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Vernehmlassung zur Teilrevision des Strassengesetzes eröffnet

Verfahren bei der Planung und Genehmigung von Hauptstrassen soll neu geregelt werden

(Stk/i) Mit einer Teilrevision des kantonalen Strassengesetzes soll das Verfahren bei der Planung und Genehmigung von Hauptstrassen neu geordnet werden, indem die bisherigen Nutzungsplan- und Projektgenehmigungsverfahren ablauftechnisch zusammengelegt werden. Damit soll primär einem jüngeren Urteil des Bundesgerichts Rechnung getragen werden, welches den bisherigen Verfahrensablauf bei der Nutzungs-planung und der anschliessenden Genehmigung von Hauptstrassenprojekten im Ergebnis als bundesrechtswidrig taxiert hat.

Das geltende Schwyzer Recht sieht für die übergeordnete Planung und die Bewilligung von Strassen ein zweistufiges Verfahren vor, das sich in der Regel auch in der zeitlichen Abfolge entsprechend unterteilt. Demnach werden die (kantonalen) Hauptstrassen nach dem Verfahren für den Erlass kantonaler Nutzungspläne geplant. Die Bewilligung für den eigentlichen Bau der Strassen wird dann im sog. Projektgenehmigungsverfahren erteilt, welches das Baubewilligungsverfahren nach dem Planungs- und Baugesetz ersetzt.

Aus einem Urteil vom 29. Januar 2021 zum kantonalen Nutzungsplan des vormals geplanten Zubringers Halten ergibt sich, dass bereits im Zeitpunkt, in dem der kantonale Nutzungsplan öffentlich aufgelegt wird, auch schon eine weitreichende, konkrete Projektierung des Strassenbauvorhabens vorliegen muss, damit eine einheitliche und koordinierte Beurteilung der raumplanungsrechtlichen Fragen und der weiteren relevanten rechtlichen und tatsächlichen Aspekte des Projekts erfolgen kann. Unter diesen Umständen macht es aber keinen Sinn mehr, an einem (zeitlich und/oder sachlich abgegrenzten) zweistufigen Verfahren, wie es das bisherige Schwyzer Recht vorsieht, festzuhalten. Mit der Teilrevision des Strassengesetzes sollen bei Haupt- bzw. Kantonsstrassenprojekten die bisherigen Nutzungsplan- und (anschliessenden) Projektgenehmigungsverfahren ablauftechnisch zusammengelegt werden. Neben der Rechtskonformität lässt sich durch die Zusammenlegung auch eine gewisse Verfahrensbeschleunigung herbeiführen, indem bei solchen Projekten von der Erlass- bzw. Genehmigungsbehörde inskünftig nur noch ein – gesamtheitlicher – Entscheid zu fällen ist, womit im Fall von Beschwerden auch nur noch einmal der Instanzenzug durch die Gerichte offensteht. Das Verfahren für die Planung und Genehmigung von Strassenprojekten der Gemeinden wird von diesen Änderungen nicht berührt.

Die öffentliche Vernehmlassung zur Teilrevision des Strassengesetzes dauert bis zum 10. Juli 2023.

Staatskanzlei

Dokumentation: Die Vernehmlassungsunterlagen sind zu finden unter www.sz.ch/vernehmlassung

Auskunft: Landammann André Rüegsegger, Vorsteher Baudepartement, Telefon 041 819 25 00


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