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Teilrevision des Archivgesetzes

Schutzfrist für Patientenunterlagen soll verlängert werden

Die Teilrevision des Archivgesetzes konzentriert sich auf Patientendaten. (Bild: BiD)

Der Regierungsrat legt dem Kantonsrat Bericht und Vorlage zur Teilrevision des Archivgesetzes vor. Diese sieht neu für Patientenunterlagen eine nicht verlängerbare Schutzfrist von 120 Jahren vor.

Archivgut unterliegt gemäss § 15 Abs. 1 des Archivgesetzes vom 18. November 2015 (ArchG, SRSZ 140.610) grundsätzlich einer Schutzfrist von 35 Jahren. Massgebend ist das Jahr des Abschlusses eines Dossiers. Sofern das öffentliche Interesse oder besonders schutzwürdige Interessen betroffener Personen es erfordern, kann die Schutzfrist von der abliefernden Stelle auf maximal 70 Jahre erstreckt werden (§ 16 Abs. 1 ArchG).

Die aktuell gemäss ArchG geltenden Schutzfristen sind im Fall von Patientenunterlagen, worunter Patientendokumentationen sowie Aufzeichnungen zu verstehen sind, zu kurz. Behandlungsdokumentationen enthalten hochsensible personenbezogene Daten, darunter Diagnosen, Therapien, Medikation sowie Krankheitsverläufe. Aufgrund ihrer Schutzwürdigkeit ist eine langfristige Geheimhaltung erforderlich, um die Vertraulichkeit zu sichern und eine unbefugte Offenlegung zu verhindern.

Mit der Teilrevision des ArchG soll die rechtliche Grundlage für eine längere Schutzfrist für Patientenunterlagen geschaffen werden. Die Einführung einer einheitlichen Schutzfrist von 120 Jahren gewährleistet eine konsistente Handhabung sämtlicher Patientenunterlagen und verhindert eine Ungleichbehandlung zwischen verschiedenen medizinischen Fachbereichen. Sie schafft Klarheit und schützt personenbezogene Daten über die Lebenszeit hinaus. Kürzere Schutzfristen genügen nicht, um diesen Schutz umfassend zu gewährleisten.

Die Beratung der Vorlage zur Teilrevision des Archivgesetzes im Kantonsrat ist für das dritte Quartal 2026 vorgesehen.

Staatskanzlei


Landammann Michael Stähli
Vorsteher Bildungsdepartement
+41 41 819 19 00


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