Ausländische Erwerbstätige
Ausländische Erwerbstätige unterstehen – je nach Herkunftsland – unterschiedlichen Regeln. Personen aus der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) profitieren von einem erleichterten Zugang zum schweizerischen Arbeitsmarkt, während Arbeitskräfte aus Drittstaaten generell eine Bewilligung benötigen.
EU/EFTA-Staatsangehörige
Erwerbstätigkeit bis drei Monate (Arbeitsverhältnis von höchstens drei Monaten)
EU/EFTA-Angehörige mit Erwerbstätigkeit in der Schweiz können sich während drei Monaten im Kalenderjahr ohne ausländerrechtliche Bewilligung hier aufhalten. Die Meldung ihrer Einsätze muss jedoch mittels Online-Meldung eingereicht werden.
Auch Unternehmen, die Mitarbeitende für maximal 90 Arbeitstage in die Schweiz entsenden oder selbstständige Dienstleister für diese Dauer in der Schweiz tätig sein lassen, müssen diese Einsätze melden. Die Meldung muss spätestens 8 Tage vor dem Arbeitsbeginn mittels Online-Meldung eingereicht werden. Eine Ausnahme von der 8-Tage-Frist ist nur in dringenden Fällen möglich, wie bei betrieblichen Notfällen (z. B. Wasserschäden oder Energieausfällen).
Erwerbstätigkeit ab 3 Monaten
Für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht für Angehörige von EU/EFTA-Staaten ein Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung. Die notwendigen Schritte zur Erlangung der Aufenthaltsbewilligung können nach der Ankunft in der Schweiz erledigt werden.
Innert 14 Tagen nach ihrer Ankunft in der Schweiz und vor Stellenantritt, müssen sich die Bürgerinnen und Bürger der EU/EFTA bei ihrer Wohngemeinde anmelden und eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Eine gültige Identitätskarte (oder Pass) sowie eine schriftliche Einstellungserklärung des Arbeitgebers (z. B. Arbeitsvertrag mit angegebener Dauer der Anstellung und Arbeitspensum) sind vorzuweisen. Je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L, Arbeitsvertrag bis 364 Tage) oder eine Aufenthaltsbewilligung B (Vertragsdauer von mindestens einem Jahr oder unbefristet) ausgestellt.
Au-pair
Der Aufenthalt von Au-pairs dient primär der allgemeinen und insbesondere der sprachlichen Weiterbildung.
Au-pairs aus EU-/EFTA-Staaten müssen zwischen 17 und 30 Jahre alt sein. Die Kantonalen Richtlinien für die Beschäftigung von Au-pair-Angestellten enthalten weitere Informationen und Anforderungen.
Drittstaatsangehörige (inkl. britische Staatsangehörige)
Zulassungskriterien
Briten mit Aufenthalt vor dem Brexit
Britische Staatsangehörige, die bereits vor dem 1. Januar 2021 in der Schweiz wohnten, geniessen weiterhin das Freizügigkeitsrecht gemäss dem Abkommen mit der EU. Erwerbstätigkeit ist für sie unter erleichterten Bedingungen möglich.
Alle anderen Briten und Drittstaatsangehörige
Für die Arbeitszulassung in der Schweiz müssen unter anderem folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Gesamtwirtschaftliches Interesse
Die Anstellung muss im gesamtwirtschaftlichen Interesse der Schweiz liegen, wobei die aktuelle Arbeitsmarktsituation und nachhaltige Wirtschaftsentwicklung berücksichtigt werden. - Höchstzahlen (Kontingente)
Es bestehen jährliche Kontingente für Bewilligungen. - Vorrangprüfung
Es muss nachgewiesen werden, dass keine inländischen oder EU/EFTA-Arbeitskräfte für die Stelle verfügbar sind. - Orts- und branchenübliche Lohn- und Arbeitsbedingungen
Der angebotene Lohn sowie die Arbeitsbedingungen müssen den in der Schweiz üblichen Standards entsprechen. - Persönliche Qualifikationen
Zugelassen werden in der Regel Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten sowie andere qualifizierte Arbeitskräfte mit Hochschulabschluss und mehrjähriger Berufserfahrung. - Wohnsituation
Es muss eine angemessene Unterkunft nachgewiesen werden. - Stellenmeldepflicht
Zusätzlich kann eine Stellenmeldepflicht bestehen, wenn die Arbeitslosenquote in bestimmten Berufsgruppen einen bestimmten Schwellenwert überschreitet.
Eine ausführliche Beschreibung der Zulassungskriterien ist auf der Seite Grundlagen zur Arbeitsmarktzulassung verfügbar.
Bewilligungsarten und jährliche Kontingente im Kanton Schwyz
- Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B): 20 Personen
- Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L): 31 Personen
- Arbeitsbewilligung bis zu 4 Monaten: Höchstzahl unbegrenzt, doch werden das gesamtwirtschaftliche Interesse, die Einhaltung der orts- und branchenüblichen Löhne und die persönlichen Qualifikationen geprüft.
- Britische Staatsangehörige: Neu einreisende UK-Staatsangehörige, die in der Schweiz arbeiten möchten, sind ausländerrechtlich grundsätzlich Drittstaatsangehörigen gleichgestellt. Für sie gelten aber im Sinne einer Übergangslösung separate Kontingente.
Umwandlung von Kurzaufenthaltsbewilligungen
Ein Anspruch auf Umwandlung einer Kurzaufenthaltsbewilligung in eine Jahresaufenthaltsbewilligung besteht für Angehörige von Drittstaaten nicht. Die Erteilung einer Jahresbewilligung an eine Person mit einer gültigen Kurzaufenthaltsbewilligung erfolgt nach den gleichen Kriterien wie bei einer Neueinreise und unterliegt dem kantonalen Jahresaufenthalterkontingent.
Pflichten des Arbeitgebers
- Gesuch begründen
Der Arbeitgeber muss erklären, warum er die Person braucht – inkl. Nutzen für die Wirtschaft (z. B. Schaffung/Erhaltung von Arbeitsplätzen, Auslösung von Investitionen, Gewinnerwartungen). - Stelle melden
Die offene Stelle muss beim RAV gemeldet und mehrfach öffentlich ausgeschrieben werden. - Inländische Lösungen prüfen
Es muss alles Zumutbare unternommen werden, um jemanden aus der Schweiz oder dem EU/EFTA-Raum zu finden – auch durch Ausbildung. - Sorgfältige Auswahl
Die ausgewählte Person muss fachlich geeignet sein und dem tatsächlichen Bedarf entsprechen. - Gesuch einreichen
Es muss in jedem Fall ein Gesuch vor Stellenantritt eingereicht werden.
Bei Fehlbesetzungen besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Ersatz.
Formulare
- Gesuch um Erteilung einer Arbeitsbewilligung
- Entsendeformular
- Investitionsvorhaben (Ansiedlungsvorhaben von ausländischen Firmen)
Au-pair
Der Aufenthalt von Au-pairs dient primär der allgemeinen und insbesondere der sprachlichen Weiterbildung.
Au-pairs aus EU-/EFTA-Staaten müssen zwischen 18 und 25 Jahre alt sein. Die Kantonalen Richtlinien für die Beschäftigung von Au-pair-Angestellten enthalten weitere Informationen und Anforderungen.
- Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für Au-pair-Angestellte
- Arbeitsvertrag für Au-pair-Angestellte
- Stundenplan / Betreuungsplan
Weitere Informationen
Erwerbstätige im Asylbereich
Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) und Schutzbedürftige (Ausweis S)
Erwerbstätigkeit melden
Es genügt, wenn uns die Erwerbstätigkeit von anerkannten Flüchtlingen (Ausweis B), vorläufig Aufgenommenen (Ausweis F) und Schutzbedürftigen (Ausweis S) gemeldet wird. Dabei müssen uns sowohl die Aufnahme als auch die Beendigung der Erwerbstätigkeit sowie ein Stellenwechsel vom Arbeitgeber gemeldet werden. Die Meldung beinhaltet eine Erklärung, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Die kostenlose Meldung hat vor Arbeitsbeginn zu erfolgen und ist durch den Arbeitgeber, den Selbstständigen oder den beauftragten Dritten vorzunehmen. Die Meldung gilt als Erklärung, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden.
Wir empfehlen, die Meldung im EasyGov Online-Schalter vorzunehmen. Alternativ können Sie das Meldeformular ausfüllen und per E-Mail einreichen.
Stellenmeldepflicht
Je nach Berufsart unterliegt die Besetzung der Stelle der Stellenmeldepflicht.
Asylsuchende (Ausweis N) und Personen mit Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Ausweis B)
Die Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden mit Ausweis N sowie Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung aus humanitären Gründen (Ausweis B) ist bewilligungspflichtig.
Für eine Bewilligung sind folgende Unterlagen einzureichen:
- Das vollständig ausgefüllte Gesuchsformular
- Eine Kopie des Ausweises N
- Eine Kopie des Arbeitsvertrags (auf maximal 1 Jahr befristet)
- Bei erstmaliger Arbeitsaufnahme in der Schweiz: die RAV-Bestätigung zum Inländervorrang