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EU/EFTA-Staatsangehörige

Einreise

Staatsangehörige der EU/EFTA, die sich auf das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz und der EU bzw. auf das EFTA-Übereinkommen berufen können, benötigen zur Einreise in die Schweiz lediglich einen heimatlichen Pass oder eine gültige Identitätskarte. Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines EU/EFTA-Staates besitzen, müssen bei der Einreise in die Schweiz die allgemeinen Voraussetzungen für ausländische Staatsangehörige eines Nicht-EU/EFTA-Staates erfüllen. In der Regel benötigen solche Personen einen gültigen und von der Schweiz anerkannten Reisepass. Visumpflichtige ausländische Staatsangehörige haben ihr Einreisegesuch grundsätzlich bei der für ihren Wohnort zuständigen schweizerischen Auslandvertretung einzureichen. Diese stellt das Visum erst aus, wenn sie von der zuständigen Inlandbehörde die Ermächtigung zur Visumerteilung erhalten hat.

Bewilligungs- und Meldepflicht

Staatsangehörige der EU/EFTA haben sich vor Ablauf von drei Monaten nach ihrer Einreise zur Regelung ihrer Anwesenheit in der Schweiz beim Einwohneramt der Wohnsitzgemeinde anzumelden. Staatsangehörige der EU/EFTA, die zur Übersiedelung oder zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit eingereist sind, haben diese Anmeldung innerhalb von vierzehn Tagen und auf jeden Fall vor Aufnahme einer Erwerbstätigkeit vorzunehmen.

Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit

Massgebend für die Art der Aufenthaltsregelung ist die Dauer des Arbeitsverhältnisses bzw. des Arbeitsvertrages.

Für eine Erwerbstätigkeit bis 90 Tage pro Kalenderjahr können gewisse Arbeitnehmer mit Stellenantritt in der Schweiz sowie grenzüberschreitende Dienstleistungserbringer (Entsandte oder Selbständige) das Onlinemeldeverfahren benutzen. Dieses ist für folgende Personen möglich:

  • Staatsangehörige der EU/EFTA, die in der Schweiz eine auf maximal drei Monate befristete Stelle antreten.
  • Entsandte Arbeitnehmende eines Unternehmens mit Sitz in der EU/EFTA (unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit). Drittstaatsangehörige müssen vor der Entsendung in die Schweiz bereits dauerhaft auf dem regulären Arbeitsmarkt in einem Mitgliedsstaat der EU/EFTA zugelassen worden sein, d.h. seit mindestens zwölf Monaten im Besitz einer Aufenthalts- oder Daueraufenthaltskarte sein.
  • Selbständige Dienstleistungserbringende (Staatsangehörige der EU/EFTA) mit Sitz in einem Mitgliedsstaat der EU/EFTA.

Zuständig für das Meldeverfahren im Kanton Schwyz ist das Amt für Arbeit.

Für eine Erwerbstätigkeit bis längstens vier Monaten wird eine Zusicherung erstellt, welche als Aufenthaltstitel dient. Bei Arbeitsverhältnissen von mehr als vier Monaten bis maximal 364 Tagen wird eine Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) ausgestellt. Ist das Arbeitsverhältnis unbefristet oder auf mehr als 364 Tage befristet, wird eine Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) erteilt.

Die Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L EU/EFTA) berechtigt EU/EFTA-Staatsangehörige zum Stellen- und Berufswechsel im Rahmen einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit. Die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) berechtigt unselbstständig erwerbstätige Personen zum Stellen- und Berufswechsel sowie zur Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit. Selbstständigerwerbende EU/EFTA-Staatsangehörige mit einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B EU/EFTA) behalten beim Wechsel zu einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.

Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit

EU/EFTA-Staatsangehörige haben das Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten, sofern sie über genügend finanzielle Mittel verfügen und umfassend gegen Krankheit und Unfall versichert sind. In Frage kommen Aufenthalte zur Stellensuche, zur Aus- und Weiterbildung, als Rentner oder als übrige Nichterwerbstätige. Grundsätzlich sind die finanziellen Mittel dann ausreichend, wenn Schweizer Staatsangehörige in der gleichen Situation keine Sozialhilfe beantragen könnten. Massgebend sind dabei die SKOS-Richtlinien. Bei Rentnern müssen zudem die finanziellen Mittel den Betrag übersteigen, der zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt. Fällt diese Bewilligungsvoraussetzung dahin, bspw. weil Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen beantragt werden, kann die Bewilligung widerrufen werden.

Familiennachzug

Staatsangehörige der EU/EFTA können ihre Familienangehörigen in die Schweiz nachziehen, sofern sie über eine bedarfsgerechte Wohnung verfügen. Angemessen ist eine Wohnung dann, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen entspricht, die für Schweizer Staatsangehörige am Wohnort gelten. Die zur Verfügung stehende Wohnung muss die Gesamtfamilie tatsächlich beherbergen können. Auf jeden Fall hat die Wohnung den gesundheits- und feuerpolizeilichen Anforderungen zu genügen und es dürfen keine qualifizierten Einwände des Vermieters bestehen. Als Familienangehörige gelten, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit:

  • der Ehegatte
  • die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird
  • die Verwandten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt gewährt wird
  • im Fall von Studierenden beschränkt sich der Kreis auf den Ehegatten und die unterhaltsberechtigten Kinder

Die Bestimmungen dieses Kapitels über ausländische Ehegatten gelten für die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare sinngemäss.

Geografische Mobilität

Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligungen EU/EFTA gelten für das ganze Gebiet der Schweiz (geografische Mobilität). Staatsangehörige der EU/EFTA und ihre Familienangehörigen benötigen keine neue Bewilligung, wenn sie ihren Lebensmittelpunkt in einen anderen Kanton verlegen. Sie müssen nur bei der Anmeldung am neuen Wohnort den Ausländerausweis vorlegen. Dies gilt auch, wenn der Wohnort innerhalb eines Kantons oder einer Gemeinde gewechselt wird. Sofern noch ein alter Papierausweis vorliegt, wird ein neuer Ausweis im Kreditkartenformat ausgestellt.

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