Patientenrechte und Pflichten
Patienten haben das Recht auf angemessene Behandlung, Selbstbestimmung, den Erhalt von Gesundheitsinformationen und Einsicht in ihre Krankenakte. In Spitälern und ähnlichen Einrichtungen müssen sie die Hausregeln befolgen, bei der Behandlung mitwirken und nötige Informationen geben.
Vermutete fachtechnisch falsche Behandlung oder fehlerhafte Rechnung
Sie gehen davon aus, dass bei Ihnen eine Behandlung durch eine Gesundheitsfachperson fachtechnisch nicht korrekt erfolgt ist, oder die Rechnung nicht in Ordnung ist.
1. Klärung mit Ihrer Gesundheitsfachperson
Suchen Sie unbedingt mit Ihrer Gesundheitsfachperson das Gespräch, sprechen Sie offen die Beanstandung aus. Als Patient stehen Sie in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zu Ihrer Gesundheitsfachperson. Sie dürfen eine fachtechnisch einwandfreie Behandlung zu einem Preis nach Tarif erwarten. Grundsätzlich gilt, dass eine mangelhafte Behandlung durch die beauftragte Gesundheitsfachperson zu korrigieren ist.
2. Keine Einigung mit Ihrer Gesundheitsfachperson möglich
Können Sie sich mit Ihrer Gesundheitsfachperson betreffend Behandlung oder Rechnungsstellung nicht einigen, werden Sie von Patientenstellen unterstützt. Diese stehen Ihnen für persönliche Beratung und praktische Hilfe zur Verfügung. Sie erteilen Auskünfte über Patientenrechte, prüfen und beurteilen Rechnungen von Behandlungen durch Gesundheitsfachpersonen, beraten Sie bei Verdacht auf Behandlungsfehler, vermitteln bei Konflikten und Kommunikationsproblemen zwischen Ihnen und Ihrer Gesundheitsfachperson und Versicherungen.
Aktivieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung oder kontaktieren Sie die Ombudsstelle der Ärztegesellschaft des Kantons Schwyz, die Patientenstelle Zentralschweiz oder die Schweizerische Stiftung für Patientenschutz SPO Zürich.
Vermutete fachtechnisch falsche zahnärztliche Behandlung oder fehlerhafte Rechnung
Sie gehen davon aus, dass bei Ihnen eine zahnärztliche Behandlung fachtechnisch nicht korrekt erfolgt ist, oder die Rechnung nicht in Ordnung ist.
1. Klärung mit ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt
Suchen Sie unbedingt mit ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt das Gespräch, sprechen Sie offen die Beanstandung aus. Als Patient stehen Sie in einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zu ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt. Sie dürfen eine fachtechnisch einwandfreie Behandlung zu einem Preis nach Tarif erwarten. Grundsätzlich gilt, dass eine mangelhafte Behandlung durch die beauftragte Zahnärztin oder den beauftragten Zahnarzt zu korrigieren ist.
2. Keine Einigung mit ihrer Zahnärztin oder ihrem Zahnarzt möglich
Ist Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt Mitglied der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft Urschweiz (SSO), melden Sie sich dort. Die Begutachtungsstelle versucht den Fall kostenlos, mit einfachen Mitteln und einvernehmlich zu lösen. Misslingt dies, können Sie eine Begutachtung verlangen, die kostenpflichtig sein kann. Die Begutachtungsstelle ist nicht in der Lage, Zweitmeinungen abzugeben.
Ist Ihre Zahnärztin oder Ihr Zahnarzt kein Mitglied der SSO, steht Ihnen diese nur beratend zur Verfügung. Aktivieren Sie Ihre Rechtsschutzversicherung oder kontaktieren Sie die Patientenstelle Zentralschweiz oder die Schweizerische Stiftung für Patientenschutz SPO Zürich.