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Teilrevision des kantonalen Ordnungsbussengesetzes

Regierungsrat überweist Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

(Stk/i) Seit rund einem Jahr ist das neue Ordnungsbussenrecht des Bundes in Kraft. Neben den Übertretungen im Strassenverkehr können geringfügige Widerhandlungen nach 17 weiteren Bundesgesetzen mittels Ordnungsbusse anstelle eines ordentlichen Strafverfahrens geahndet werden. Der Kanton Schwyz hat bereits im Jahre 2009 ein vereinfachtes Ordnungsbussenverfahren für Bagatellverstösse nach dem kantonalen Übertretungsstrafrecht eingeführt. Dieses gilt es nun, auf das bundesrechtliche Ordnungsbussenregime abzustimmen. In der Vernehmlassung fand die Gesetzesvorlage guten Anklang.

Einheitliches Verfahren
Wenn die Ordnungshüter Bussen nach dem Ordnungsbussengesetz des Bundes (OBG) ausfällen, haben sie die bundesrechtlichen Verfahrensvorschriften zu beachten. Für kantonale Ordnungsbussen können die Kantone gleichsam die Verfahrensordnung des Bundes für anwendbar erklären oder ein eigenes Verfahren vorsehen. Im Kanton Schwyz wurde mit dem kantonalen Ordnungsbussengesetz (KOGB) eine eigenständige Verfahrensordnung geschaffen. Sie unterscheidet sich aber nur in Nuancen vom OBG-Verfahren. Wenn nun gleichzeitig Ordnungsbussen nach dem erweiterten OBG und dem KOBG auszufällen sind, bedeutet es einen formellen und bürokratischen Mehraufwand, dabei zwei, nur punktuell unterschiedliche, aber trotzdem separate Verfahrensordnungen zur Anwendung zu bringen. Deshalb sollen künftig einheitliche Vorgaben und Formulare (Quittung, Bedenkfristformular) gelten. Föderalistische Bedenken, wie sie in der Vernehmlassung geäussert wurden, sind dem Anliegen eines einfachen Verfahrens unterzuordnen. Die kantonale Übertretungsstrafrechtskompetenz bleibt gewahrt.

Vermeidung von Gesetzeskonkurrenzen
Die dem Ordnungsbussenkatalog nach KOBG zu Grunde liegenden Übertretungsstrafnormen wurden überprüft und justiert, um sie klarer von den OBG-Widerhandlungen zu unterscheiden und doppelte Bestrafungen zu vermeiden. Es erwies sich auch als angezeigt, die Höhe einzelner kantonaler Ordnungsbussen auf solche nach dem Ordnungsbussenrecht des Bundes mit gleichwertigem Unrechtsgehalt abzustimmen. Der bisherige kantonale Bussenrahmen von Fr. 20.-- bis Fr. 250.-- bleibt bestehen. Die höchste Ordnungsbusse nach Bundesrecht beträgt Fr. 300.--. Nachdem das Burkaverbot nun im eidgenössischen Strafgesetzbuch umgesetzt werden soll, erübrigt sich die Aufnahme eines entsprechenden Übertretungs- bzw. Ordnungsbussentatbestandes im kantonalen Recht.

Keine privaten Ordnungshüter
Sämtliche Vernehmlassungsteilnehmer gehen mit dem Regierungsrat einig, dass die Auslagerung von Straf- bzw. Ordnungsbussenkompetenzen an private Sicherheitsdienste oder Privatpersonen mit anderweitigen Aufsichtstätigkeiten nicht in Betracht kommt. Als Bussenorgane kommen nur die Kantonspolizei sowie die auf Verordnungsstufe als Kontrollorgane einzusetzenden, staatlich angestellten Funktionäre von Amtsstellen mit spezifischen Aufsichtskompetenzen in Frage. Nach der Kantonalisierung der Strafverfolgung wäre die Einsetzung von kommunalen Ordnungsbussenorganen systemfremd gewesen und hätte auch keinem Bedürfnis entsprochen.

Staatskanzlei
Information

Dokumentation: Bericht und Vorlage an den Kantonsrat

Auskunft: Regierungsrat Herbert Huwiler, Vorsteher Sicherheitsdepartement, Tel. 041 819 20 00 (erreichbar: Donnerstag, 6. Mai 2021, 10.00 – 11.00 Uhr)


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