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Besuchsaufenthalte und Visa

Kurzfristiger Aufenthalt

Für einen Aufenthalt bis 90 Tage innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen ist je nach Staatsangehörigkeit ein Visum für den kurzfristigen Aufenthalt nötig (auch: Visum C, Besucher-, Touristen- oder Schengenvisum). Dieses ist bei der am Wohnort zuständigen Schweizer Auslandvertretung zu beantragen, welche in eigenem Ermessen über die Visumerteilung entscheidet.

Verpflichtungserklärung

Im Rahmen der Erteilung eines Visums für den kurzfristigen Aufenthalt wird das Amt für Migration nur beigezogen, wenn die antragsstellende Person nicht über genügend finanzielle Mittel verfügt oder darüber Zweifel bestehen. Kommt die Auslandvertretung bei der Prüfung der Gesuchsunterlagen zum Schluss, dass eine Verpflichtungserklärung notwendig ist, überreicht sie der antragsstellenden Person das entsprechende Formular. Diese füllt das Formulars aus und stellt es dem Garanten oder der Garantin zu. Verpflichten können sich nur Schweizer Bürgerinnen und –Bürger, ausländische Personen mit Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie im Handelsregister eingetragene Personen. Der Gastgeber ergänzt und unterzeichnet das Formular und reicht es mit den nötigen Unterlagen dem Einwohneramt ein. Nach Prüfung der finanziellen Situation leitet das Einwohneramt das Formular dem Amt für Migration weiter, welches das Ergebnis dieser Prüfung der zuständigen Auslandvertretung zukommen lässt. Diese entscheidet letztlich über die Visumerteilung.

Langfristiger Aufenthalt

Ist ein dauerhafter Aufenthalt von mehr als 90 Tagen vorgesehen, ist eine Bewilligung notwendig. Je nach Staatsangehörigkeit der gesuchstellenden Person muss zudem ein Visum für den langfristigen Aufenthalt (auch: Visum D, nationales Visum) eingeholt werden. Dieses ist bei der am Wohnort zuständigen Schweizer Auslandvertretung zu beantragen, welches den Visaantrag dem Amt für Migration zur Prüfung weiterleitet. Sind die Voraussetzungen für den langfristigen Aufenthalt erfüllt, erstellt das Amt für Migration den Einreiseentscheid. Mit diesem kann die visumspflichtige Person das Visum bei der zuständigen Auslandvertretung abholen.

Visumpflicht

Eine Übersicht des Bundes der jeweiligen Visavorschriften für den kurz- und langfristigen Aufenthalt.

Explizit ausgenommen von der Visapflicht sind – unabhängig von der Nationalität – gesuchstellende Personen, die über a) ein von einem anderen Schengen-Staat ausgestelltes Visum für den längerfristigen Aufenthalt oder b) einen gültigen Aufenthaltstitel eines Schengen-Staates verfügen.

Wichtig: Sofern eine Visumpflicht besteht, ist der Visaantrag vor Einreise in die Schweiz auf der zuständigen Schweizervertretung einzureichen. Andernfalls kann die gesuchstellende Person verpflichtet werden, die Schweiz zu verlassen um das Visumgesuch nachzureichen.

Visumverlängerung

Eine Visumverlängerung wird vorgenommen, wenn eine rechtzeitige Ausreise aufgrund höherer Gewalt oder aus humanitären Gründen nicht möglich ist. Weiter kann das Visum ausnahmsweise verlängert werden, wenn schwerwiegende persönliche Gründe vorliegen, welche eine Ausreise unmöglich oder unzumutbar machen. Eine solche Verlängerung wird nur in Ausnahmefällen vorgenommen, insbesondere wenn die schwerwiegenden persönlichen Gründe im Zeitpunkt der Einreise in die Schweiz noch nicht erkennbar waren. Folgende Situationen stellen keine wichtigen Gründe für eine Visumverlängerung dar (nicht abschliessend):

  • Abwarten des Bewilligungsentscheides,
  • Betreuung von Familienangehörigen,
  • Unterstützung im Haushalt,
  • medizinische Behandlungen, ausser es handelt sich um einen Notfall und es ist liegt eine ärztlich bezeugte Reiseunfähigkeit vor,
  • geschäftliche oder organisatorische Gründe.

Rückreisevisum

Das Amt für Migration kann ein Rückreisevisum (Visum D) erteilen, welches zur (Wieder-)Einreise in die Schweiz berechtigt. In Frage kommen folgende Konstellationen:

  • Die antragsstellende Person erfüllt die Voraussetzungen für den Aufenthalt in der Schweiz, ist aber vorübergehend nicht im Besitz ihrer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, oder;
  • Der Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ist hängig und der antragsstellenden Person wird durch das Amt für Migration der Aufenthalt während des Verfahrens gestattet.

Rückreisevisa werden grundsätzlich nur an Drittstaatsangehörige erteilt. Staatsangehörige aus EU/EFTA-Staaten, welche vorübergehend nicht im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sind, benötigen für die Einreise in die Schweiz kein Rückreisevisum. Das Rückreisevisum ist grundsätzlich im gesamten Schengen-Raum gültig. Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung eines Rückreisevisums.

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