Teilrevision des Gesetzes über den kantonalen Finanzhaushalt
Einleitung des Vernehmlassungsverfahrens
Im Interesse einer verbesserten Rechtssicherheit sollen in den Finanzhaushaltsgesetzen für den Kanton sowie die Bezirke und Gemeinden in je einem neuen Kapitel «Gebühren» die wichtigsten Eckpfeiler zur Gebührenpflicht bzw. zur Gebührenerhebung und -bemessung, gleichsam als Auffangregelung, für die Verwaltung einheitlich geregelt werden.
Das Bundesgericht hatte mit Entscheid 2C_699/2017 vom 12. Oktober 2018 betreffend eine Gemeinde in der Ausserschwyz festgehalten, dass das Strassengesetz vom 15. September 1999 (StraG, SRSZ 442.110) und §§ 81 f. des Justizgesetzes vom 18. November 2009 (JG, SRSZ 231.110) in Verbindung mit der Gebührenordnung für die Verwaltung und die Rechtspflege im Kanton Schwyz vom 20. Januar 1975 (GebO, SRSZ 173.111) keine genügenden gesetzlichen Grundlagen darstellen, um die Erhebung von Parkplatzgebühren für gesteigerten Gemeingebrauch (Langzeitparkieren) durch Gemeinden zu begründen. Gestützt auf die daraufhin erfolgten Empfehlungen des kantonalen Rechtsdienstes haben inzwischen zahlreiche Gemeinden und Bezirke – wo erforderlich – die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung von Benützungsgebühren für das Langzeitparkieren angepasst und in Begleitung durch den Rechtsdienst ihre Gebührenregelungen auch anderweitig überprüft.
Im Nachgang zum besagten bundesgerichtlichen Entscheid galt es – in Koordination mit weiteren gebührenrechtlichen Vorstössen und Rechtsetzungsvorhaben sowie Bedürfniserhebungen bei den Departementen und Ämtern – über die Gebührenerhebung für das Langzeitparkieren hinaus auch den grundsätzlichen Handlungsbedarf bezüglich zusätzlicher gesetzlicher Grundlagen für die (kantonale und kommunale) Gebührenerhebung auf Stufe der Verwaltung zu prüfen. Als Folge der umfassenden Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen für die kantonale und kommunale Gebührenerhebung wird im Sinne einer verbesserten Rechtssicherheit vorgeschlagen, in den Finanzhaushaltsgesetzen für den Kanton sowie die Bezirke und Gemeinden in je einem neuen Kapitel «Gebühren» die wichtigsten Eckpfeiler zur Gebührenpflicht bzw. zur Gebührenerhebung und -bemessung, gleichsam als Auffangregelung, für die Verwaltung einheitlich zu regeln. Mit der Vorlage werden keine neuen Gebühren eingeführt oder Gebührentarife angepasst.
Das Vernehmlassungsverfahren dauert bis am 15. Oktober 2024.
Staatskanzlei
Auskunft: Regierungsrat Xaver Schuler, Vorsteher des Sicherheitsdepartements, 041 819 20 00