Teilrevision des Enteignungsgesetzes erhöht Entschädigung für Landwirtschaftsland
Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
(Stk/i) Mit einer Teilrevision des kantonalen Enteignungesetzes sollen die Ansätze für Enteignungen von Landwirtschaftsland an das Recht des Bundes angepasst und damit im Vergleich zu heute erhöht werden. Ausgelöst wurde diese Neuregelung durch eine vom Kantonsrat erheblich erklärte Motion.
Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen sind gemäss Bundesverfassung voll zu entschädigen. Die Entschädigung entspricht dabei dem Verkehrswert des betroffenen Grundstücks. Mit einer am 26. Mai 2021 erheblich erklärten Motion wurde der Regierungsrat beauftragt, dem Kantonsrat Bericht und Vorlage zu unterbreiten, mit welcher das kantonale Enteignungsgesetz dahingehend geändert wird, dass bei Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland neu der dreifache Schätzungswert zu vergüten ist.
Anpassung an Bundesrecht
Nachdem beim Bund für Enteignungen von landwirtschaftlichem Kulturland auf den 1. Januar 2021 eine neue Bestimmung in Kraft getreten ist, soll auch im Kanton Schwyz wieder eine gleich lautende Regelung gelten. Demgemäss soll für Kulturland im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über das bäuerliche Bodenrecht das Dreifache des gemäss diesem Gesetz ermittelten Höchstpreiseses vergütet werden. Daraus resultieren Entschädigungen, die zwischen ca. Fr. 5.-- und Fr. 30.-- pro Quadratmeter liegen werden. Da in der Praxis bereits bisher den eigentlichen Höchstpreis übersteigende Entschädigungen ausgerichtet wurden, nämlich regelmässig Fr. 12.-- pro Quadratmeter, wird es mit der neuen Regelung bei den Vergütungen somit effektiv in etwa zu einer Verdoppelung kommen. Dies jedoch im Sinn einer transparenten, verlässlichen und nachvollziehbaren Regelung.
Mit der Angleichung der kantonalen Entschädigungsregelung an das entsprechende Bundesgesetz wird zudem verhindert, dass unterschiedliche Entschädigungen ausgerichtet werden, je nachdem, ob der Bund oder der Kanton bzw. eine Gemeinde enteignet.
Vernehmlassungsverfahren eröffnet
Der Regierungsrat hat das Baudepartement beauftragt, die Teilrevision des Enteignungsgesetzes in die öffentliche Vernehmlassung zu geben. Diese dauert bis zum 15. Juni 2022.
Staatskanzlei
Information
Auskunft: Landesstatthalter André Rüegsegger, Vorsteher Baudepartement, Tel. 041 819 25 00