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Härtefälle

Nach Art. 30 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) kann von den üblichen Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um unter anderem schwerwiegenden persönlichen Härtefällen Rechnung zu tragen. Gestützt auf diese Bestimmung (ergänzt durch weitere, konkretisierende Normen) kann Ausländerinnen und Ausländern eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht nicht.

Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung können Personen mit N- und F-Status (Asylsuchende und vorläufig Aufgenommene) die Umwandlung ihres bisherigen Status in eine Aufenthaltsbewilligung beantragen. Auch weitere schwerwiegende persönliche Härtefälle (beispielsweise Nachzug von Konkubinatspartnern) können auf diesem Weg eine Aufenthaltsbewilligung erhalten. Weitere Informationen hierzu werden unten aufgeführt.

Das Amt für Migration führt den Schriftenverkehr durch und bereitet Entscheidgrundlagen vor. Zuständig für die Beurteilung der Härtefallgesuche ist das Volkswirtschaftsdepartement. Zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls bedarf der Kanton der Zustimmung des Staatssekretariats für Migration (SEM).

Umwandlung des F-Status in die B-Bewilligung

Vorläufig aufgenommene Ausländer und Flüchtlinge (Ausweis F) haben die Möglichkeit, ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B) zu stellen. Dies ist nach einem Aufenthalt in der Schweiz von mindestens fünf Jahren möglich. Das Gesuch wird unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft (Art. 84 Abs. 5 AIG). Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Bei Familien erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen immer für die gesamte Familie. Ausgenommen hiervon sind minderjährige Kinder, welche unter Umständen selber ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung stellen können.

Umwandlung des N-Status in die B-Bewilligung

Asylsuchenden Personen oder abgelehnten Asylsuchenden kann gemäss Art. 14 Abs. 2 des Asylgesetzes (AsylG) auf Antrag des Kantons eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden, wenn sich diese Personen seit mindestens fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, der Aufenthaltsort den Behörden immer bekannt war, wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt und keine Widerrufsgründe nach Art. 62 AIG vorliegen. Die betroffene Person hat im kantonalen Verfahren keine Parteistellung.

Weitere schwerwiegende persönliche Härtefalle

Auch weitere Personengruppen können gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, sofern ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt. Dabei handelt es sich zumeist um Konstellationen, welche dem Familiennachzug ähneln, bei denen jedoch die diesbezüglichen gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Klassischer Anwendungsfall ist hierbei der Nachzug von Konkubinatspartnern von in der Schweiz ansässigen Personen. Verschiedene weitere Anwendungsfälle von Härtefällen sind im Bereich der «Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen» denkbar und unterliegen wie alle Härtefälle einer Einzelfallprüfung.

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