Bewilligungen im Gesundheits- und Sozialwesen
Im Kanton Schwyz sind sowohl der Betrieb von Gesundheits- und Sozialeinrichtungen als auch die Ausübung vieler Gesundheitsberufe bewilligungspflichtig. Die Bewilligungen stellen sicher, dass gesetzliche Vorgaben eingehalten werden und die Bevölkerung geschützt wird.
90-Tage-Dienstleistung
Inhaberinnen und Inhaber einer kantonalen Bewilligung dürfen ihren Medizinalberuf, Psychotherapie oder ihren Gesundheitsberuf während längstens 90 Tagen pro Kalenderjahr in einem anderen Kanton in eigener fachlicher Verantwortung ausüben, ohne eine Bewilligung dieses Kantons einzuholen. Die Meldung einer 90-Tage-Dienstleistung beinhaltet weder das Recht zur Führung einer Patientenapotheke noch die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für den Kanton Schwyz.
Ärztliches Zeugnis für die Berufsausübung in eigener fachlicher Verantwortung
Für die selbständige Berufsausübung im Gesundheitswesen im Kanton Schwyz ist ein ärztliches Zeugnis nötig. Gesetzlich verankert durch das GesG, GesV und MedBG, um sicherzustellen, dass Sie sowohl gesundheitlich als auch fachlich in der Lage sind, die volle Verantwortung für Ihre Tätigkeit zu tragen, und damit die Patientensicherheit und das öffentliche Vertrauen gewahrt bleiben. Das ärztliche Zeugnis muss durch eine Ärztin oder einen Arzt mit Schweizer Berufsausübungsbewilligung auf eigene Kosten erstellt werden.
Bewilligung für eine Privatapotheke beantragen
Die Führung einer Patientenapotheke (Selbstdispensation) kann zusammen mit der Berufsausübungsbewilligung beantragt werden. Verfügen Sie bereits über eine aktive Berufsausübungsbewilligung im Kanton Schwyz, können Sie per Mitteilung und handschriftlicher Unterschrift die Selbstdispensation (SD) beantragen. Für eine nachträgliche Änderung bezüglich Selbstdispensation wird die Gebühr von CHF 300.– verrechnet.
Entbindung der beruflichen Schweigepflicht
Medizinal- und Gesundheitsfachpersonen und auch ihre Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über beruflich anvertraute oder wahrgenommene Tatsachen verpflichtet. Wir können das Berufsgeheimnis aber zur Wahrung schutzwürdiger Interessen aufheben.
- Gesuch um Entbindung von der beruflichen Schweigepflicht
- Merkblatt zur beruflichen Schweigepflicht für Gesundheitsfachpersonen
Leumundsprüfung
Dienstleistungsanbietende im Bereich der Tages-, Heim- und Familienpflege unterstehen der Aufsicht durch den Kanton. Bei einer Neuanstellung muss eine Leumundsprüfung durch uns erfolgen.
Stellvertreter-Bewilligung
Im Krankheitsfall, während der Ferien oder bei anderweitiger vorübergehender Verhinderung kann eine Medizinalperson temporär eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter beschäftigen. Zur Stellvertretung wird zugelassen, wer die Voraussetzungen zur fachlich selbständigen Tätigkeit im betreffenden Beruf erfüllt. Der Antrag ist durch die vertretene Person vor deren Abwesenheit bei uns einzureichen. Die Bewilligung wird für maximal ein Jahr erteilt und kann aus wichtigen Gründen verlängert werden. Die Stellvertreter-Bewilligung beinhaltet weder das Recht zur Führung einer Patientenapotheke (Selbstdispensation) noch die Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) für den Kanton Schwyz.
Verzichtserklärung
Verzichtserklärung zur Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) im Kanton Schwyz.
Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
Im Kanton Schwyz erfolgt der Antrag auf Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung mittels Gesuchsformular für eine Berufsausübungs- oder Betriebsbewilligung.
Gesuchsformular für Gesundheitsberufe
Gesuchsformular für Betriebe im Gesundheitswesen
Strafloser Schwangerschaftsabbruch
Ein Schwangerschaftsabbruch in der Schweiz ist straflos, wenn dieser innerhalb der ersten 12 Schwangerschaftswochen erfolgt und die schwangere Person sich in einer Notlage befindet (Art. 119 f. StGB).
Ärztinnen und Ärzte, die im Kanton Schwyz straflose Schwangerschaftsabbrüche durchführen möchten, müssen einen Antrag zur Anerkennung für die fachgerechte Durchführung beim Kantonsärztlichen Dienst einreichen.
Unbedenklichkeitserklärung (UE)
Eine Unbedenklichkeitserklärung – auch Certificate of Good Standing (CoGS) genannt – bestätigt, dass Sie berechtigt sind, Ihren Medizinalberuf uneingeschränkt auszuüben. Vor allem bei einer geplanten Berufstätigkeit im Ausland wird dieser Nachweis von universitären Medizinalpersonen häufig verlangt.
Bitte senden Sie uns das vollständig ausgefüllte und eigenhändig unterschriebene