Betriebsbewilligung
Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich, wie Arztpraxen, Apotheken, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Pflegeheime benötigen eine kantonale Bewilligung oder Meldebestätigung, um den Betrieb aufnehmen zu dürfen.
Betriebe im Gesundheitswesen
Schritt für Schritt zur Betriebsbewilligung und/oder Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP):
1. Unterlagen vorbereiten
Betriebsbewilligung mit Standort im Kanton Schwyz
- Betriebshaftpflichtversicherung
- Betreibungsregisterauszug
- Betriebskonzept
- Plan der Räumlichkeiten und Infrastruktur
- Patientendokumentation
- Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV
- Betriebsbewilligungen anderer Kantone (wenn vorhanden)
- Unbedenklichkeitserklärungen von Kantonen mit Betriebsbewilligung
- Nachweis der Zertifizierung durch die IVR für Krankentransport und Rettungsdienst
Betriebsbewilligung ohne Standort im Kanton Schwyz
- Betriebsbewilligungen anderer Kantone
- Unbedenklichkeitserklärungen von Kantonen mit Betriebsbewilligung
Weitere Unterlagen
- Strafregisterauszug, Sonderprivatauszug, Betreibungsregisterauszug der gesamtverantwortlichen Leitung , Unbedenklichkeitserklärungen von Kantonen mit Berufsausübungsbewilligung, Berufsausübungsbewilligungen der verantwortlichen Fachpersonen
2. Gesuch ausfüllen
3. Gesuch einreichen
Bitte reichen Sie das Gesuch vollständig ausgefüllt, von Hand (rechtsgültig) unterzeichnet und mit sämtlichen verlangten Beilagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme an folgende Adresse ein:
Amt für Gesundheit und Soziales
Bewilligungen
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz
Elektronische eingereichte Gesuche können wir nicht berücksichtigen.
4. Bewilligungserteilung
Die Bearbeitung und die Erteilung der Bewilligung ist kostenpflichtig und bemisst sich nach
Die erteilte Bewilligung wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.
5. Zahlstellenregister-Nummer (ZSR- oder K-Nummer) beantragen
ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind die Leistungserbringer davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis der Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen.
ZSR-Nummer
Eine ZSR-Nummer wird in der Regel an selbstständig Erwerbende (Einzelfirma) oder an juristische Personen (z. B. AG oder GmbH) erteilt.
K-Nummer
K-Nummern werden an bestimmte Medizinalpersonen erteilt, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen.
Durch die Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird das Anstellungsverhältnis ausgewiesen und dass die angestellte Medizinalperson die Voraussetzungen erfüllt, um Leistungen zu Lasten der OKP zu erbringen. Dies dient insbesondere der transparenten Ausweisung der Leistungserbringung und der Kontrolle in Bezug auf die Abrechnungen.
6. Änderungen
Eine Eröffnung oder Wiedereröffnung, die Verlegung und Beendigung der Tätigkeit oder des Betriebes, ein Wechsel bei der verantwortlichen fachlichen Betriebsleitung, eine Vergrösserung des Betriebes oder die Änderung der Tätigkeit ist uns per
Die Schliessung eines Betriebes wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.
Tätigkeit unter Aufsicht
Im Kanton Schwyz dürfen Fachpersonen in Gesundheitsberufen entweder in eigener fachlicher Verantwortung mit Bewilligung arbeiten oder unter Aufsicht einer verantwortlichen Fachperson. Das Merkblatt zur Tätigkeit unter Aufsicht erklärt, welche Bedingungen dafür gelten, wer verantwortlich ist, wie Betriebe dies nachweisen müssen und was bei ausländischen Diplomen zu beachten ist.
Betriebe im Sozialwesen
Heime und andere Einrichtungen
Für den Betrieb von einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung, eines Alters- und Pflegeheims oder eines Kinder- und Jugendheims ist eine Bewilligung erforderlich. Wenn Sie eine solche Einrichtung aufbauen und betreiben möchten, wenden Sie sich bitte an uns.
Kindertagesstätten oder schulische Tagesstrukturen
Für den Betrieb einer Kindertagesstätte oder schulischen Tagesstruktur in privater Trägerschaft ist eine Bewilligung von uns erforderlich. Wenn Sie eine solche Einrichtung aufbauen und betreiben möchten, füllen Sie bitte das Gesuch zur Erteilung einer Betriebsbewilligung aus und reichen Sie dieses spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Mail an
Änderungen am Betrieb – zum Beispiel zusätzliche Gruppen, bauliche Anpassungen oder eine Schliessung – müssen uns mindestens drei Monate im Voraus per E-Mail gemeldet werden. Ein Wechsel der verantwortlichen Leitung ist uns sofort mitzuteilen.
Mittagstischangebote
Der Betrieb eines reinen Mittagstischangebots in privater Trägerschaft muss uns mindestens zwei Monate vor der geplanten Eröffnung gemeldet werden. Senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Meldeformular Mittagstischangebote per E-Mail an kinderbetreuung@sz.ch.
Aufsicht in sozialen Einrichtungen
Die bewilligungspflichtigen sozialen Einrichtungen unterstehen unserer Aufsicht. Wir prüfen, ob die fachlichen, personellen und organisatorischen Vorgaben in den Einrichtungen eingehalten werden. Ziel ist es, die Qualität der Angebote sicherzustellen und zugleich das Wohl sowie den Schutz der betreuten Personen zu gewährleisten.