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Ausbildungszuschüsse und Praktika

Ausbildungszuschüsse, Ausbildungs- und Berufspraktika in der Aus- und Berufsbildung leisten einen wichtigen Beitrag zur beruflichen Integration.

Ausbildungszuschüsse

Ausbildungszuschüsse ermöglichen Ihnen das Nachholen einer Grundausbildung oder die Anpassung Ihrer bereits erworbenen Ausbildung an die Bedürfnisse des Arbeitsmarktes. Die Arbeitslosenversicherung kann Zuschüsse an eine höchstens dreijährige Berufsausbildung gewähren. Sie entsprechen der Differenz zwischen dem tatsächlich ausbezahlten Lohn und dem Maximalbetrag vom CHF 3'500.– pro Monat.

Vorgehensweise

1. Voraussetzungen prüfen

Um Ausbildungszuschüsse zu erhalten, muss der Auszubildende ...

  • mindestens 30 Jahre alt sein;
  • Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung haben
  • über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügen oder im erlernten Beruf erhebliche Schwierigkeiten haben, eine Stelle zu finden.

Zudem muss ein Ausbildungsvertrag vorliegen, der ein Ausbildungskonzept enthält, das den gesetzlichen Anforderungen entspricht und, nach Abschluss der Ausbildung, ein entsprechendes Zeugnis vorsieht. Die Ausbildung muss den Fähigkeiten des Versicherten entsprechen und seine Vermittlungsfähigkeit verbessern.

Absolventen einer Hochschule oder einer höheren Fachschule (FH, HTL, HWV usw.) und solche, die über eine mindestens dreijährige Ausbildung an einer dieser Schulen verfügen, erhalten keine Ausbildungszuschüsse.

Pflichten des Arbeitgebers

Der Arbeitgeber muss ...

  • einen Lehrvertrag oder einen gleichwertigen Ausbildungsvertrag abschliessen und befugt sein, Lehrlinge auszubilden;
  • dem Arbeitnehmer einen Lohn bezahlen, der mindestens gleich hoch ist wie der entsprechende Lehrlingslohn im letzten Lehrjahr und der angemessen auf die beruflichen Erfahrungen Rücksicht nimmt;
  • die Ausbildungszuschüsse zusammen mit dem vereinbarten Lehrlingslohn auszahlen, den Betrag für die Sozialversicherung (für die Ausbildungszuschüsse und den Lehrlingslohn) abziehen und zusammen mit dem Arbeitgeberanteil an die Ausgleichskasse und die Sozialversicherungen überweisen;
  • monatlich der Arbeitslosenkasse des Versicherten eine Kopie der Salärabrechnung zustellen, damit einerseits das Weiterbestehen des Arbeitsverhältnisses und die Weiterführung der Ausbildung kontrolliert und die Auszahlung des Ausbildungszuschusses sowie den Arbeitgeberanteil an Sozialversicherungsbeiträgen veranlasst werden können;
  • uns am Ende jedes Ausbildungsjahres einen Kurzbericht über den Ablauf der Ausbildung zustellen. In diesem Bericht muss auch erwähnt werden, ob der entrichtete Lohn eine Änderung erfahren hat.
  • uns nach Abschluss der Ausbildung einen Schlussbericht einreichen.

2. Gesuch einreichen

Das Gesuch um Ausbildungszuschüsse muss zusammen mit der dazugehörigen Bestätigung des Arbeitgebers und dem Lehrvertrag spätestens 8 Wochen vor Beginn der Ausbildung bei uns oder bei Ihrem RAV eingereicht werden.

  • RAV Goldau, +41 41 819 51 71
    Zuständig für die Gemeinden Arth, Gersau, Illgau, Ingenbohl, Küssnacht, Lauerz, Morschach, Muotathal, Riemenstalden, Rothenthurm, Sattel, Schwyz, Steinen und Steinerberg.
  • RAV Lachen, +41 41 819 51 20
    Zuständig für die Gemeinden Alpthal, Altendorf, Einsiedeln, Feusisberg, Freienbach, Galgenen, Innerthal, Lachen, Oberiberg, Reichenburg, Schübelbach, Tuggen, Unteriberg, Vorderthal, Wangen und Wollerau.

3. Zusicherungsentscheid

Wir prüfen das Gesuch und erlassen, wenn alle Bedingungen erfüllt sind, in der Regel innert vier Wochen nach Einreichung des Gesuches, den Zusicherungsentscheid bezüglich Ausbildungszuschüsse.

4. Jährliches Gesuch um Berechnung der Zuschüsse

Am Ende jedes Ausbildungsjahres reicht uns der Arbeitgeber unter Mitwirkung des Versicherten ein Gesuch um Berechnung der Ausbildungszuschüsse ein.

5. Entscheid

Aufgrund des jährlich eingereichten Gesuchs berechnen wir gemäss den finanziellen Verhältnissen des Versicherten die Höhe der Ausbildungszuschüsse neu und erlässt einen Entscheid bezüglich deren Höhe, wobei der Maximalbetrag von CHF 3'500.– pro Monat nicht überschritten werden kann. Allfällige kantonale oder private Stipendien werden vom Betrag des Ausbildungszuschusses in Abzug gebracht.

Ausbildungspraktikum

Ziel des Ausbildungspraktikums ist es, Ihre Fachkenntnisse nach einer abgeschlossenen Ausbildung zu vertiefen. Damit steigen Ihre Chancen, rasch und dauerhaft wieder eine Stelle zu finden. Die Dauer des Praktikums richtet sich nach Ihren Bedürfnissen, beträgt aber nicht mehr als drei Monate.

Ziele

Das Ausbildungspraktikum hat zum Ziel, jungen Lehr- und Studienabgängern die Möglichkeit zu geben, ihre Kenntnisse aus der Ausbildung zu vertiefen, damit ihre Vermittlungsfähigkeit verbessert und ihnen die Möglichkeit geboten wird, sich in den Arbeitsmarkt einzugliedern.

Teilnahmeberechtigung

Praktikanten

Teilnahmeberechtigt sind Versicherte nach Bestehen der allgemeinen und besonderen Wartezeiten, ...

  • die arbeitslos sind,
  • die vermittlungsfähig und die beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet sind,
  • denen aus arbeitsmarktlichen Gründen ohne Absolvierung eines Praktikums keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann
  • die das Praktikum mit Zustimmung oder auf Weisung der zuständigen Amtsstelle besuchen.

Betriebe

Teilnahmeberechtigt sind Betriebe, die grundsätzlich berechtigt sind, Lehrlinge auszubilden oder, wenn dies nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur und das Personal besitzen, die ein erfolgreiches Praktikum garantieren.

Dauer

Das Praktikum dauert maximal drei Monate.

Finanzierung

Der Praktikant erhält besondere Taggelder, die in Form von Arbeitslosenentschädigung ausgerichtet werden. Für den Arbeitgeber entstehen keine direkten Kosten. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, dem Praktikanten in einem vereinbarten Tätigkeitsgebiet Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln und die dafür notwendige Infrastruktur zur Verfügung zu stellen.

Verfahren

Vor dem Praktikum

Der Betrieb, der einen Praktikanten sucht, ...

  • erstellt ein Ausbildungsprogramm und bestimmt die Tätigkeit sowie die für den Praktikanten verantwortliche Person;
  • bestimmt die Dauer des Praktikums (max. 3 Monate) und den Beschäftigungsgrad (in der Regel 100 %);
  • meldet sich bei uns;
  • wählt den Praktikanten aus;
  • erstellt mit dem Praktikanten und uns eine Vereinbarung für ein Ausbildungspraktikum.

Während des Praktikums

Der Betrieb ...

  • gewährt dem Praktikanten die notwendige Zeit zur Stellensuche und erlaubt ihm, das Praktikum jederzeit abzubrechen, um eine Stelle anzutreten.
  • bescheinigt der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Massnahme-Tage mittels Bescheinigungsformular.

Der Praktikant ...

  • verpflichtet sich, sich alle notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen;
  • setzt seine Arbeitsbemühungen unvermindert fort;
  • nimmt eine ihm zugewiesene und zumutbare Arbeit an.

Am Ende des Praktikums

Der Betrieb ...

  • stellt dem Praktikanten eine Bestätigung (Zeugnis) aus, worin die Tätigkeitsbereiche sowie die besonderen Kenntnisse und Fähigkeiten angegeben werden, die der Praktikant im Verlauf des Praktikums erworben hat;
  • ist gegenüber dem Praktikanten von allen Pflichten entbunden;
  • kann selbstverständlich mit dem Praktikanten einen Arbeitsvertrag abschliessen.

Berufspraktikum

Ein Berufspraktikum in einem privaten Unternehmen ermöglicht Ihnen, erste Berufserfahrungen zu sammeln oder berufliche Kenntnisse zu vertiefen. Die dabei entstehenden Kontakte erhöhen Ihre Chance auf einen Stellenantritt im angestammten oder in einem verwandten Beruf.

Ziele

Das Ziel des Berufspraktikums ist die Förderung der Wiedereingliederung von Versicherten ins Erwerbsleben mittels Erwerb von Berufserfahrung und beruflichen Kontakten in ihrem angestammten oder einem nahe verwandten Berufsfeld.

Die während des Praktikums ausgeübte Tätigkeit hat vor allem das Ziel, die Anwendung und die Vervollkommnung von erworbenen Kenntnissen zu ermöglichen. Sie soll in erster Linie produktiv sein und muss in einem den beruflichen Kenntnissen des Praktikanten verwandten Bereich liegen – nicht zwingend im exakt gleichen Beruf.

Das Berufspraktikum darf auf keinen Fall bestehende Arbeitsplätze in irgendeiner Art und Weise konkurrenzieren.

Unterschied zum Ausbildungspraktikum

Während das Berufspraktikum in erster Linie darauf abzielt, qualifizierten Versicherten eine erste Berufserfahrung zu ermöglichen oder sie wieder mit ihrem Beruf oder der Arbeitswelt in Kontakt zu bringen, bezweckt das Ausbildungspraktikum im Wesentlichen eine bewusste Ergänzung der beruflichen Kenntnisse der Versicherten in einem Bereich, in dem sie Lücken aufweisen. Das Ausbildungspraktikum ist somit gleichzusetzen mit einem Kurs zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten.

Teilnahmeberechtigung

Praktikanten

Teilnahmeberechtigt sind Versicherte nach Bestehen der allgemeinen und besonderen Wartezeiten, ...

  • die arbeitslos sind,
  • die vermittlungsfähig und beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) gemeldet sind,
  • denen aus arbeitsmarktlichen Gründen ohne Absolvierung eines Praktikums keine zumutbare Arbeit zugewiesen werden kann
  • die das Praktikum mit Zustimmung oder auf Weisung der zuständigen Amtsstelle besuchen.

Betriebe

Teilnahmeberechtigt sind Betriebe ...

  • die grundsätzlich zur Ausbildung von Lehrlingen berechtigt sind oder wenn dies nicht der Fall ist, die erforderliche Seriosität gewähren und die Infrastruktur und das Personal besitzen, die für einen erfolgreichen Verlauf des Praktikums notwendig sind;
  • welche einem Praktikanten die Gelegenheit geben wollen, seine Kenntnisse in der Praxis anzuwenden;
  • die den Praktikanten nicht schon als Lehrling ausgebildet haben, da der Gewinn an Berufserfahrung grösser ist, wenn ein Wechsel zu einem anderen Unternehmen derselben Branche stattfindet. Es ist jedoch möglich, dass Unternehmen, die verschiedene Abteilungen haben, ein Praktikum in einer anderen Abteilung desselben Unternehmens organisieren.

Dauer

Das Praktikum soll die Dauer von sechs Monaten grundsätzlich nicht überschreiten. In Ausnahmefällen ist eine Praktikumsdauer von mehr als sechs Monaten möglich, die Gesamtdauer einschliesslich der Verlängerung darf jedoch zwölf Monate nicht überschreiten.

Finanzierung

Die Teilnehmer erhalten während des Praktikums das ihnen zustehende Taggeld nach Art. 22 AVIG. Versicherte, die ein Berufspraktikum absolvieren, haben Anspruch auf ein Mindesttaggeld von CHF 102.– (soziale Abfederung).

Der Betrieb hat sich in Anwendung von Art. 97a AVIV mit 25 Prozent, mindestens aber mit CHF 500.– pro Monat, am Bruttotaggeld des Versicherten zu beteiligen. Die Arbeitslosenkasse des Versicherten rechnet mit dem Praktikumsbetrieb monatlich ab.

Lohnzahlung

Es erfolgt keine Lohnzahlung durch den Praktikumsbetrieb. Es werden für den Praktikumsbetrieb auch keine Leistungen an die AHV/IV/EO an die Unfallversicherung (UVG) und an die berufliche Vorsorge (BVG) geleistet.
Der Versicherte erhält während des Praktikums das ihm zustehende Taggeld von der Arbeitslosenkasse. Zusätzlich erhält er Reise- und Verpflegungsentschädigung nach den einschlägigen Bestimmungen. Die Sozialabzüge (AHV/IV/EO, UVG und BVG) werden von der Arbeitslosenversicherung vorgenommen.

Vorgehen

Vor dem Praktikum

Der Betrieb, der einen Praktikanten sucht, ...

  • bestimmt die Art der Tätigkeit sowie die für das Praktikum verantwortliche Person;
  • bestimmt die Dauer des Praktikums und den Beschäftigungsgrad (in der Regel 100 %);
  • meldet sich bei uns;
  • wählt den Praktikanten aus;
  • schliesst mit dem Praktikanten und uns einen Vertrag für ein Berufspraktikum ab.

Während des Praktikums

Der Betrieb ...

  • gewährt dem Praktikanten die notwendige Zeit zur Stellensuche und erlaubt ihm, das Praktikum jederzeit abzubrechen, um eine neue Stelle anzutreten;
  • übernimmt 25 Prozent des dem Beschäftigungsgrad entsprechenden Bruttotaggeldes des Praktikanten (mindestens CHF 500.– pro Monat) und zahlt den Betrag nach Erhalt der Rechnung der Arbeitslosenkasse des Versicherten monatlich ein.
  • Die für die Massnahme verantwortliche Person (Arbeitgeber) bescheinigt der Arbeitslosenkasse bis zum dritten Werktag des folgenden Monats die Anzahl der effektiv geleisteten Massnahmetage (Formular: «AMM-Bescheinigung für ein Berufspraktikum»).

Der Praktikant ...

  • verpflichtet sich, sich alle notwendigen praktischen Kenntnisse anzueignen;
  • setzt seine Arbeitsbemühungen unvermindert fort;
  • nimmt eine ihm zugewiesene und zumutbare Arbeit an.

Am Ende des Praktikums

Der Betrieb ...

  • stellt dem Praktikanten eine Bestätigung bzw. ein Arbeitszeugnis über Art und Dauer der Arbeit sowie über seine Kenntnisse, Fähigkeiten und über sein Verhalten aus;
  • ist gegenüber dem Praktikanten von allen Pflichten entbunden;
  • kann selbstverständlich mit dem Praktikanten einen Arbeitsvertrag abschliessen.

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