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Bewilligungen

Neben Nacht- und Sonntagsarbeit ist auch die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen bewilligungspflichtig. Wir erteilen zudem Bewilligungen für Betriebe und bestimmte Glücksspiel-Veranstaltungen.

Arbeits- und Ruhezeiten

Die Beschäftigung von Arbeitnehmenden während der Nacht (23.00 Uhr bis 06.00 Uhr) sowie an Sonn- und Feiertagen (Samstag 23.00 Uhr bis Sonntag 23.00 Uhr) ist grundsätzlich verboten. Zudem sind die Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen zu beachten. 

Ausführliche Informationen und Unterlagen finden Sie auf der Seite Arbeits- und Ruhezeiten des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO).

Bewilligungen für vorübergehende Einsätze

Wir können Ausnahmebewilligungen für vorübergehende Nachtarbeit (maximal sechs Monate pro Betrieb und Kalenderjahr) oder vorübergehender Sonntags- und Feiertagsarbeit (maximal sechs Sonn- oder Feiertage pro Betrieb und Kalenderjahr) erteilen. Verwenden Sie hierfür die folgenden Formulare:

Bewilligungen für dauernde Einsätze

Für die Bewilligung dauernder Nachtarbeit (mehr als sechs Monate pro Betrieb und Kalenderjahr) oder dauernder Sonntagsarbeit (mehr als sechs Sonntage pro Betrieb und Kalenderjahr) ist das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zuständig.

Gesuche für dauernde Nacht- und Sonntagsarbeitsbewilligungen sind in der Onlineapplikation EasyGov zu erfassen.

Bewilligung für den Verkauf an Sonn- und Feiertagen

An Sonn- und Feiertagen sind Verkaufsgeschäfte grundsätzlich geschlossen zu halten. Als Verkaufsgeschäfte gelten alle öffentlich zugänglichen Geschäftslokale, in denen die Kundschaft Waren erwerben oder Dienstleistungen beziehen kann. Verkaufsausstellungen (z. B. Möbelhaus oder Autogarage) fallen auch darunter.

Ausnahmen

  • Betriebe in Fremdenverkehrsgebieten
  • Kioske und Betriebe für Reisende
  • Bäckereien, Konditoreien, Confiserien
  • Milchverarbeitungsbetriebe
  • Blumenläden
  • Tankstellen
  • Direktverkauf von Frischprodukten ab Landwirtschaftsbetrieb

Mit unserer Bewilligung kann jedes Verkaufsgeschäft jährlich an vier öffentlichen Ruhetagen, ausser hohen Feiertagen, öffnen. Von den vier Tagen dürfen höchstens zwei auf Sonntage oder gesetzliche Feiertage fallen, meist in der Adventszeit. Die Öffnungszeiten sollen zwischen 9.00 und 18.00 Uhr liegen.

Für die Bewilligungsverfügung ist eine Gebühr nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz zu entrichten.

Es ist nicht möglich, den Verkaufsgeschäften für hohe Feiertage wie Karfreitag oder Ostersonntag Ausnahmebewilligungen zu erteilen.

Rechtliche Grundlagen

Betriebsbewilligungen

Betriebsbewilligungen dienen sowohl dem Schutz der Arbeitnehmer als auch dem Schutz der Kunden. Sie gewährleisten, dass bestimmte gesetzliche Vorgaben eingehalten werden, wie etwa Arbeitsschutzvorschriften, Sicherheitsstandards und Hygienebestimmungen. 

Arbeitsvermittlung

Arbeitsvermittlung ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Stellensuchende und Arbeitgebende werden von privaten Unternehmen zum Abschluss von Arbeitsverträgen zusammengeführt. Als private Arbeitsvermittlung sind auch Headhunting und Executive Search zu qualifizieren.
  • Auch der Betrieb einer Internetplattform mit dem Ziel, Stellensuchende und Arbeitgebende zusammenzuführen, stellt bewilligungspflichtige Arbeitsvermittlung dar.
  • Zudem gilt auch die Vermittlung künstlerischer und ähnlicher Darbietungen als Arbeitsvermittlung. Dazu zählt die Vermittlung von:
    • Künstlern und Artisten
    • Gruppen und Orchestern
    • Alleinmusikern und Alleinunterhaltern
    • Schauspielern
    • Cabaret-Tänzerinnen
    • Artisten aus dem Unterhaltungs- und Klassikbereich
    • DJs
    • Models
  • Die Tätigkeit erfolgt gegen Entgelt, das heisst der Vermittler erhält im Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit Geld oder geldwerte Leistungen.
  • Die Tätigkeit erfolgt regelmässig, das heisst sie wird mit der Bereitschaft angeboten, in einer Mehrzahl von Fällen als Vermittler tätig zu werden, oder innerhalb von zwölf Monaten mindestens zehn mal ausgeübt wird.

Gesuchsformular

Erfolgt die Tätigkeit grenzüberschreitend, ist neben der kantonalen Bewilligung auch eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich. Zu diesem Zweck werden die Gesuchsunterlagen nach unserer Bewilligungserteilung ans SECO übermittelt.

Adressen

Rechtliche Grundlagen

Bauten und Umgestaltungen

Industrielle Betriebe sowie nichtindustrielle Betriebe mit erheblichen Betriebsgefahren müssen Pläne für neue Anlagen, Umbauten und Umgestaltungen genehmigen lassen. Wir stellen sicher, dass das Projekt den Vorschriften des Arbeitsgesetzes, des Unfallversicherungsgesetzes, der Verordnung zum Gesundheitsschutz und der Verordnung über die Unfallverhütung entspricht und erteilen bei Bedarf Auflagen zur Beseitigung von Mängeln oder zur Verbesserung der Schutzmassnahmen.

Plangenehmigung

  • bei plangenehmigungspflichtigen Objekten (gemäss Art. 7 ArG und Art. 1 ArGV 4)  ist nach erfolgter Baubewilligung der Gebäudehülle ein technischer Beschrieb mit Anlagenlayout über eBau einzureichen.
  • bei nicht plangenehmigungspflichtigen Objekten (gemäss Art. 7 ArG und Art. 1 ArGV 4) kann der technische Anlagebeschrieb mit Anlagenlayout vor der Realisierung über eBau eingereicht werden.

Betriebsbewilligung

Nach korrekter Umsetzung und dem Abschluss des plangenehmigten Vorhabens kontrollieren wir den Betrieb oder die Anlage und erteilen die Betriebsbewilligung.

Weitere Informationen

Konsumkreditgewerbe

Wer in der Schweiz gewerbsmässig Konsumkredite vergeben oder vermitteln will, untersteht gemäss dem Bundesgesetz über den Konsumkredit (KKG) einer Bewilligungspflicht. Wir erteilen Bewilligungen an Kreditgeber und -vermittler mit Sitz im Kanton Schwyz, sowie an solche mit Sitz im Ausland, wenn diese hauptsächlich auf dem Gebiet des Kantons Schwyz tätig sind. Hierfür ist uns das vollständig ausgefüllte Bewilligungsgesuch einzureichen.

Voraussetzungen für Kreditvermittler

  • Guter Leumund
  • Genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes (mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzdienstleistungen)
  • Nachweis einer ausreichenden Sicherheit über CHF 10'000.- (Sperrkonto oder Berufshaftpflichtversicherung)
  • Eintrag im Schweizerischen Handelsregister

Voraussetzungen für Kreditgeber

  • Guter Leumund
  • Kaufmännische Grundausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder eine gleichwertige Ausbildung
  • Genügend Kenntnisse zur Ausübung des Gewerbes (mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich Finanzdienstleistungen)
  • Nachweis einer ausreichenden Sicherheit über CHF 500'000.- (Sperrkonto oder Berufshaftpflichtversicherung)
  • Angemessene eigene Mittel
  • Eintrag im Schweizerischen Handelsregister

Wer ohne die erforderliche Bewilligung gewerbsmässig Kredite gewährt oder vermittelt, wird mit einer Busse bestraft.

Weitere Informationen

Personalverleih

Personalverleih ist bewilligungspflichtig, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Ein Arbeitgeber überlässt einem Einsatzbetrieb Arbeitnehmende, indem er diesem wesentliche Weisungsbefugnisse abtritt.
  • Der Verleih erfolgt in der Form der Temporärarbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem ausschliesslichen Zweck des Verleihs an Einsatzbetrieb) oder der Leiharbeit (Anstellung von Arbeitnehmenden mit dem vorrangigen Zweck der Beschäftigung im eigenen Betrieb, wobei ein Verleih an Einsatzbetriebe in einem untergeordneten Umfang möglich ist). Werden ausschliesslich Inhaber oder Mitbesitzerinnen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht.
  • Der Verleih erfolgt gewerbsmässig. Dies ist der Fall, wenn innert zwölf Monaten mehr als zehn Verleihverträge abgeschlossen werden, oder wenn mit der Verleihtätigkeit ein Jahresumsatz von mindestens CHF 100'000.– erzielt wird.
  • Werden nur Inhaber mit einer Beteiligung von  mindestens 20 % am Unternehmen verliehen, besteht keine Bewilligungspflicht. Auf  entsprechenden Antrag hin kann die Bewilligungsbehörde die Bewilligungsbefreiung bestätigen.

Ein Verleihbetrieb muss bei uns zur Sicherung der Lohnansprüche seiner Arbeitnehmenden eine Kaution hinterlegen. Die Höhe beträgt je nach Geschäftstätigkeit zwischen CHF 50’000.– und CHF 150’000.–

Gesuchsformular

Erfolgt die Tätigkeit grenzüberschreitend, ist neben der kantonalen Bewilligung auch eine Bewilligung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) erforderlich. Zu diesem Zweck werden die Gesuchsunterlagen nach unserer Bewilligungserteilung ans SECO übermittelt.

Adressen

Rechtliche Grundlagen

Pfandleihgewerbe

Beim Pfandleihgewerbe werden gewerbsmässig Darlehen zu einem festen Zinssatz gewährt. Zur Sicherheit muss die Person, die das Darlehen aufnimmt, einen Wertgegenstand als Pfand hinterlegen. Eine persönliche Haftung besteht nicht.

Wer das Pfandleihgewerbe ausüben will, benötigt eine Bewilligung des Regierungsrates. Die Bewilligungserteilung setzt voraus, dass die Voraussetzungen gemäss §§ 3 und 4 der Verordnung über das Pfandleihgewerbe erfüllt werden.

Der für die Darlehensgewährung zu entrichtende Jahreszins darf höchstens 12 % betragen (§ 7 der Verordnung über das Pfandleihgewerbe).

Rechtliche Grundlagen

Reisendengewerbe

Die Reisendengewerbetätigkeit ist bewilligungspflichtig. Das Gesuchsformular für Handelsreisende sowie für Schausteller sind an uns einzureichen.

Rechtliche Grundlagen

Risikoaktivitäten (Bergführerwesen usw.)

Risikoaktivitäten, die im Gebirge sowie an Bächen und Flüssen betrieben werden, unterstehen in der ganzen Schweiz gesetzlichen Vorschriften. Das Bundesgesetz über das Bergführerwesen und Anbieten weiterer Risikoaktivitäten und die dazugehörige Verordnung regeln gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten. 

Wer eine Risikoaktivität anbietet, muss die Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung erforderlich, nach dem Stand der Technik möglich und nach den gegebenen Verhältnissen angemessen sind, damit Leben und Gesundheit der Teilnehmenden nicht gefährdet werden. Art. 2 Abs. 2 RiskG enthält eine nicht abschliessende Auflistung einiger Sorgfaltspflichten.

Bewilligungen

Bewilligungspflichtige Aktivitäten dürfen nur mit unserer Bewilligung gewerbsmässig angeboten werden. Wir erteilen Bewilligungen an Anbieter mit Sitz im Kanton Schwyz und an solche mit Sitz im Ausland, wenn diese hauptsächlich auf dem Gebiet des Kantons Schwyz tätig sind.

Unsere Bewilligung setzt eine vorgängige Zertifizierung voraus.

Gewerbsmässigkeit

Gewerbsmässig handelt, wer in der Schweiz mit bewilligungspflichtigen Aktivitäten mehr als CHF 2'300.– pro Jahr verdient. Nicht gewerbsmässig handelt, wer diese Aktivitäten bei einem Vereinsanlass anbietet, sofern der Verein nicht gewinnorientiert ist und nur Vereinsmitglieder teilnehmen dürfen. Auch Aktivitäten im Rahmen des Förderprogramms Jugend+Sport gelten nicht als gewerbsmässig.

Ausländische Gesuchsteller

Für Dienstleister aus den EU/EFTA-Staaten, die weniger als 90 Tage in der Schweiz arbeiten, gilt das Meldeverfahren. Für einen Aufenthalt von mehr als 90 Tagen sowie für alle Drittstaatsangehörigen ist zudem eine Aufenthaltsbewilligung erforderlich. Weitere Informationen erhalten Sie im Bereich Ausländerwesen des Amts für Migration.

Anerkennung ausländischer Diplome

Vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz müssen Sie dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Meldung erstatten. Unterschieden wird zwischen dem Anerkennungsverfahren bei Niederlassung (dauernder Aufenthalt in der Schweiz) und dem Meldeverfahren für Dienstleistungserbringende (max. 90 Arbeitstage pro Jahr).

Weitere Informationen

Betriebs- und Berufsausübungsbewilligungen ausserhalb unserer Zuständigkeit

Gastgewerbe

Im Kanton Schwyz sind die Gemeinden für den Vollzug des Gastgewerbegesetzes zuständig. Sie erteilen die Bewilligungen im Bereiche des Gastgewerbes.

Kindertagesstätten

Für die Bewilligung von Kindertagesstätten (KITA) ist das Amt für Gesundheit und Soziales zuständig.

Pflegetätigkeiten

Wer Pflegetätigkeiten – auch in einem Privathaushalt – leistet, braucht zwingend eine Berufsausübungsbewilligung.

Bitte beachten Sie die Hinweise für Fachpersonen ohne Berufsausübungsbewilligung.

Seilbahnen und Skilifte

Informationen zur Bau- und Betriebsbewilligung von Seilbahnen, Skiliften, Schrägaufzügen finden Sie auf der Seite Bewilligungen des Amts für öffentlichen Verkehr.

Spielbewilligungen

Spielautomaten

Geschicklichkeitsautomaten gelten als automatisiert durchgeführte Geschicklichkeitsspiele. Geldspielautomaten benötigen eine Veranstaltungsbewilligung und für die einzelnen Geschicklichkeitsspiele eine Spielbewilligung. Die Bewilligungsgeberin ist die Interkantonale Geldspielaufsicht (Gespa). Bewilligungsfrei sind Tischfussballspiele, Billardtische und Dartspiele.

Lotterien / Lottoveranstaltungen / Tombolas

Lotterien sind in der Schweiz grundsätzlich verboten. Ausnahmen sind Kleinlotterien:

  1. Lotto / Tombolas

    Lottoveranstaltungen und Tombolas werden als Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass bezeichnet. Die genauen Voraussetzungen und weitere Informationen finden Sie in unserem Merkblatt.

    • Die Durchführung muss uns spätestens 4 Wochen vor dem Anlass mittels Melde- und Gesuchsformular gemeldet werden.
    • Wird die Kleinlotterie mit einem externen Organisator oder Lottier durchgeführt, benötigen Sie eine Bewilligung.
  2. Kleinlotterien nach Bundesrecht

    Für die Durchführung einer Kleinlotterie nach Bundesrecht benötigen Sie eine Bewilligung. Die genauen Voraussetzungen und weitere Informationen finden Sie im Merkblatt Kleinlotterien nach eidgenössischem Recht.

    Das Gesuchsformular muss spätestens 4 Wochen vor dem Anlass bei uns eingereicht werden.

Kleine Pokerturniere

Kleine Pokerturniere gelten gemäss Geldspielgesetz als sogenannte Kleinspiele und sind bewilligungspflichtig.

Lokale Sportwetten

Sportwetten sind Geldspiele, bei denen der Spielgewinn abhängig ist von der richtigen Vorhersage des Verlaufs oder des Ausgangs eines Sportereignisses. Sie sind bewilligungspflichtig.

Rechtliche Grundlagen

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