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Soziales

Im Kanton Schwyz stehen vielfältige Angebote offen – von Anlaufstellen bei sozialen Herausforderungen bis zu Förder- und Präventionsprogrammen. Zudem bietet er Schutz vor sozialen und wirtschaftlichen Risiken wie Opferhilfe, Kindesschutz oder Inkassohilfe.

Sozialhilfe

Wer sich in einer persönlichen Notlage befindet oder mit seinem Einkommen den eigenen Lebensunterhalt und den seiner Familie nicht ausreichend decken kann und Unterstützung braucht, hat Anspruch auf kostenlose Beratung und individuelle Hilfe. 

Wir haben die Aufsicht über die Sozialhilfe in den Gemeinden und bei kantonalen Fachstellen. Zusätzlich vermitteln wir bei Fragen zwischen Gemeinden, anderen Kantonen und dem Ausland.

Sozialhilfe beantragen

Wenden Sie sich an Ihre Gemeinde (Fürsorgebehörde), wenn Sie Hilfe benötigen oder eine Bestätigung über den Erhalt von Sozialhilfe wünschen.

Opferhilfe

Jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Gesundheit unmittelbar beeinträchtigt wurde (z. B. bei häuslicher Gewalt, Körperverletzung, Tötung, Vergewaltigung, sexueller Nötigung, Drohung, Menschenhandel oder Freiheitsberaubung), hat Anspruch auf Unterstützung und Hilfe. Die Hilfe erfolgt unabhängig davon, ob eine Strafanzeige eingereicht, ein Strafverfahren eröffnet oder ob der Täter oder die Täterin bekannt ist.

Stationäre ausserkantonale soziale Einrichtungen

Der Wohnkanton garantiert der Einrichtung im Standortkanton die Kostenübernahme für eine bestimmte Zeitspanne. Dadurch wird sichergestellt, dass die öffentliche Hand die vereinbarte Leistung in diesem Zeitraum finanziell mitträgt. Dies erfolgt im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE), die den Leistungsaustausch zwischen den Kantonen regelt.

Was ist die IVSE?

Die IVSE (Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen) ist ein Konkordat, das die Aufnahme von Personen mit besonderen Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrichtungen ausserhalb des Kantons Schwyz ohne Erschwernisse ermöglicht. Die angeschlossenen Kantone koordinieren ihre Angebote, tauschen sich zu Massnahmen und Ergebnissen aus und engagieren sich für eine hohe Qualität der Einrichtungen.

    Heime und Massnahmenvollzug für Kinder und junge Erwachsene bis 25

    IVSE-Bereich A

    Je nach Fall ist die Zuständigkeit unterschiedlich geregelt. Die Zuständigkeit für Kostenübernahmegarantien für Schulunterricht während eines Spital- oder Klinikaufenthaltes ist beispielsweise für den obligatorischen Unterricht bis zum 6. Schuljahr Angelegenheit der Wohnortgemeinde. Für den obligatorischen Unterricht der Oberstufe ist der Bezirk zuständig.

    Das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ist vor Eintritt in die Einrichtung einzureichen, damit es auch vor dem Eintritt bearbeitet werden kann. Ohne eine entsprechende Kostenübernahmegarantie besteht keine Verpflichtung bezüglich der Kostenübernahme durch den Kostengaranten. Nur in begründeten Fällen von zeitlicher Dringlichkeit kann das Gesuch nach dem Eintritt eingereicht werden.

    Wir bearbeiten das Gesuch, führen die notwendigen Abklärungen durch und sind zuständig für die Koordination und den Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen.

    Einrichtungen für erwachsene Personen mit Behinderung

    IVSE-Bereich B

    Bei Erwachsenen mit Invalidität oder Erwerbsbehinderung sind wir Kostengarant. Bei fehlenden Mitteln bezüglich Selbstkostenbeitrag kann Sozialhilfe bei der Wohnsitzgemeinde beantragt werden.

    Das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ist vor Eintritt in die Einrichtung einzureichen, damit es auch vor dem Eintritt bearbeitet werden kann. Ohne eine entsprechende Kostenübernahmegarantie besteht keine Verpflichtung bezüglich der Kostenübernahme durch den Kostengaranten. Nur in begründeten Fällen von zeitlicher Dringlichkeit kann das Gesuch nach dem Eintritt eingereicht werden.

    Wir bearbeiten das Gesuch, führen die notwendigen Abklärungen durch und sind  zuständig für die Koordination und den Informationsaustausch mit den zuständigen Stellen.

    Stationäre Suchttherapie und Rehabilitation (ohne Kliniken)

    IVSE-Bereich C

    Für die Platzierungen und deren Finanzierung sind die Gemeinden zuständig. Das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ist vor Eintritt in die Einrichtung einzureichen, damit es auch vor dem Eintritt bearbeitet werden kann. Ohne eine entsprechende Kostenübernahmegarantie besteht keine Verpflichtung bezüglich der Kostenübernahme durch den Kostengaranten. Nur in begründeten Fällen von zeitlicher Dringlichkeit kann das Gesuch nach dem Eintritt eingereicht werden.

    Wir leiten das Gesuch an die zuständige Gemeinde weiter und sind für die Koordination mit den zuständigen Stellen verantwortlich.

    Sonderschulen unter Einbezug von Internaten

    IVSE-Bereich D

    Das Gesuch um Kostenübernahmegarantie ist vor Eintritt in die Einrichtung einzureichen, damit es auch vor dem Eintritt bearbeitet werden kann. Ohne eine entsprechende Kostenübernahmegarantie besteht keine Verpflichtung bezüglich der Kostenübernahme durch den Kostengaranten. Nur in begründeten Fällen von zeitlicher Dringlichkeit kann das Gesuch nach dem Eintritt eingereicht werden.

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