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Bewilligungsarten

Kurzaufenthaltsbewilligung (Ausweis L)

EU/EFTA

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigenausgestellt, wenn sie sich befristet für weniger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten.

Drittstaatsangehörige

Eine Kurzaufenthaltsbewilligung kann Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, wenn sie sich befristet für weniger als ein Jahr in der Schweiz aufhalten.

In welchen Fällen eine Kurzaufenthaltsbewilligung ausgestellt wird bzw. werden kann sowie weitere Informationen zum Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit finden Sie unter den Rubriken «EU/EFTA-Staatsangehörige» bzw. «Drittstaatsangehörige».

Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B)

EU/EFTA

Eine Aufenthaltsbewilligung wird EU/EFTA-Staatsangehörigen ausgestellt, welche sich überjährig in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ist jeweils auf fünf Jahre befristet.

Drittstaatsangehörige

Eine Aufenthaltsbewilligung kann Drittstaatsangehörigen ausgestellt werden, welche sich überjährig in der Schweiz aufhalten. Die Aufenthaltsbewilligung ist auf ein Jahr befristet.

In welchen Fällen eine Aufenthaltsbewilligung ausgestellt wird bzw. werden kann sowie weitere Informationen zum Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit finden Sie unter den Rubriken «EU/EFTA-Staatsangehörige» bzw. «Drittstaatsangehörige».

Grenzgängerbewilligung (Ausweis G)

EU/EFTA

Als Grenzgängerin und Grenzgänger werden EU/EFTA-Staatsangehörige bezeichnet, die sich in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und in der Schweiz arbeiten (Stellenantritt oder Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit). Die Grenzgänger müssen mindestens einmal wöchentlich an ihren ausländischen Hauptwohnsitz zurückkehren.

Drittstaatsangehörige

Eine Grenzgängerbewilligung ist für Drittstaatsangehörige nur möglich, wenn sie ihren Wohnsitz in der ausländischen Grenzzone haben und innerhalb der benachbarten Grenzzone der Schweiz erwerbstätig sind. Da der Kanton Schwyz keine Grenzzone darstellt, stellt das Amt für Migration keine Grenzgängerbewilligungen an Drittstaatsangehörige aus.

Niederlassungsbewilligung (Ausweis C)

In der Schweiz lebenden ausländischen Personen kann nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von fünf oder zehn Jahren die Niederlassungsbewilligung erteilt werden. Angehörige bestimmter Staaten profitieren von Niederlassungsvereinbarungen oder -Verträgen. Für Niedergelassene ist das Aufenthaltsrecht unbeschränkt und wird nicht an Bedingungen geknüpft.

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