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Schutzfrist für Patientendaten soll verlängert werden

Vernehmlassung zur Teilrevision des Archivgesetzes

Der Regierungsrat hat das Bildungsdepartement ermächtigt, den Entwurf zur Teilrevision des Archivgesetzes in die Vernehmlassung zu geben. Diese schlägt für Patientenunterlagen neu eine Schutz frist von 120 Jahren vor.

Archivgut unterliegt gemäss § 15 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 18. November 2015 (ArchG, SRSZ 140.,610) grundsätzlich einer Schutzfrist von 35 Jahren. Massgebend ist das Jahr des Abschlusses eines Dossiers. Sofern das öffentliche Interesse oder besonders schutzwürdige Interessen betroffener Personen es erfordern, kann die Schutzfrist von der abliefernden Stelle auf maximal 70 Jahre erstreckt werden (§ 16 Abs. 1 ArchG).

Die aktuell gemäss AchrG geltenden Schutzfristen sind im Fall von Patientenunterlagen, worunter Patientendokumentationen sowie Aufzeichnungen zu verstehen sind, zu kurz. Behandlungsdokumentationen enthalten hochsensible personenbezogene Daten, darunter Diagnosen, Therapien, Medikation sowie Krankheitsverläufe. Aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit ist eine langfristige Geheimhaltung erforderlich, um die Vertraulichkeit zu sichern und eine unbefugte Offenlegung zu verhindern.

Die vorliegende Teilrevision sieht daher vor, die Schutzfrist für Patientenunterlagen auf neu 120 Jahre festzulegen. Das Bildungsdepartement eröffnet das Vernehmlassungsverfahren, das bis am 31. März 2026 dauert.

Staatskanzlei


Landammann Michael Stähli
+41 41 819 19 00


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