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Beiträge an Schiessanlagen sicherstellen

Der Kantonsrat beschloss im Dezember in der letzten Session des Jahres eine Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz. Ein zentraler Punkt dabei ist, die Mitfinanzierung der Sanierungen von Schiessanlagen durch den Kanton zu sichern.

Muss eine Schiessanlage saniert werden, beteiligt sich der Bund daran pauschal mit 8000 Franken pro Scheibe. Die zusätzliche kantonale Kostenbeteiligung beträgt 30 Prozent der anrechenbaren Kosten. Von diesem System profitieren grosse Schiessanlagen mit vielen Scheiben mehr als kleine Anlagen, bei denen die Sanierungskosten pro Scheibe in der Regel wesentlich höher liegen.

Auf nationaler Ebene ist deshalb eine Motion hängig, welche eine Rückkehr zum Beitragssystem von vor 2009 fordert. Dieses sieht vor, dass sich der Bund wieder mit 40 Prozent an den Sanierungskosten pro Scheibe beteiligt, was kleineren Anlagen zugutekommt. Die grossen Anlagen sind im Kanton Schwyz bereits saniert.

Lückenlose Abgeltung sicherstellen

Doch die Umsetzung der Motion verzögert sich, was für Schwyzer Anlagen, die saniert werden sollen, Ende 2025 zum Problem würde. Denn das kantonale Einführungsgesetz zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG), welches die Kostenbeteiligung durch den Kanton regelt, sieht dafür nur eine Übergangsfrist bis 31. Dezember 2025 vor. Diese soll nun im Rahmen einer ersten Teilrevision des Gesetzes verlängert werden, um darüber hinaus eine lückenlose Abgeltung durch den Kanton sicherzustellen.

Aufgrund der bis Ende 2025 beschränkten Frist erhält die Teilrevision des EGzUSG eine gewisse Dringlichkeit und wurde daher bereits in der Dezember-Session vom Kantonsrat behandelt. Im Anschluss unterliegt die Vorlage einem möglichen Referendum sowie der Prüfung und Gewährleistung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU). Die Inkraftsetzung des revidierten Gesetzes ist für Sommer 2025 geplant.

Abfallgebühren: mehr Autonomie für Gemeinden

In die Teilrevision mit hineingepackt wird auch eine Änderung bei den Abfallgebühren. 2020 forderten die beiden Kantonsräte Dominik Zehnder und Willi Kälin mehr Autonomie für die Gemeinden und Bezirke bei der Festlegung der Abfallgebühren. Mit der angepassten Regelung werden die bisher vorgeschriebene Grundgebühr und die Mengengebühr aus dem Gesetz gestrichen.

Zudem wird die Entscheidungskompetenz über Art und Umfang der Gebührenerhebung den Gemeinden und Bezirken übertragen – unter Vorbehalt, dass bundesrechtliche Vorgaben eingehalten werden. Damit soll den Gemeinden den grösstmöglichen Gestaltungsspielraum bei der Erhebung der Gebühren gegeben werden. Die Möglichkeit der Erhebung einer Grundgebühr wird jedoch explizit vorbehalten.

Bodenbelastungen besser erfassen

Ebenfalls in die Teilrevision fliesst die Einführung eines Prüfperimeters für Bodenverschiebungen. Böden, welche gemäss heute geltender Regelung keine belasteten Standorte sind, jedoch durch Lufteintrag (Heizungen, Fabriken) oder andere Quellen (Reifenabrieb, Rebberge, Korrosionsschutz) trotzdem belastet wurden, werden neu in einem entsprechenden Prüfperimeter erfasst. Der Bund verfügt neuerdings, dass Kantone festgestellte oder mit hoher Wahrscheinlichkeit vermutete Bodenbelastungen darzustellen haben. Diese Grundlagen sind öffentlich zugänglich, damit Bauherren und Planer die entsprechenden Flächen frühzeitig erkennen und so Arbeitsaufwand und Kosten reduzieren können.

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