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Betriebsbewilligung

Einrichtungen im Gesundheits- und Sozialbereich, wie Arztpraxen, Apotheken, Kinderbetreuungseinrichtungen oder Pflegeheime benötigen eine kantonale Bewilligung oder Meldebestätigung, um den Betrieb aufnehmen zu dürfen.

Betriebe im Gesundheitswesen

Schritt für Schritt zur Betriebsbewilligung und/oder Zulassung zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP):

1. Unterlagen vorbereiten

Betriebsbewilligung mit Standort im Kanton Schwyz

  • Betriebshaftpflichtversicherung
  • Betreibungsregisterauszug
  • Betriebskonzept
  • Plan der Räumlichkeiten und Infrastruktur
  • Patientendokumentation
  • Erfüllung der Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV
  • Betriebsbewilligungen anderer Kantone (wenn vorhanden)
  • Unbedenklichkeitserklärungen von Kantonen mit Betriebsbewilligung
  • Nachweis der Zertifizierung durch die IVR für Krankentransport und Rettungsdienst

Betriebsbewilligung ohne Standort im Kanton Schwyz

  • Betriebsbewilligungen anderer Kantone
  • Unbedenklichkeitserklärungen von Kantonen mit Betriebsbewilligung

Weitere Unterlagen

2. Gesuch ausfüllen

3. Gesuch einreichen

Bitte reichen Sie das Gesuch vollständig ausgefüllt, von Hand (rechtsgültig) unterzeichnet und mit sämtlichen verlangten Beilagen spätestens drei Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme an folgende Adresse ein:

Amt für Gesundheit und Soziales
Bewilligungen
Kollegiumstrasse 28
Postfach 2161
6431 Schwyz

Elektronische eingereichte Gesuche können wir nicht berücksichtigen. 

4. Bewilligungserteilung

Die Bearbeitung und die Erteilung der Bewilligung ist kostenpflichtig und bemisst sich nach § 51 des Gesundheitsgesetzes und in Verbindung mit der Gebührenordnung des Kantons Schwyz. Für eine OKP-Prüfung beläuft sich die Gebühr meist auf rund CHF 300.–, für eine Betriebsbewilligung auf rund CHF 900.–.

Die erteilte Bewilligung wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.

5. Zahlstellenregister-Nummer (ZSR- oder K-Nummer) beantragen

ZSR-Nummern dienen der vereinfachten Leistungsabrechnung mit der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP). Nach Erhalt der ZSR-Nummer sind die Leistungserbringer davon entlastet, jedem Versicherer einzeln den Nachweis der Zulassung und Qualifikation erbringen zu müssen.

ZSR-Nummer

Eine ZSR-Nummer wird in der Regel an selbstständig Erwerbende (Einzelfirma) oder an juristische Personen (z. B. AG oder GmbH) erteilt. 

K-Nummer

K-Nummern werden an bestimmte Medizinalpersonen erteilt, die in einem Angestelltenverhältnis Leistungen zu Lasten der Krankenversicherungen erbringen.
Durch die Verknüpfung der K-Nummer auf die ZSR-Nummer des Arbeitgebers wird das Anstellungsverhältnis ausgewiesen und dass die angestellte Medizinalperson die Voraussetzungen erfüllt, um Leistungen zu Lasten der OKP zu erbringen. Dies dient insbesondere der transparenten Ausweisung der Leistungserbringung und der Kontrolle in Bezug auf die Abrechnungen.

6. Änderungen

Eine Eröffnung oder Wiedereröffnung, die Verlegung und Beendigung der Tätigkeit oder des Betriebes, ein Wechsel bei der verantwortlichen fachlichen Betriebsleitung, eine Vergrösserung des Betriebes oder die Änderung der Tätigkeit ist uns per E-Mail innert 30 Tagen zu melden.

Die Schliessung eines Betriebes wird im Amtsblatt des Kantons Schwyz veröffentlicht.

Tätigkeit unter Aufsicht

Im Kanton Schwyz dürfen Fachpersonen in Gesundheitsberufen entweder in eigener fachlicher Verantwortung mit Bewilligung arbeiten oder unter Aufsicht einer verantwortlichen Fachperson. Das Merkblatt zur Tätigkeit unter Aufsicht erklärt, welche Bedingungen dafür gelten, wer verantwortlich ist, wie Betriebe dies nachweisen müssen und was bei ausländischen Diplomen zu beachten ist.

Betriebe im Sozialwesen

Heime und andere Einrichtungen

Für den Betrieb von einer Einrichtung für Menschen mit Behinderung, eines Alters- und Pflegeheims oder eines Kinder- und Jugendheims ist eine Bewilligung erforderlich. Wenn Sie eine solche Einrichtung aufbauen und betreiben möchten, wenden Sie sich bitte an uns.

Kindertagesstätten oder schulische Tagesstrukturen

Für den Betrieb einer Kindertagesstätte oder schulischen Tagesstruktur in privater Trägerschaft ist eine Bewilligung von uns erforderlich. Wenn Sie eine solche Einrichtung aufbauen und betreiben möchten, füllen Sie bitte das Gesuch zur Erteilung einer Betriebsbewilligung aus und reichen Sie dieses spätestens sechs Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme vollständig ausgefüllt und unterschrieben per Mail an kinderbetreuung@sz.ch ein.

Änderungen am Betrieb – zum Beispiel zusätzliche Gruppen, bauliche Anpassungen oder eine Schliessung – müssen uns mindestens drei Monate im Voraus per E-Mail gemeldet werden. Ein Wechsel der verantwortlichen Leitung ist uns sofort mitzuteilen.

Mittagstischangebote

Der Betrieb eines reinen Mittagstischangebots in privater Trägerschaft muss uns mindestens zwei Monate vor der geplanten Eröffnung gemeldet werden. Senden Sie uns das vollständig ausgefüllte Meldeformular Mittagstischangebote per E-Mail an kinderbetreuung@sz.ch.

Aufsicht in sozialen Einrichtungen

Die bewilligungspflichtigen sozialen Einrichtungen unterstehen unserer Aufsicht. Wir prüfen, ob die fachlichen, personellen und organisatorischen Vorgaben in den Einrichtungen eingehalten werden. Ziel ist es, die Qualität der Angebote sicherzustellen und zugleich das Wohl sowie den Schutz der betreuten Personen zu gewährleisten.

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