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Berufsausübungsbewilligung

Die fachlich eigenverantwortliche Ausübung zahlreicher Berufe im Gesundheitswesen ist bewilligungspflichtig. Eine Berufsausübungsbewilligung ist sowohl bei selbstständiger Tätigkeit auf eigene Rechnung als auch im Angestelltenverhältnis erforderlich.

Berufsausübungsbewilligung und Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

Schritt für Schritt zur Berufsausübungsbewilligung und/oder Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP):

1. Unterlagen vorbereiten

Ohne Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton

Mit Berufsausübungsbewilligung in einem anderen Kanton

  • Kopie des Passes oder der amtlichen Identitätskarte (ID)
  • Berufsausübungsbewilligung inklusive Kopien der Verfügung des anderen Kantons
  • Unbedenklichkeitserklärung oder Certificate of Good Standing, nicht älter als drei Monate.
  • aktueller Strafregisterauszug, bei vorwiegender Tätigkeit mit Minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen zusätzlich ein Sonderprivatauszug.
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung

Bei Antrag auf Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)

  • Kopie des Passes oder der amtlichen Identitätskarte (ID)
  • Arbeitszeugnisse oder -bestätigungen
  • Nachweis Sprachkompetenz
  • Für die Ärzteschaft: Elektronisches Patientendossier

2. Gesuch ausfüllen

3. Gesuch einreichen

Bitte reichen Sie das Gesuch vollständig ausgefüllt, von Hand (rechtsgültig) unterzeichnet und mit sämtlichen verlangten Beilagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Tätigkeitsaufnahme an folgende Adresse ein:

Amt für Gesundheit und Soziales
Bewilligungen
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz

Elektronische eingereichte Gesuche können wir nicht berücksichtigen. 

4. Bewilligungserteilung

Die Bearbeitung und Erteilung der Bewilligung sind kostenpflichtig. Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung des Kantons Schwyz und hängen vom Aufwand ab.

In der Regel betragen die Kosten:

  • CHF 500.– bis 600.– für eine Berufsausübungsbewilligung
  • rund CHF 300.– für eine OKP-Prüfung
  • rund CHF 900.– für eine Betriebsbewilligung

Die erteilte Bewilligung wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.

5. Zahlstellenregister-Nummer (ZSR- oder K-Nummer) beantragen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind die Leistungserbringer davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis der Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen.

ZSR-Nummer

Eine ZSR-Nummer wird in der Regel an selbstständig Erwerbende (Einzelfirma) oder an juristische Personen (z. B. AG oder GmbH) erteilt. 

K-Nummer

K-Nummern werden an bestimmte Medizinalpersonen erteilt, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen.
Durch die Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird das Anstellungsverhältnis ausgewiesen und dass die angestellte Medizinalperson die Voraussetzungen erfüllt, um Leistungen zu Lasten der OKP zu erbringen. Dies dient insbesondere der transparenten Ausweisung der Leistungserbringung und der Kontrolle in Bezug auf die Abrechnungen.

6. Bewilligung verlängern (ab 70. Altersjahr)

Die Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung ist bis zum Erreichen des 70. Altersjahrs gültig. Ab diesem Zeitpunkt kann die Bewilligung jeweils um drei Jahre verlängert werden.

Senden Sie uns spätestens drei Monate vor Ihrem 70. Geburtstag folgende Unterlagen per E-Mail für eine Verlängerung der Berufsausübungsbewilligung (BAB):

  • Ärztliches Zeugnis
  • Fortbildungsnachweis der Fachgesellschaft der letzten drei Jahre
  • Nachweis der aktuellen Tätigkeit (Anstellungsvertrag, Kopien von Abrechnungen usw.)
  • Nachweis einer bestehenden Berufshaftpflichtversicherung (bei Erwerbstätigkeit: Nachweis durch den Arbeitgeber)

Tätigkeit unter Aufsicht

Im Kanton Schwyz dürfen Fachpersonen in Gesundheitsberufen entweder in eigener fachlicher Verantwortung mit Bewilligung arbeiten oder unter Aufsicht einer verantwortlichen Fachperson. Das Merkblatt zur Tätigkeit unter Aufsicht erklärt, welche Bedingungen dafür gelten, wer verantwortlich ist, wie Betriebe dies nachweisen müssen und was bei ausländischen Diplomen zu beachten ist.

Hinweise für Fachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung

Den Fachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung sind folgende Tätigkeiten untersagt:

  • chirurgische, geburtshilfliche und gynäkologische Eingriffe
  • Injektionen (inklusive Akupunktur und Neuraltherapie), Blutentnahme und Blutsauerstoffanwendungen
  • Behandlung von Geschlechtskrankheiten und anderen meldepflichtigen Krankheiten
  • zahnärztliche Eingriffe wie subgingivale Zahnreinigungen, chirurgische, konservierende und orthodontische Behandlungen, Setzen von Implantatpfeilern, Beschleifen von Zähnen und Parodontitis-Behandlungen
  • Gelenkmanipulationen mit Impuls
  • das Ausstellen von medizinischen Zeugnissen und Berichten
  • die Anwendung, die Abgabe und die Verschreibung von Arzneimitteln (Listen A – D). Davon ausgenommen sind die Anwendung nicht verschreibungspflichtiger komplementärmedizinischer Arzneimittel sowie die Empfehlung von nicht verschreibungspflichtigen Produkten.

Produkte der Abgabekategorie E sowie der Bachblütentherapie dürfen uneingeschränkt angewendet, empfohlen oder abgegeben werden (gemäss Swissmedic-Liste der zugelassenen Präparate und Wirkstoffe). Nicht erlaubt ist hingegen die Abgabe von Homöopathika, Spagyrika, Schüssler Salzen etc., da diese mindestens der Liste D angehören.

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