Navigieren im Kanton Schwyz

Sicherstellung der kantonalen Abgeltungen an Sanierungen von Schiessanlagen

Der Regierungsrat des Kantons Schwyz hat am 20. Mai 2025 die Inkraftsetzung der Teilrevision des Einführungsgesetzes zum Umweltschutzgesetz (EGzUSG) auf den 1. Juli 2025 beschlossen. Hintergrund sind anstehende Anpassungen auf Bundesebene, die auch Änderungen im kantonalen Recht notwendig machen. Im Fokus stehen insbesondere die Fristverlängerung für kantonale Beiträge an die Sanierung von Schiessanlagen sowie eine stärkere Gemeindeautonomie bei der Festlegung von Abfallgebühren.

Kantonale Abgeltungen für Schiessplatzsanierungen weiterhin möglich

Die Revision auf Bundesebene zur Umsetzung der Motion Salzmann hat sich verzögert. Diese sieht vor, zur früheren Regelung zurückzukehren, wonach der Bund 40 Prozent der Sanierungskosten pro Scheibe übernimmt – statt eines pauschalen Beitrags von 8000 Franken. Davon würden vor allem kleinere Schiessanlagen profitieren, bei denen die Sanierungskosten pro Scheibe deutlich höher liegen. Im Kanton Schwyz sind viele grosse Schiessplätze bereits saniert.

Die aktuelle kantonale Regelung, welche Beiträge an die Schiessplatzsanierungen ermöglicht, ist bis Ende 2025 befristet. Um eine lückenlose Finanzierung weiterhin sicherzustellen – insbesondere zugunsten kleinerer Anlagen – wird diese Frist mit der Teilrevision verlängert.

Mehr Handlungsspielraum für Gemeinden bei Abfallgebühren

Mit der Teilrevision wird auch die Motion M 2/2020 «Subsidiaritätsprinzip bei der Festlegung von Abfallgebühren» umgesetzt. Ziel ist es, den Gemeinden und Bezirken mehr Spielraum bei der Ausgestaltung der Abfallgebühren einzuräumen, ohne die Prinzipien der Umweltverträglichkeit, Effizienz und Kostendeckung zu verletzen.

Neu wird die bisherige gesetzliche Vorgabe einer Kombination aus Grundgebühr und Mengengebühr aufgehoben. Stattdessen entscheiden die Gemeinden und Bezirke künftig selbst über Art und Umfang der Gebühren – im Rahmen der bundesrechtlichen Vorgaben. Die Möglichkeit, eine Grundgebühr zu erheben, bleibt dabei ausdrücklich bestehen.

Zweite Etappe folgt

Weitere notwendige Anpassungen aufgrund der Revision des Umweltschutzgesetzes auf Bundesebene werden in einer zweiten Etappe erfolgen.

Diese Seite drucken oder teilen:

  • Seite drucken