Arbeitsbedingungen
Wir überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und erteilen Bewilligungen für Betriebe und besondere Arbeitszeiten.
Arbeitsrecht
Arbeitsverträge
Normalarbeitsverträge
Merkblatt
Lohnzahlung
- Lohnzahlungspflicht des Arbeitgebers
- Ferienlohn und Berechnung / Lohnzahlung an gesetzlichen Feiertagen
Mutterschutz und Mutterschaftsurlaub
Die Broschüre Mutterschutz gibt Auskunft über die Bestimmungen zum Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Müttern und die Voraussetzungen, unter denen diese Frauen beschäftigt werden dürfen.
- Vorschriften bei Schwangerschaft und Mutterschutz
- Weitere Informationen zum Mutterschutz
- Mutterschutzverordnung
Arbeitnehmerinnen haben nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 98 Tagen (14 Wochen). Der Urlaub ist an einem Stück zu nehmen, es ist keine Unterbrechung möglich.
Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80 % des Lohnes in Form von Taggeldern.
Streitigkeiten
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis empfehlen wir folgendes Vorgehen:
-
Direktes Gespräch: Zuerst das Problem direkt mit dem Arbeitgeber besprechen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.
-
Interne Stellen: Bei grösseren Unternehmen kann man sich an die Personalabteilung oder eine interne Konfliktlösungseinheit wenden.
-
Vermittlungsämter: Wenn keine Einigung erzielt wird, sind die Vermittlerämter sachlich zuständig. Reichen Sie die
Klageschrift und alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Streitigkeit (Arbeitsvertrag, Kündigung, Lohnabrechnung, Korrespondenz usw.) beim Vermittleramt am Sitz der Firma ein. -
Rechtsberatung: Eine Beratung durch Gewerkschaften oder Rechtsanwälte kann helfen, die Rechte und möglichen Schritte besser zu verstehen.
-
Arbeitsgericht: Als letzter Schritt kann der Fall vor ein Arbeitsgericht gebracht werden, das eine verbindliche Entscheidung trifft.
Überstunden und Überzeitarbeit
Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit
- Überstunden (Art. 321c OR): Arbeitszeit, die über die vereinbarte Sollzeit, jedoch innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG) liegt. Für Überstunden ist ein 25 %-Zuschlag fällig, sofern keine andere schriftliche Regelung besteht.
- Überzeit (Art. 12 ArG): Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Die Überzeit muss zwingend gemäss Art. 13 ArG entschädigt werden. Das Bundesgericht hat dies mit seinem Entscheid vom 16. März 2000 (BGE 126 III 337) bestätigt. Das Arbeitsgesetz kann nicht mit vertraglichen Vereinbarungen umgangen werden.
Beschränkungen- Maximal zwei Stunden Überzeit pro Tag; Jahresgrenze: 170 Stunden (45 h-Woche) bzw. 140 Stunden (50 h-Woche).
- Kaderangestellte unterliegen ebenfalls der Regelung, ausser sie üben gemäss Art. 3 d ArG und Art. 9 ArGV1 eine höhere leitende Funktion aus.
Merkblatt
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
Feuerwerksverkauf
Wenn der Feuerwerksverkauf an einem Sonn- oder Feiertag (1. August) stattfinden soll, müssen die Bedingungen des Sonntagsverkaufs eingehalten werden.
Jugendschutz
Die Broschüre Jugendarbeitsschutz gibt Auskunft über die wesentlichen Sonderbestimmungen zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden.
Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltungen sowie in der Werbung muss uns mindestens 14 Tage vorher mittels Meldeformular gemeldet werden.
Weitere Informationen
- Arbeitnehmerschutz bei Jugendlichen
- Jugendarbeitsschutzverordnung
- Leitfaden zur ärztlichen Eignungsuntersuchung für Jugendliche (Arbeitsinstrument für Ärztinnen und Ärzte)
Lärm
Bei Lärmfragen ist grundsätzlich das Amt für Umwelt und Energie zuständig. Auf der Seite Industrie- und Gewerbelärm finden Sie hilfreiche Informationen.
Mobbing
Mobbing (aus dem Englischen «to mob» = anpöbeln, schikanieren) am Arbeitsplatz bedeutet: Sie werden von Vorgesetzten oder Mitarbeitenden wiederholt und über längere Zeit schikaniert, belästigt, beleidigt oder ausgegrenzt. Dagegen sind einmalige Vorfälle kein Mobbing. Auch kann man nicht von Mobbing sprechen, wenn zwei etwa gleich starke Parteien in Konflikt geraten.
Die Broschüre Mobbing und andere Belästigungen gibt Auskunft über den Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.
Passivrauchen
Passivrauchen stellt eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit dar. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sieht ein Rauchverbot vor in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Weiterhin geraucht werden darf in Privathaushaltungen, an Einzelarbeitsplätzen und im Freien. Zudem können unter gewissen Voraussetzungen Raucherräume (Fumoirs) eingerichtet und kleine Gastgewerbebetriebe als Raucherlokale geführt werden. Im Kanton Schwyz gelten die Mindestbestimmungen des Bundesrechtes, das heisst der Kantonsrat hat darauf verzichtet, strengere Vorschriften zu erlassen.
Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz (GesG) entscheiden die Gemeinden/Bezirke als zuständige Behörden auf Gesuch hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Restaurationsbetriebs als Raucherlokal.
- Fragen und Antworten zum Schutz vor Passivrauchen
- Wegleitung «Schutz vor Passivrauchen»
- Schematische Darstellung der Lüftungsprinzipien
Weitere Informationen
Sexuelle Belästigung
Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Personen aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt. Wenn Mitarbeitende oder Vorgesetzte Sie mit Worten, Bildern oder körperlich sexuell belästigen, verletzen sie damit Ihre persönliche Integrität.
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Ein Ratgeber für Arbeitnehmende
- Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz - Informationen für Arbeitgebende
- Checkliste Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
Stress
Sie können sich am Abend nicht mehr entspannen, Sie wissen nicht mehr, wo Ihnen der Kopf steht, weil die Anforderungen und Aufgaben Sie zu erdrücken drohen? Das sind deutliche Anzeichen für eine Überbeanspruchung. Stress ist ein Zustand unangenehmer Dauererregung und Anspannung, hervorgerufen durch eine Aufgabe oder Anforderung, von der Sie nicht wissen, ob Sie sie tatsächlich bewältigen können.
Unfallschutz
Kontrollen
Eichwesen
Bund und Kantone teilen sich die Aufgaben im gesetzlichen Messwesen:
- Auf Bundesebene ist das Eidgenössische Institut für Metrologie (METAS) zuständig.
- Im Kanton Schwyz überwachen und vollziehen die beiden Eichmeister die eidgenössische Gesetzgebung bezüglich Mass und Gewicht.
Für Auskünfte und Anfragen stehen Ihnen die beiden Eichmeister zur Verfügung:
- Markus Reichmuth: +41 79 324 24 82
- Peter Schilter: +41 79 214 43 83
Postadresse
Kantonales Eichamt Schwyz
Gätzlistrasse 20
6440 Brunnen
Preisangaben
Preisangaben in der Werbung und im Verkauf müssen eindeutig und klar gestaltet sein. Die Konsumenten müssen genau sehen können, welches Produkt zu welchem Preis angeboten wird. Verstösse im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb oder gegen die Preisbekanntgabeverordnung können uns gemeldet werden.
- Grundlagen zur Preisbekanntgabe
- Broschüren und Informationsblätter
- Häufige Fragen und Antworten
- Wegweiser Online-Shopping
Schwarzarbeit und Lohndumping
Schwarzarbeit
Schwarzarbeit, die illegale Beschäftigung ohne Meldung, schadet der Wirtschaft, entzieht dem Staat Steuereinnahmen und gefährdet soziale Sicherheit. Wir gehen deshalb mit verschiedenen Instrumenten dagegen vor.
Lohndumping (Lohnunterbietung)
Aufgrund des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU/EFTA wurden zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen sogenannte flankierende Massnahmen erlassen:
- Regelung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitskräften, welche von Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandt werden
- Möglichkeit der erleichterten Einführung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
- Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
- Ausschluss von ausländischen Arbeitgebenden vom Schweizer Markt bei Verstoss gegen Schweizer Gesetze durch sogenannte Dienstleistungsverbote
- Schriftlichkeit bezüglich wichtiger Aspekte des Arbeitsverhältnisses (wie Lohn oder Arbeitszeit)
- Schutz von Temporärangestellten
Für die Kontrolle der Einhaltung dieser flankierenden Massnahmen und zur Bekämpung der Schwarzarbeit wird ein Kontrollorgan eingesetzt.