeführt.
- Bundesamt für Gesundheit (BAG) - Ambulant vor Stationär
Was sind «besondere Umstände»?
Das können verschiedene zusätzliche, meist vorbestehende Probleme sein, die das Risiko für Komplikationen während und nach einem Eingriff deutlich erhöhen. Meistens sind das Begleiterkrankungen. Denkbar sind auch persönliche Einschränkungen, die eine spezielle Unterstützung notwendig machen können (z. B. Einschränkungen bei der Kommunikation oder der Mobilität), die zu Hause nicht möglich ist.
Die Kriterien zugunsten einer stationären Durchführung sind in Ziffer II des Anhangs 1a der Krankenpflegeverordnung (KLV) aufgeführt.