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Drittstaatsangehörige

Einreise

In der Regel benötigen Drittstaatsangehörige, welche in die Schweiz einreisen wollen, einen gültigen und von der Schweiz anerkannten Reisepass. Visumpflichtige Drittstaatsangehörige haben ihr Einreisegesuch grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einzureichen. Diese stellt das Visum erst aus, wenn sie von der zuständigen Inlandbehörde die Ermächtigung zur Visumerteilung erhalten hat.

Bewilligungs- und Meldepflicht

Für einen Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit von bis zu drei Monaten innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten ist keine Bewilligung oder Anmeldung erforderlich (sog. bewilligungsfreier Aufenthalt). Ausländerinnen und Ausländer, die eine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung benötigen, müssen sich vor Ablauf des bewilligungsfreien Aufenthalts oder vor der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit beim zuständigen Einwohneramt ihres Wohnortes anmelden. Dies gilt auch, wenn sie über ein Visum verfügen.

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Eine Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligung für ausländische Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus nicht EU/EFTA-Staaten wird nur an Führungskräfte, Spezialistinnen und Spezialisten und andere qualifizierte Arbeitskräfte erteilt. Bevor das Amt für Migration eine Bewilligung erteilen kann, muss eine arbeitsmarktliche Vorprüfung durch die am Arbeitsort zuständige Arbeitsmarktbehörde erfolgen. Diese Arbeitsbewilligung unterliegt der Kontingentierung. Befindet sich der Arbeitgeber im Kanton Schwyz, liegt die Zuständigkeit beim Amt für Arbeit.

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

Drittstaatsangehörige können zur Aus- und Weiterbildung, als Rentnerinnen und Rentner oder zur medizinischen Behandlung zugelassen werden.

Familiennachzug

Drittstaatsangehörige mit einer Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen, sofern:

  • sie mit diesen zusammenwohnen
  • eine bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist
  • sie nicht auf Sozialhilfe angewiesen sind
  • sie sich in der am Wohnort gesprochenen Landessprache verständigen können (gilt nicht für die Kurzaufenthalts-
    bewilligung) und
  • die nachziehende Person keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs beziehen könnte

Schweizer Staatsangehörige können ihre Ehegatten und ledigen Kinder unter 18 Jahren nachziehen, sofern sie mit diesen zusammenwohnen. Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

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