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Straf-, Jugend- und Zwangsmassnahmengericht

Dem Strafgericht gehören der Präsident, die Vizepräsidentin sowie acht nebenamtliche Richterinnen und Richter an. Es ist in vier Kammern gegliedert und beurteilt als Kollegialgericht mit fünf Mitgliedern erstinstanzlich Anklagen wegen Verbrechen und schweren Vergehen nach Strafgesetzbuch sowie Steuervergehen. In seiner Eigenschaft als Jugendgericht beurteilt es ferner mit drei Mitgliedern alle strafbaren Handlungen von Jugendlichen, soweit dafür nicht die Jugendanwaltschaft zuständig ist. Der Präsident und die Vizepräsidentin amten zusätzlich als Einzelrichter.

Das Zwangsmassnahmengericht ist ein erstinstanzliches Gericht und organisatorisch dem Strafgericht angegliedert. Es ist zuständig für die Anordnung oder Genehmigung von Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung (z.B. Untersuchungshaft oder Telefonüberwachungen) und nach dem Ausländer- und Polizeirecht

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