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Revidierte Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen

Erziehungsrat hat Voraussetzungen zur Führung privater Volksschulen präzisiert

Im Nachgang zur Teilrevision des Volksschulgesetzes hat der Erziehungsrat die Weisungen zur Führung von privaten Volksschulen überarbeitet. Nach erfolgtem Anhörungsverfahren bei den bereits bewilligten privaten Volksschulen hat der Erziehungsrat die revidierten Weisungen im Rahmen der Sitzung vom 12. Dezember 2024 verabschiedet. Anpassungen wurden insbesondere in den Bereichen der erforderlichen Führungsausbildung bzw. Lehrpersonenausbildung, dem Zeitpunkt der möglichen Bewilligungserteilung und dem Homeschooling vorgenommen. 

An seiner Sitzung vom 12. Dezember 2024 hat der Erziehungsrat basierend auf den Rückmeldungen aus dem Anhörungsverfahren in zweiter Lesung Anpassungen an den Weisungen zur Führung privater Volksschulen beschlossen.

Präzisiert wurden etwa die Bestimmungen zum Privatunterricht (Home Schooling); so ist nun in den Weisungen explizit festgehalten, dass ein solcher lediglich für die eigenen, sowie allenfalls im gleichen Haushalt lebenden Kinder möglich ist und mindestens sechs Monate dauern muss.

Ebenfalls präzisiert wurden die Bestimmungen zum Bewilligungsverfahren für private Volksschulen, bzw. zu den mit dem Gesuch einzureichenden Unterlagen. Diese unterscheiden sich neu je nachdem, ob es sich um ein erstmaliges Gesuch oder um eine Verlängerung einer bereits bestehenden Bewilligung handelt. Zudem hat der Erziehungsrat auch festgelegt, dass Bewilligungen neu lediglich noch auf den Schuljahresbeginn, sprich jeweils auf den 1. August eines Kalenderjahres ausgesprochen werden können.

Weitere Anpassungen betreffen die personellen Bedingungen zur Führung von privaten Volksschulen. So ist neu etwa vorgeschrieben, dass pro geführte Schulstufe mindestens eine stufengerecht ausgebildete Lehrperson unterrichten muss. In Analogie zum Volksschulgesetz etwas gelockert wurden hingegen die Anforderungen an die Schulleitung; wo bis anhin eine anerkannte pädagogische Ausbildung unerlässlich war, ist neu auch eine von der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und
–direktoren anerkannte Schulleitungsausbildung ausreichend.

Erziehungsrat


Landammann Michael Stähli
Präsident des Erziehungsrates
+41 41 819 19 15 

 


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