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Kostenteiler im Kindesschutz hat sich bewährt

Punktuelle Anpassungen empfohlen

Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Kanton und Gemeinden die Kosten von Kindesschutzmassnahmen je zur Hälfte. (Symbolbild: iStock)

Seit dem 1. Januar 2023 teilen sich Kanton und Gemeinden die Kosten von Kindesschutzmassnahmen je zur Hälfte. Eine Evaluation der Hochschule Luzern – Soziale Arbeit im Auftrag des Amtes für Gesundheit und Soziales zeigt: Die Regelung funktioniert. Sie hat den Kindesschutz entpolitisiert, die Gemeinden insgesamt finanziell entlastet, die Rechtssicherheit erhöht und Verzögerungen abgebaut. Handlungsbedarf sieht die Autorenschaft beim Informationsaustausch, bei periodischer Angebotsanalyse und Bedarfsplanung, bei der Unterstützung junger Erwachsener sowie beim Ausbau und der Qualitätssicherung der Angebote.

Im Zentrum der Evaluation stand, welche Erfahrungen die Anspruchsgruppen mit dem Kostenteiler machen, ob sich die Regelung bewährt hat oder Anpassungen notwendig sind. Die Evaluation kombinierte quantitative und qualitative Methoden. Ausgewertet wurden die Jahre 2023 und 2024; befragt wurden das Departement des Innern, die Ämter für Kindes- und Erwachsenenschutz, 13 Organisationen sowie die Gemeinden. Von den 30 angefragten Gemeinden haben deren 25 an den Einzelinterviews teilgenommen.

Alle Anspruchsgruppen bezeichnen den Kostenteiler als wichtigen Fortschritt und wollen ihn weiterführen. Kostengutsprache und Abrechnung haben sich eingespielt, Hinweise auf Fehlanreize gibt es keine.

Wichtig erachtet wird u.a. die Ausdehnung der Kostentragung von freiwilligen ambulanten und stationären Massnahmen bei jungen Erwachsenen mit fehlendem unterstützendem Umfeld bis ins Alter von 25 Jahren. Des Weiteren sollen regelmässige Bedarfs- und Angebotsplanungen bestehende Lücken aufzeigen und damit eine Angebotsentwicklung ermöglichen, bei der eine Melde- oder Bewilligungspflicht für ambulante Angebote fachliche Standards gewährleistet und somit eine Qualitätssicherung garantiert.

Eine volle Kostenübernahme durch den Kanton, wie sie einzelne Gemeinden fordern, empfiehlt die Evaluation nicht.

Kostenteiler vereinfacht Finanzierung und Abläufe
Die Einführung des Kostenteilers hat zu einer Vereinfachung der Finanzierung und der Abläufe geführt und die finanzielle Situation der Gemeinden entschärft. Die Finanzierung von Kindesschutzmassnahmen über den Kostenteiler hat somit zur Entpolitisierung des Kindesschutzes, sowie zur Stärkung von Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit beigetragen. Ein zentrales Anliegen bei der Ausgestaltung war, Fehlanreize zugunsten angeordneter Massnahmen zu vermeiden. Deshalb wurde gleichzeitig der Zugang zu freiwilligen Massnahmen erleichtert. Besonders erfreulich ist vor diesem Hintergrund die verstärkte Inanspruchnahme solcher Angebote. Sie deutet darauf hin, dass diese einem bestehenden Bedarf entsprechen und Unterstützung vermehrt frühzeitig und präventiv in Anspruch genommen wird. Das Ziel der Motion 11/19 «Fairer Kostenteiler für die Restkosten bei angeordneten Massnahmen durch die KESB» wurde somit erreicht.

Empfohlene Anpassungen
Die Evaluation empfiehlt, an den Grundzügen festzuhalten und in verschiedenen Bereichen gezielt nachzujustieren, beispielsweise beim Anbieten von professioneller Beratung und Begleitung im Rahmen freiwilliger Massnahmen durch regionale Sozialdienste, der Qualitätssicherung der Angebote im Kindesschutz sowie dem Angebots- und Fallmonitoring. Zudem wird empfohlen, begleitete Besuche mitzufinanzieren, ebenso wie freiwillige Massnahmen bei Bedarf bis zum 25. Altersjahr.

Die Ergebnisse sind in die Totalrevision des SEG eingeflossen, welche voraussichtlich Ende Oktober 2026 in die Vernehmlassung geht, und dienten als Grundlage für die Weiterentwicklung der gesetzlichen, strategischen und konzeptionellen Rahmenbedingungen betreffend Sozialversorgung des Kantons Schwyz.

Departement des Innern


Regierungsrat Damian Meier
Vorsteher Departement des Innern
+41 41 819 16 65
(erreichbar am Dienstag, 22. September 2026: 16.00 - 17.00 Uhr)

Infobox 

Mit der Teilrevision des Gesetzes über soziale Einrichtungen (SEG), welche am 1. Januar 2023 in Kraft trat, werden ambulante und stationäre Leistungen im Kindesschutz je zur Hälfte von Kanton und Gemeinde finanziert; die Unterhaltspflichtigen beteiligen sich mit einem Beitrag beziehungsweise einer Pauschale. Aufgrund der notwendigen Totalrevision des SEG, welche zurzeit in Erarbeitung ist, wurde der Kostenteiler nach zwei Jahren im Auftrag des Amts für Gesundheit und Soziales durch die Hochschule Luzern Soziale Arbeit evaluiert. 


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