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Aktuelles

Höchstzahlen für die Kontingentsperiode 2025

Die Schweizer Wirtschaft soll auch 2025 die benötigten qualifizierten Fachkräfte rekrutieren können. Der Bundesrat lässt daher die Kontingente für Erwerbstätige aus Drittstaaten und für Dienstleistungserbringer aus der EU/EFTA unverändert. Auch das Sonderkontingent für Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich wird weitergeführt.

Im nächsten Jahr können erneut bis zu 8500 qualifizierte Fachkräfte aus Drittstaaten rekrutiert werden: 4500 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 4000 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L. Die Kontingente für Erwerbstätige aus dem Vereinigten Königreich betragen 2100 mit einer Aufenthaltsbewilligung B und 1400 mit einer Kurzaufenthaltsbewilligung L. Der Bundesrat beabsichtigt aber, dass das separate UK-Kontingent mittelfristig ins ordentliche Kontingent integriert werden soll.

Die Höchstzahlen für Dienstleistungserbringende aus EU/EFTA-Staaten mit einer Einsatzdauer von über 90 respektive 120 Tagen pro Jahr werden ebenfalls unverändert weitergeführt. 2025 werden 3000 Einheiten für Kurzaufenthaltsbewilligung L und 500 Einheiten für Aufenthaltsbewilligungen B zur Verfügung stehen. Wie bisher werden diese Kontingente quartalsweise an die Kantone freigegeben.

Volle Personenfreizügigkeit für Kroatien 2025

Ab dem 1. Januar 2025 geniessen kroatische Arbeitskräfte die volle Personenfreizügigkeit. Für sie gelten dann während mindestens einem Jahr keine Höchstzahlen mehr für Kurzaufenthaltsbewilligungen L und Aufenthaltsbewilligungen B.

Sollte die Zuwanderung von kroatischen Arbeitskräften 2025 einen bestimmten Schwellenwert überschreiten, kann die Schweiz die Zahl der Bewilligungen für diese Personen im Jahr 2026 erneut begrenzen. Spätestens ab dem 1. Januar 2027 erhalten kroatische Staatsangehörige endgültig die volle Personenfreizügigkeit.

Elektronische Reisegenehmigung für Einreisen ins Vereinigte Königreich

Das Vereinigte Königreich (UK) führt sein elektronisches Reisegenehmigungs-System (ETA) ein. Alle Besucher, die derzeit kein Visum für kurzfristige Aufenthalte benötigen oder keinen anderen UK-Immigrationsstatus haben, benötigen ab dem 8. Januar 2025 ein ETA, um ins Vereinigte Königreich zu reisen bzw. dieses zu durchqueren. Ab dem 2. April 2025 wird das System auf EU-/EFTA-Länder (inkl. Schweiz) ausgeweitet.

Schweizer Bürger benötigen kein ETA, wenn sie:

  • ein UK-Visum haben;
  • die Erlaubnis haben, im Vereinigten Königreich zu leben, zu arbeiten oder zu studieren (einschliesslich des Status «settled» oder «pre-settled» im Rahmen des EU Settlement Scheme);
  • britische oder irische Staatsbürger sind;
  • in Irland leben und von Irland, Guernsey, Jersey oder der Isle of Man reisen.

Das ETA kostet 10 £ und ist bis zu zwei Jahre gültig oder bis der Pass des Inhabers abläuft, je nachdem, was zuerst eintritt.

Schweizer Bürger können ab dem 5. März 2025 mit der Beantragung eines ETA beginnen.

Gebühren Visa

Die Schengen-Visumsgebühren werden erhöht. Ab dem 11. Juni 2024 gelten weltweit neue Visagebühren. Folgendes gilt es zu beachten:

  1. Antragsteller müssen neu eine Visumgebühr von 90 EUR (statt 80 EUR) entrichten;
  2. Kinder im Alter von 6 bis 12 Jahren zahlen eine Visumgebühr von 45 EUR (statt 40 EUR);
  3. Es gilt eine Visumgebühr von 135 EUR oder 180 EUR (statt 120 oder 160 EUR), wenn ein Durchführungsbeschluss des Rates gemäss Artikel 25a Absatz 5 Buchstabe b angenommen wird. Diese Bestimmung gilt nicht für Kinder unter 12 Jahren;
  4. Die Änderung der Visumgebühren berührt nicht die Gebühren, die in Visaerleichterungsabkommen festgelegt sind.
  5. Die Anpassung der Visagebühren gilt auch für die nationalen Visa der Kategorie D (90 EUR statt 80 EUR)

Wird die Visumgebühr in einer anderen Währung als dem Euro erhoben, so wird der entsprechende Betrag in dieser Währung unter Verwendung des offiziellen Euro-Kurses der Europäischen Zentralbank berechnet und regelmäßig überprüft. Die Konsulate schließen im Rahmen der Schengen- Zusammenarbeit vor Ort untereinander Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass sie Visumgebühren in ähnlicher Höhe erheben.

Kosovo Visabefreiung

Ab dem 1. Januar 2024 können kosovarische Staatsangehörige für Kurzaufenthalte (max. 90 Tage) ohne Visum in den Schengen-Raum einreisen. Die Befreiung von der Visumspflicht gilt auch für die Schweiz. Voraussetzung ist der Besitz eines biometrischen Reisepasses.

Somit sind Staatsangehörige aller ex-jugoslawischen Staaten (Slowenien, Kroatien, Nordmazedonien, Bosnien und Herzegowina, Montenegro, Serbien, Kosovo) mit einem biometrischen Reisepass von der Visapflicht für kurzfristige Aufenthalte befreit. Für längerfristige Aufenthalte (über 90 Tage, z. B. im Familiennachzug) gilt die Visabefreiung jedoch nur für die EU-Länder Slowenien und Kroatien. 

Rumänien/Bulgarien Schengenraum

Ab dem 31. März 2024 werden Rumänien und Bulgarien in den Schengenraum aufgenommen. Die Erweiterung beschränkt sich aber lediglich auf den Luftweg. Die Aufhebung der Grenzkontrollen der terrestrischen Grenzen von und nach Bulgarien und Rumänien werden erst zu einem späteren, noch nicht bestimmten Zeitpunkt erfolgen. Dies hat vor allem Einfluss auf das Visumsverfahren: Ab dem 31. März 2024 werden Bulgarien und Rumänien die Schengener-Rechtsgrundlagen zur gemeinsamen Visumpolitik (wie z. B. der Visakodex oder die VIS-Verordnung) vollständig anwenden. Dies bedeutet, dass Bulgarien und Rumänien damit ab diesem Zeitpunkt ebenfalls Schengen-Visa ausstellen werden.

Gemäss einer Übergangsregelung bleiben indessen die Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt, die von Bulgarien und Rumänien vor dem 31. März 2024 auf Grundlage ihres nationalen Rechts ausgestellt worden sind, bis zu deren Ablaufdatum weiterhin im gesamten Schengenraum gültig, um unnötige Friktionen im Reiseverkehr für die betroffenen Drittstaatsangehörigen zu vermeiden.

Schliesslich sind Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen D-Visum von Bulgarien und Rumänien in Verbindung mit einem anerkannten, gültigen Reisedokument ab dem 31. März 2024 von der Visumpflicht ausgenommen. Bezüglich der Personenfreizügigkeit resp. Arbeitsmarkt gilt ab dem 31.03.2024 folgendes: Drittstaatsangehörige mit einem gültigen Aufenthaltstitel oder einem gültigen D-Visum von Bulgarien und Rumänien unterliegen somit neu nicht mehr der Visumpflicht, wenn sie für Entsendungen über das Meldeverfahren in der Schweiz arbeiten.

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