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Arbeitsbedingungen

Wir überwachen die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten und erteilen Bewilligungen für Betriebe und besondere Arbeitszeiten.

Arbeitsrecht

Arbeitsverträge

Normalarbeitsverträge

Merkblatt

Lohnzahlung

Mutterschutz und Mutterschaftsurlaub

Die Broschüre Mutterschutz gibt Auskunft über die Bestimmungen zum Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Müttern und die Voraussetzungen, unter denen diese Frauen beschäftigt werden dürfen.

Arbeitnehmerinnen haben nach der Niederkunft Anspruch auf einen Mutterschaftsurlaub von mindestens 98 Tagen (14 Wochen). Der Urlaub ist an einem Stück zu nehmen, es ist keine Unterbrechung möglich.

Während des Mutterschaftsurlaubes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf 80 % des Lohnes in Form von Taggeldern.

    Streitigkeiten

    Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis empfehlen wir folgendes Vorgehen:

    1. Direktes Gespräch: Zuerst das Problem direkt mit dem Arbeitgeber besprechen und versuchen, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

    2. Interne Stellen: Bei grösseren Unternehmen kann man sich an die Personalabteilung oder eine interne Konfliktlösungseinheit wenden.

    3. Vermittlungsämter: Wenn keine Einigung erzielt wird, sind die Vermittlerämter sachlich zuständig. Reichen Sie die Klageschrift und alle Unterlagen im Zusammenhang mit der Streitigkeit (Arbeitsvertrag, Kündigung, Lohnabrechnung, Korrespondenz usw.) beim Vermittleramt am Sitz der Firma ein.

    4. Rechtsberatung: Eine Beratung durch Gewerkschaften oder Rechtsanwälte kann helfen, die Rechte und möglichen Schritte besser zu verstehen.

    5. Arbeitsgericht: Als letzter Schritt kann der Fall vor ein Arbeitsgericht gebracht werden, das eine verbindliche Entscheidung trifft.

    Überstunden und Überzeitarbeit

    Unterschied zwischen Überstunden und Überzeit

    1. Überstunden (Art. 321c OR): Arbeitszeit, die über die vereinbarte Sollzeit, jedoch innerhalb der gesetzlichen Höchstarbeitszeit (Art. 9 ArG) liegt. Für Überstunden ist ein 25 %-Zuschlag fällig, sofern keine andere schriftliche Regelung besteht.
    2. Überzeit (Art. 12 ArG): Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit überschreitet. Die Überzeit muss zwingend gemäss Art. 13 ArG entschädigt werden. Das Bundesgericht hat dies mit seinem Entscheid vom 16. März 2000 (BGE 126 III 337) bestätigt. Das Arbeitsgesetz kann nicht mit vertraglichen Vereinbarungen umgangen werden.

      Beschränkungen
      • Maximal zwei Stunden Überzeit pro Tag; Jahresgrenze: 170 Stunden (45 h-Woche) bzw. 140 Stunden (50 h-Woche).
      • Kaderangestellte unterliegen ebenfalls der Regelung, ausser sie üben gemäss Art. 3 d ArG und Art. 9 ArGV1 eine höhere leitende Funktion aus.

    Merkblatt

    Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz

    Feuerwerksverkauf

    Wenn der Feuerwerksverkauf an einem Sonn- oder Feiertag (1. August) stattfinden soll, müssen die Bedingungen des Sonntagsverkaufs eingehalten werden.

    Jugendschutz

    Die Broschüre Jugendarbeitsschutz gibt Auskunft über die wesentlichen Sonderbestimmungen zum Schutz der jugendlichen Arbeitnehmenden.

    Die Beschäftigung von Jugendlichen unter 15 Jahren bei kulturellen, künstlerischen oder sportlichen Veranstaltungen sowie in der Werbung muss uns mindestens 14 Tage vorher mittels Meldeformular  gemeldet werden.

    Weitere Informationen

    Lärm

    Bei Lärmfragen ist grundsätzlich das Amt für Umwelt und Energie zuständig. Auf der Seite Industrie- und Gewerbelärm finden Sie hilfreiche Informationen.

    Mobbing

    Mobbing (aus dem Englischen «to mob» = anpöbeln, schikanieren) am Arbeitsplatz bedeutet: Sie werden von Vorgesetzten oder Mitarbeitenden wiederholt und über längere Zeit schikaniert, belästigt, beleidigt oder ausgegrenzt. Dagegen sind einmalige Vorfälle kein Mobbing. Auch kann man nicht von Mobbing sprechen, wenn zwei etwa gleich starke Parteien in Konflikt geraten.

    Die Broschüre Mobbing und andere Belästigungen gibt Auskunft über den Schutz der persönlichen Integrität am Arbeitsplatz.

    Passivrauchen

    Passivrauchen stellt eine beträchtliche Gefahr für die Gesundheit dar. Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen sieht ein Rauchverbot vor in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Weiterhin geraucht werden darf in Privathaushaltungen, an Einzelarbeitsplätzen und im Freien. Zudem können unter gewissen Voraussetzungen Raucherräume (Fumoirs) eingerichtet und kleine Gastgewerbebetriebe als Raucherlokale geführt werden. Im Kanton Schwyz gelten die Mindestbestimmungen des Bundesrechtes, das heisst der Kantonsrat hat darauf verzichtet, strengere Vorschriften zu erlassen.

    Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz (GesG) entscheiden die Gemeinden/Bezirke als zuständige Behörden auf Gesuch hin über die Einrichtung von Raucherräumen und die Führung eines Restaurationsbetriebs als Raucherlokal.

    Weitere Informationen

    Sexuelle Belästigung

    Als sexuelle Belästigung gilt jede Verhaltensweise mit sexuellem Bezug, die von einer Seite unerwünscht ist und die Personen aufgrund ihres Geschlechts herabwürdigt. Wenn Mitarbeitende oder Vorgesetzte Sie mit Worten, Bildern oder körperlich sexuell belästigen, verletzen sie damit Ihre persönliche Integrität.

    Stress

    Sie können sich am Abend nicht mehr entspannen, Sie wissen nicht mehr, wo Ihnen der Kopf steht, weil die Anforderungen und Aufgaben Sie zu erdrücken drohen? Das sind deutliche Anzeichen für eine Überbeanspruchung. Stress ist ein Zustand unangenehmer Dauererregung und Anspannung, hervorgerufen durch eine Aufgabe oder Anforderung, von der Sie nicht wissen, ob Sie sie tatsächlich bewältigen können.

    Unfallschutz

    Kontrollen

    Eichwesen

    Bund und Kantone teilen sich die Aufgaben im gesetzlichen Messwesen:

    Für Auskünfte und Anfragen stehen Ihnen die beiden Eichmeister zur Verfügung:

    Postadresse

    Kantonales Eichamt Schwyz
    Gätzlistrasse 20
    6440 Brunnen

    Preisangaben

    Preisangaben in der Werbung und im Verkauf müssen eindeutig und klar gestaltet sein. Die Konsumenten müssen genau sehen können, welches Produkt zu welchem Preis angeboten wird. Verstösse im Zusammenhang mit unlauterem Wettbewerb oder gegen die Preisbekanntgabeverordnung können uns gemeldet werden.

    Schwarzarbeit und Lohndumping

    Schwarzarbeit

    Schwarzarbeit, die illegale Beschäftigung ohne Meldung, schadet der Wirtschaft, entzieht dem Staat Steuereinnahmen und gefährdet soziale Sicherheit. Wir gehen deshalb mit verschiedenen Instrumenten dagegen vor.

    Lohndumping (Lohnunterbietung)

    Aufgrund des freien Personenverkehrs zwischen der Schweiz und der EU/EFTA wurden zum Schutz der Arbeits- und Lohnbedingungen sogenannte flankierende Massnahmen erlassen:

    • Regelung der minimalen Arbeits- und Lohnbedingungen von Arbeitskräften, welche von Unternehmen mit Sitz im Ausland in die Schweiz entsandt werden
    • Möglichkeit der erleichterten Einführung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
    • Erleichterte Allgemeinverbindlicherklärung von gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen über Löhne und Arbeitszeit im Falle von wiederholten missbräuchlichen Lohnunterbietungen
    • Ausschluss von ausländischen Arbeitgebenden vom Schweizer Markt bei Verstoss gegen Schweizer Gesetze durch sogenannte Dienstleistungsverbote
    • Schriftlichkeit bezüglich wichtiger Aspekte des Arbeitsverhältnisses (wie Lohn oder Arbeitszeit)
    • Schutz von Temporärangestellten

    Für die Kontrolle der Einhaltung dieser flankierenden Massnahmen und zur Bekämpung der Schwarzarbeit wird ein Kontrollorgan eingesetzt.

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