Arbeitslosigkeit
Wer in der Schweiz wohnt, unselbständig erwerbstätig ist und arbeitslos wird, hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Vorgehen bei Arbeitslosigkeit
1. Arbeitszeugnis anfordern und Kündigungsfrist prüfen
- Fordern Sie ein Arbeitszeugnis an
- Stellen Sie sicher, dass Ihr Arbeitgeber die Kündigungsfrist einhält. Falls in ihrem Arbeitsvertrag keine Frist vereinbart wurde, schreibt das Obligationenrecht folgende Kündigungsfristen vor:
- während der Probezeit: 7 Tage
- im ersten Dienstjahr: 1 Monat (auf Ende eines Monats)
- vom 2. bis zum 9. Dienstjahr: 2 Monate (auf Ende eines Monats)
- ab dem 10. Dienstjahr: 3 Monate (auf Ende eines Monats)
Hilfreiche Seiten und Broschüren
- Erste Schritte bei Arbeitslosigkeit
- Häufige Fragen zur Kündigung
- Häufige Fragen zur fristlosen Kündigung
- Arbeitslosigkeit: Ein Leitfaden für Versicherte
- Insolvenzentschädigung
2. Kündigungsfrist für Stellensuche nutzen
Gehen Sie bereits während der Kündigungsfrist auf Stellensuche. Bewahren Sie die Nachweise für die Stellensuche (Bewerbungsschreiben, Absagebriefe usw.) auf.
Hilfreiche Seiten für die Stellensuche
- Offene Stellen in der Schweiz
- Offene Stellen beim Kanton Schwyz
- Offene Stellen in Europa
- Lehrstellenbörse
Die Berufsinformationszentren in Pfäffikon und Goldau bieten kostenlose Bewerbungs-Checks für Erwachsene an, bei denen Ihre Bewerbungsunterlagen geprüft und beurteilt werden.
3. Frühzeitige Anmeldung für die Arbeitsvermittlung
Es ist wichtig, dass Sie sich so früh wie möglich, spätestens aber am ersten Tag Ihrer Arbeitslosigkeit für die Arbeitsvermittlung anmelden. Hierfür benötigen Sie Ihre Versichertennummer, beginnend mit «756». Sie finden diese auf dem Versicherungsausweis der AHV-IV oder auf der Versicherungskarte Ihrer Krankenkasse.
Leistungen der Arbeitslosenversicherung (ALV) können Sie frühestens ab dem Datum beziehen, an dem Sie diese Anmeldung durchgeführt haben. Nach der Anmeldung können sie sich im Job-Room mit Klick auf die rote «Login»-Schaltfläche für ein Benutzerkonto registrieren und damit auf zahlreiche weitere eServices zugreifen.
Ihre Anmeldung wird automatisch ans zuständige regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) übermittelt:
- RAV Goldau, +41 41 819 51 70, E-Mail
Zuständig für die Gemeinden Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg. - RAV Lachen, +41 41 819 51 20, E-Mail
Zuständig für die Gemeinden Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.
4. Erstgespräch beim RAV
Innerhalb von 15 Tagen nach Ihrer Anmeldung werden Sie vom zuständigen regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zu einem Erstgespräch eingeladen.
Benötigte Unterlagen
Bitte nehmen sie folgende Unterlagen zum Erstgespräch mit:
- Sozialversicherungsausweis / AHV-Ausweis
- Schweizer Staatsangehörige: Identitätskarte oder Pass
- Ausländische Staatsangehörige: Ausländerausweis
- Falls nicht bereits vorgängig unter job-room.ch hochgeladen:
- Letzter Arbeitsvertrag und Kündigungsschreiben
- Komplettes Bewerbungsdossier (aktueller Lebenslauf, Arbeitszeugnisse, Diplome, Bescheinigungen über persönliche Aus- und Weiterbildung usw.)
- Nachweis der seit der Kündigung getätigten Arbeitsbemühungen
- Formular «PD U2», sofern Sie als Bürger oder Bürgerin eines EU/EFTA-Staates bereits Leistungen der Arbeitslosenversicherung eines EU/EFTA-Staates beziehen und in der Schweiz eine Stelle suchen
Ablauf des Erstgesprächs
- Sie geben die erforderlichen Unterlagen ab.
- Ihre Personaldaten und weitere Angaben werden ins System eingegeben.
- Sie wählen eine Arbeitslosenkasse aus.
- Sie erhalten wichtige Informationen zum weiteren Vorgehen.
- Bei Bedarf erhalten Sie Adressen von Beratungsstellen (z. B. Rechtsberatung, Berufsberatung oder Sozialberatung).
Folgegespräche
Die Mitarbeitenden Ihres RAV vereinbaren bei Bedarf weitere Beratungsgespräche mit Ihnen. Dies in Ergänzung zur Informationsseite, die Ihnen zum Selbststudium zur Verfügung steht.
5. Arbeitslosenentschädigung beantragen
Nachdem Sie anlässlich des Erstgesprächs eine Arbeitslosenkasse (ALK) gewählt haben, bleiben Sie während der 2-jährigen Rahmenfrist an diese gebunden. Die Arbeitslosenkasse klärt Ihre Anspruchsberechtigung ab und zahlt die Ihnen zustehenden Leistungen monatlich aus. Hierfür müssen Sie die folgenden Dokumente so früh wie möglich und vollständig ausgefüllt einreichen:
- Antrag auf Arbeitslosenentschädigung
- Arbeitgeberbescheinigungen oder gegebenenfalls internationale Arbeitgeberbescheinigungen der letzten zwei Jahre
- das Formular «PD U1», sofern Sie aus einem EU/EFTA-Mitgliedstaat in die Schweiz kommen
Auf der Seite eServices und Formulare für die Arbeitslosenentschädigung können Sie bei Bedarf noch weitere Formulare herunterladen.
6. Erhalt Arbeitslosenentschädigung
Die Arbeitslosenentschädigung wird in Form von Taggeldern ausbezahlt. Um diese zu erhalten, müssen folgende gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sein:
- Sie sind ganz oder teilweise arbeitslos
- Sie hatten einen Arbeitsausfall, der anrechenbar ist
- Sie wohnen in der Schweiz
- Sie haben die obligatorische Schulzeit zurückgelegt
- Sie haben das Pensionsalter noch nicht erreicht
- Sie haben innerhalb der letzten zwei Jahre vor der Erstanmeldung mindestens zwölf Monate gearbeitet oder sind von der Erfüllung der Beitragszeit befreit
- Sie sind vermittlungsfähig
- Sie erfüllen die Kontrollvorschriften (beispielsweise den monatlichen Nachweis der Arbeitsbemühungen oder die Teilnahme an arbeitsmarktlichen Massnahmen)
Höhe der Taggelder
In der Regel bekommen Sie Arbeitslosengeld in der Höhe von 70 Prozent Ihres versicherten Lohns. Bei diesem handelt es sich vereinfacht gesagt um den durchschnittlichen Lohn der letzten 6 Monate – oder der letzten 12 Monate, falls dies für Sie vorteilhafter ist.
Sie erhalten 80 Prozent des versicherten Lohns, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
- Sie haben Kinder, für die Sie sorgen und die jünger als 25 Jahre alt sind.
- Ihr versicherter Verdienst beträgt nicht mehr als CHF 3'797.–.
- Sie haben einen Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent.
Anzahl Taggelder
Die Anzahl der Taggelder hängt von 3 Faktoren ab:
- Der Unterhaltspflicht gegenüber Kinder unter 25 Jahren
- Dem Alter der anspruchsberechtigten Person
- Der Beitragszeit
| Alter/IV | Unterhaltspflicht
ggü. Kindern |
Beitragszeit
in Monaten |
Höchst-
anspruch Taggelder |
|---|---|---|---|
| bis 25-jährig | nein
ja ja |
12–24
12–17.99 18–24 |
200
260 400 |
| 25- bis 55-jährig | nicht relevant
nicht relevant |
12–17.99
18–24 |
260
400 |
| über 55-jährig | nicht relevant
nicht relevant nicht relevant |
12–17.99
18–21.99 22–24 |
260
400 520 |
| IV-Rente (mindestens 40 % IV-Grad und mindestens 25-jährig oder mit Unterhaltspflicht) | nicht relevant
nicht relevant nicht relevant |
12–17.99
18–21.99 22–24 |
260
400 520 |
| max. 4 Jahre vor dem ordentlichen
AHV-Rentenalter |
nicht relevant
nicht relevant nicht relevant |
12–17.99
18–21.99 22–24 |
260+120
400+120 520+120 |
7. Beendigung der Arbeitslosenentschädigung
Die Arbeitslosenentschädigung kann aus verschiedenen Gründen beendet werden:
- Wenn Sie eine neue Arbeit gefunden haben
- Wenn Sie den maximalen Zeitraum für den Bezug der Arbeitslosenentschädigung ausgeschöpft haben (Aussteuerung).
- Wenn Sie das Pensionsalter erreicht haben
- Wenn Sie Ihre Pflichten nicht erfüllen (Beispiele: Sie schreiben keine Bewerbungen, Sie erscheinen nicht zu Terminen beim RAV, sie verschweigen relevante Informationen)
Was tun bei Aussteuerung?
- Wenn Sie keine andere Unterstützung mehr erhalten, können Sie Sozialhilfe beantragen. Diese Leistungen decken den Grundbedarf für den Lebensunterhalt und die Miete ab. Ausgesteuerte Personen, die von der Fürsorgebehörde/Sozialdiensten unterstützt werden, können zudem das RAV Job Coaching in Anspruch nehmen.
- Wenn Sie älter als 60 Jahre sind und die Voraussetzungen erfüllen (z. B. ausreichende Beitragsjahre in die AHV), können Sie bei der
Ausgleichskasse Überbrückungsleistungen beantragen. Diese Leistungen sollen sicherstellen, dass ältere Arbeitslose bis zum Erreichen des Rentenalters finanziell abgesichert sind. - Wenn gesundheitliche Gründe vorliegen, die eine Rückkehr in den Arbeitsmarkt verhindern, können Sie eine Rente oder Unterstützung durch die Invalidenversicherung (IV) beantragen. Die IV bietet Massnahmen zur beruflichen Wiedereingliederung, Umschulungen und Rentenleistungen bei dauerhafter Erwerbsminderung.
- Nebst den Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV) bieten auch Beratungsstellen wie Caritas oder Pro Infirmis Unterstützung bei der Antragstellung und können Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten informieren.
Selbstständigerwerbende
Selbstständigerwerbende können nur Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn in den 2 Jahren vor der Arbeitslosigkeit während mindestens 12 Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung bezahlt wurden.
Bezahlte Betriebsleiter haben Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern Beiträge an die Arbeitslosenversicherung abgerechnet wurden, keine Unternehmsbeziehungen mehr bestehen und die gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind.
Arbeitsmarktliche Massnahmen
Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Personen werden zur raschen und dauerhaften Wiedereingliederung in das Erwerbsleben durch arbeitsmarktliche Massnahmen unterstützt. Damit können Sie
- Ihre Fachkenntnisse erweitern;
- neue Techniken und Methoden erlernen;
- Ihr berufliches Netzwerk ausbauen und neue Kontakte knüpfen.
Kurse
Bei aus arbeitsmarktlichen Gründen erschwerter Vermittlungsfähigkeit können Sie Umschulungs- oder Weiterbildungskurse besuchen. Ob dies angebracht und sinnvoll ist, entscheidet in der Regel das RAV. Sie können aber jederzeit aus eigener Initiative bei Ihrem RAV ein Gesuch einreichen. Das Gesuch um Zustimmung zum Kursbesuch muss spätestens 10 Tage vor Kursbeginn ans RAV einreicht werden.
Der Kursbesuch muss Ihre Vermittlungsfähigkeit schnell und wesentlich verbessern. Das vom Kursanbieter vollständig ausgefüllte
Deutschkurs
Basisprogramme und persönlichkeitsorientierte Kurse
- Standortbestimmungskurs für stellenlose Personen
- 50+ Job Coaching
Für über 50-jährige Personen mit guten Deutsch- und PC-Anwenderkenntnissen. - Teilzeitkurs
Für Personen mit geringen Deutsch- bzw. PC-Grundkenntnissen, die primär als Hilfskräfte tätig sind oder die in Teilzeit arbeiten. - Standortbestimmung 1
Für Personen ohne anerkannten Berufsabschluss nach Schweizer Recht, aber mit Grundkenntnissen in Deutsch und PC-Nutzung. - Standortbestimmung 2
Für Personen mit abgeschlossener Berufsausbildung nach Schweizer Recht mit guten Deutschkenntnissen Niveau B2 und guten PC-Anwenderkenntnissen.
Persönlichkeitsorientierte Weiterbildungsmodule
Kurse für Kaderleute und Spezialisten
- Kaderkurs – Selbstmarketing für Berufsprofis mit Führungspraxis
- Explorer – erfolgreiche Neuorientierung in der Berufslaufbahn
Programme zur vorübergehenden Beschäftigung
Solche Programme dienen der Wiedereingliederung von Versicherten, indem sie den Teilnehmenden ermöglichen, ihre beruflichen Qualifikationen zu erhalten und neue Fähigkeiten zu fördern. Die vorübergehende Beschäftigung kann auch im Rahmen von Berufspraktika erfolgen.
Die Teilnahme an einem Programm zur vorübergehenden Beschäftigung, das in der Regel sechs Monate dauert, bietet Ihnen die Chancen neuer Referenzen. Die Einsätze richten sich nach den Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt und den Fähigkeiten der Teilnehmenden.
Die Teilnahme an einem von der Arbeitslosenversicherung finanzierten Programm zur vorübergehenden Beschäftigung wird nicht als neue Beitragszeit angerechnet.
Programme im Kanton Schwyz
- Büroarbeiten (Ibach oder Lachen)
- Holzproduktion oder Hauswirtschaft (Ibach oder Lachen)
- Projekte und Networking für Kaderpersonen und kaufmännische Fachkräfte (Goldau)
Programme in anderen Kantonen
- Biomedizinische und naturwissenschaftliche Forschung (Zürich oder Luzern)
- Journalistik oder Fotografie (Zürich)
- Projektarbeiten (Bern, Luzern, Zürich oder St. Gallen)
- Projektarbeiten / Projektmanagement (Zug, Zürich, Olten, St. Gallen, Yverdon-les-Bains, Fribourg, Genf, Manno TI)
- Psychologie (diverse Einsatzorte)
Praxisfirma
- Projekt Mythentrade
Erleichterter Wiedereinstieg in die Arbeitswelt dank Praxiserwerb und gezielter Weiterqualifizierung (IT und Sprachen) bei der Firma Mythentrade, 6410 Goldau
Motivationssemester
Sie haben die obligatorische Schule abgeschlossen, aber noch keine Lehrstelle gefunden? Oder Sie haben eine Lehre oder Schule abgebrochen und wissen nicht genau, wie es weitergehen soll?
Dann ist das Motivationssemester eine gute Möglichkeit für Sie. Gemeinsam mit anderen Jugendlichen in einer ähnlichen Situation können Sie Ihre Zukunft besser planen und Klarheit gewinnen.
Während des Semesters lernen Sie wichtige Themen aus der Arbeitswelt kennen – zum Beispiel Arbeitsvertrag, Arbeitszeit oder Lohn. Zudem sammeln Sie praktische Erfahrungen: Ihre Gruppe funktioniert wie eine kleine Firma, in der die Aufgaben täglich verteilt werden.
Dank dieser Erfahrungen fällt es Ihnen leichter, den nächsten Schritt zu wählen – sei es eine Weiterbildung oder der Einstieg ins Berufsleben.
Einarbeitungszuschüsse
Einarbeitungszuschüsse können ausgerichtet werden, wenn Sie eine spezifische Einarbeitung in ein Sachgebiet benötigen, um das vom Arbeitgeber erwartete Leistungsniveau zu erreichen. Setzen Sie die Arbeitgeber, mit denen Sie schon in Kontakt sind, über diese Massnahme in Kenntnis. Dies kann ein wichtiger Schritt auf dem Weg zu einer neuen Arbeitsstelle sein.
Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit
Wer sich zur Beendigung der Arbeitslosigkeit selbstständig machen will, kann für die Planungsphase einen Antrag um Unterstützung zur Förderung der selbstständigen Erwerbstätigkeit (max. 90 Taggelder) stellen. Dadurch ist eine intensivere Vorbereitung vor Aufnahme der Geschäftstätigkeit möglich, weil Sie während der Dauer des Bezuges dieser besonderen Taggelder die Kontrollpflicht nicht erfüllen und keine Bemühungen um eine Arbeitsstelle nachweisen müssen.
Beachten Sie hierzu das Merkblatt Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit, welches auch das entsprechende Gesuchsformular beinhaltet. Weitere Informationen können Sie unserem Video entnehmen.
- Gesuch um besondere Taggelder bei Förderung der selbstständigen Tätigkeit
- Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos ohne besondere Taggelder
- Gesuch um Übernahme des Verlustrisikos mit besonderen Taggelder
Versicherte, die einer Bürgschaftsgenossenschaft innert 9 Monaten kontrollierter Arbeitslosigkeit ein ausgearbeitetes Projekt zur Aufnahme einer wirtschaftlich tragfähigen und dauerhaften selbständigen Erwerbstätigkeit vorlegen und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, können von der Bürgschaftsgenossenschaft eine Bürgschaft für ihr Projekt beantragen.
Übrige arbeitsmarktliche Massnahmen
- Ausbildungszuschüsse
Ermöglichen Ihnen das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung Ihrer bereits erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes. Die Arbeitslosenversicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Berufsausbildung gewähren. Sie entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und dem Maximalbetrag vom CHF 3'500.– pro Monat. - Ausbildungspraktikum
Bezweckt eine bewusste Vertiefung Ihrer Fachkenntnisse nach einer abgeschlossenen Ausbildung. Damit steigen Ihre Chancen, rasch und dauerhaft wieder eine Stelle zu finden. Die Dauer des Praktikums richtet sich nach Ihren Bedürfnissen, beträgt aber nicht mehr als drei Monate. - Berufspraktikum
Bietet Ihnen die Möglichkeit, in einem privaten Unternehmen erste Berufserfahrungen zu sammeln oder berufliche Kenntnisse zu vertiefen. Die dabei entstehenden Kontakte erhöhen Ihre Chance auf einen Stellenantritt im angestammten oder in einem verwandten Beruf. - Pendlerkosten- und Wochenaufenthaltsbeiträge
Bezwecken die Förderung Ihrer geographischen Mobilität und sollen verhindern, dass Ihnen aufgrund eines Stellenantritts ausserhalb Ihres Wohnorts ein finanzieller Nachteil entsteht. Sie können während maximal sechs Monaten ausgerichtet werden.
Pendlern werden die täglichen Fahrkosten entschädigt (Abonnemente 2. Klasse), Wochenaufenthalter erhalten neben dem Ersatz der wöchentlichen Reisekosten eine Pauschalentschädigung für die auswärtige Unterkunft und Verpflegung.
Das Gesuch um Pendlerkosten- und Wochenaufenthalterbeiträge muss spätestens 10 Tage vor Beginn der auswärtigen Tätigkeit in zweifacher Ausführung bei ihrem RAV eingereicht werden.
Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ)
Interinstitutionelle Zusammenarbeit (IIZ) bedeutet, dass verschiedene Stellen wie Ämter, Organisationen und Behörden eng zusammenarbeiten. Ziel ist es, Menschen ganzheitlich zu unterstützen, damit sie nicht ständig von einer Stelle zur nächsten geschickt werden.
Voraussetzungen
Die nachfolgende Liste dient zur Orientierung. Es müssen aber nicht zwangsläufig alle Voraussetzungen erfüllt sein:
- Die Person verfügt über ein reales Eingliederungspotential in den Arbeitsmarkt.
- Mindestens zwei Institutionen sind beteiligt (z. B. die Arbeitslosenversicherung, die Sozialhilfe oder die Invalidenversicherung).
- Die Person findet sich mit den verschiedenen Institutionen nicht zurecht, bzw. ist mit den verschiedenen Anforderungen überfordert.
- Es liegt eine Mehrfachproblematik vor, welche die Eingliederungschancen herabsetzt.
- Die Person ist bereit, aktiv bei der Lösung ihrer Probleme mitzumachen.
Meldung und Vorabklärung
Mitarbeitende der Arbeitslosenversicherung, der Invalidenversicherung, der Sozialhilfe, der Pro Infirmis, des Amts für Migration oder anderer Ämter melden Fälle bei der IIZ-Koordinationsstelle:
Interinstitutionelle Zusammenarbeit
Postfach 53
6431 Schwyz
Die Meldung führt zu einer Vorabklärung bei allen beteiligten Institutionen. Aufgrund des Ergebnisses dieser Vorabklärung wird entschieden, ob eine Anmeldung für IIZ sinnvoll ist.
Einverständniserklärung und Umsetzung
Mit der IIZ-Einverständniserklärung werden die IIZ-Institutionen ermächtigt, alle erforderlichen Auskünfte und Akten einzuholen und auszutauschen.
Handlungsplan und Umsetzung
Gemeinsam mit allen beteiligten Institutionen und der betroffenen Person wird ein für alle verbindlicher Handlungsplan erstellt. Darin wird festgehalten, wer was bis wann erledigt. Ein Koordinator überwacht danach die Umsetzung dieses Handlungsplanes. Zudem betreut und begleitet er die betroffene Person während der Zeit der Umsetzung.
Abschluss
Sobald die Ziele des Handlungsplanes erreicht sind oder der IIZ-Prozess aus anderen Gründen überflüssig wird, erlischt die Vollmacht für den Datenaustausch.
Informationen für IIZ-Partnerinstitutionen
Institutionen
RAV Job-Coaching
Das RAV Job-Coaching ist für Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, die von der Fürsorgebehörde oder von Sozialdiensten unterstützt werden. Die minimale Deutschanforderung für das Job-Coaching ist das Niveau A2, die Personen müssen sich also in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen können.
Dienstleistungen
- Individuelle Begleitung und Unterstützung der Arbeitssuchenden
- Dossiercoaching
- Kontrolle der Stellensuche/Arbeitsbemühungen nach Auflage der Behörden
- Interdisziplinäre Zusammenarbeit
- Austausch mit Arbeitgebern
- Enger Kontakt mit dem Arbeitgeberservice der Regionalen Arbeitsvermittlungszentren
Anmeldung
Die Anmeldung/Zuweisung erfolgt über die Fürsorgebehörden/Sozialdienste.
RAV Goldau
- Anmeldung zum Job-Coaching RAV Goldau
- Manuela Würsch, +41 41 819 51 74, E-Mail
RAV Lachen
- Anmeldung zum Job-Coaching RAV Lachen
- Marlies Wickart, +41 41 819 51 28, E-Mail